This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Beschluss 93/626/EWG über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Beschluss 93/626/EWG kennzeichnet die Genehmigung des im Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt durch die Europäische Gemeinschaft (heutige EU). Der Beschluss bestätigt die Verpflichtung der EU-Länder, die Artikel des Übereinkommens umzusetzen.
Das Übereinkommen verfolgt drei Ziele:
Die biologische Vielfalt hat in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller, freizeitbezogener und ästhetischer Hinsicht einen wesentlichen Wert.
Das Übereinkommen setzt fest, dass jede Unterzeichnerregierung
Das Übereinkommen sieht außerdem vor, dass die Unterzeichner
Die nationalen Regierungen erleichtern den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen, die der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung bedürfen.
Die Parteien stellen die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung (Forschung und Entwicklung) der genetischen Ressourcen ergebenden finanziellen und sachlichen Vorteile sicher.
Die nationalen Regierungen vereinbaren
Die Globale Umweltfazilität stellt Entwicklungsländern Finanzmittel für die Umsetzung des Übereinkommens bereit. Ihre Grundfinanzierung stammt von nationalen Regierungen und erheblichen freiwilligen Zusatzbeiträgen.
Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.
Im Rahmen des Übereinkommens wurden zwei Protokolle vereinbart. Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit regelt die Verbringung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen in ein anderes Land. Das zweite Protokoll ist das Protokoll von Nagoya über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die EU ist Vertragspartei beider Protokolle.
Im Oktober 2010 vereinbarten die Vertragsparteien im japanischen Nagoya einen zehnjährigen strategischen Plan zum Kampf gegen den Verlust an biologischer Vielfalt und legten hierfür 20 Ziele fest, die unter dem Namen Aichi-Ziele bekannt sind. Diese Verpflichtungen spiegeln sich in der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 wider.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 93/626/EWG des Rates vom über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom , S. 1-2)
Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom , S. 3-20)
Letzte Aktualisierung