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Bekämpfung von Sozialversicherungsmissbrauch und nicht angemeldeter Arbeit (Verhaltenskodex)

Ziel der Entschließung ist die Eindämmung von grenzüberschreitendem Sozialversicherungsmissbrauch und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Den Mitgliedstaaten werden Maßnahmen und Verfahren der Zusammenarbeit und Amtshilfe empfohlen.

RECHTSAKT

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mißbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit (PDF) [Amtsblatt C 125 vom 6.5.1999].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Amtshilfe folgende Schritte zu unternehmen bzw. folgende Verfahrensregelungen zu treffen:

  • Gewährleistung des direkten Kontakts zwischen den zuständigen Stellen;
  • Benennung nationaler Verbindungsstellen in den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Zusammenarbeit sowie Mitteilung hierüber an die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission;
  • Weiterleitung aller Amtshilfeersuchen an die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats;
  • Amtshilfe zwischen den zuständigen Stellen (Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Schriftstücken).

Die Mitgliedstaaten werden des Weiteren aufgefordert, bei der Übermittlung von Daten und Amtshilfeersuchen die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen zu fördern und zugleich dafür zu sorgen, dass das Recht auf vertrauliche Verarbeitung personenbezogener Daten gewahrt bleibt.

Schließlich werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission von den zur Umsetzung dieser Entschließung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Hintergrund

Ziel des Verhaltenskodexes ist es, dass - wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind - die zuständigen nationalen Behörden und Stellen bei der Bekämpfung von Missbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit *, bei nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit * und bei Fragen der grenzüberschreitenden Leiharbeit * besser zusammenarbeiten.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • „Missbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit": eine Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Sozialversicherungsleistungen zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen;
  • „nicht angemeldete Erwerbstätigkeit": jede entgeltliche, ihrem Wesen nach rechtmäßige Tätigkeit, die jedoch nicht entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten angemeldet ist;
  • „grenzüberschreitende Leiharbeit": das Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern eines Arbeitgebers in einem Mitgliedstaat zur Erbringung von Arbeitsleistungen bei einem Entleiher in einem anderen Mitgliedstaat unter Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Verhältnisses zum Arbeitgeber.

Letzte Änderung: 04.07.2006

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