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Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Einschlag auf dem EU-Markt und legt die Voraussetzungen für die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen in der EU fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Alle „Marktteilnehmer“, die Holzerzeugnisse erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, müssen gemäß der Verordnung ihre „Sorgfaltspflicht“* einhalten, um sicherzustellen, dass nur Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag von ihnen in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck müssen Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden.
  • Die Marktteilnehmer können eigene Sorgfaltspflichtregelungen einführen oder die von Überwachungsorganisationen entwickelten verwenden.
  • Überwachungsorganisationen werden als solche von der Europäischen Kommission anerkannt. Diese Organisationen unterstützen die Marktteilnehmer bei der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
  • Alle Händler, die Holz auf dem Markt kaufen und verkaufen, müssen grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer führen, damit die Rückverfolgbarkeit der Holzerzeugnisse gegeben ist.
  • Die Verordnung, die für in der EU geschlagenes und importiertes Holz gilt, deckt eine breite Palette von Holzerzeugnissen ab, die im Anhang aufgelistet sind und im Einklang mit dem Zollkodex der Union stehen.
  • Als legal geschlagen gelten nach der Verordnung Holz bzw. Holzerzeugnisse, für das bzw. die eine FLEGT-Genehmigung (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005) oder eine CITES-Genehmigung (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97) vorliegt.

Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen

Die unter die Verordnung fallenden Länder müssen der Öffentlichkeit und der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April eines jeden Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung stellen. Die Kommission veröffentlicht außerdem einen EU-weiten Überblick auf der Grundlage der von allen EU-Ländern übermittelten Daten.

Bis zum 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre muss die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung auf der Grundlage der jährlich erhaltenen Informationen und der Erfahrungen mit ihrer Anwendung überprüfen.

HINTERGRUND

Illegaler Holzeinschlag* ist ein weitverbreitetes ökologisches, wirtschaftliches und soziales Problem, das zum Klimawandel, zum Verlust an biologischer Vielfalt, zu entgangenen Einnahmen, zu (zum Teil bewaffneten) Konflikten um Land und Ressourcen sowie zu Korruption beiträgt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Sorgfaltspflicht: ein Risikomanagementverfahren, um das Risiko, dass Holz (oder Holzerzeugnisse) aus illegalem Einschlag auf dem EU-Markt zum Verkauf angeboten werden, weitestgehend zu begrenzen.
Illegaler Holzeinschlag: Holzeinschlag unter Verletzung der Gesetze des Landes des Holzeinschlags.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23-34)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 12-16)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16-18)

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1-6)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23-29)

Letzte Aktualisierung: 29.08.2019

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