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Das Übereinkommen ersetzt und stärkt das ursprüngliche Neapel-Übereinkommen aus dem Jahr 1967.
Es betrifft die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der nationalen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der Europäischen Union (EU) und der einzelnen EU-Länder.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Behörden der EU-Länder müssen zusammenarbeiten, um erfolgreich gegen Zollbetrug und transnationalen Handel vorgehen sowie die Zuwiderhandelnden verfolgen und bestrafen zu können.
EU-Zölle umfassen landwirtschaftliche Abschöpfungen, harmonisierte Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabak und Erdöl sowie Umsatzsteuer auf Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern. Die Mehrwertsteuer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Das Übereinkommen findet Anwendung auf nationale Zollvorschriften, einschließlich derer im Zusammenhang mit Drogen, Waffen und Kinderpornografie, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern.
Das Übereinkommen definiert den Begriff „Zuwiderhandlung“ im weiteren Sinne und zählt auch versuchte Zuwiderhandlungen und alle Formen der Beteiligung, zum Beispiel Anstiftung und Beihilfe, sowie die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Geldwäsche dazu.
Gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen wird infolge eines Ersuchens um Auskunft, Überwachung, Ermittlung oder Zustellung beziehungsweise spontan, d. h. ohne vorheriges Ersuchen, erteilt. Dazu zählen auch Observation und Spontanauskünfte.
Ersuchen werden in der Regel zwischen den zentralen Koordinierungsstellen ausgetauscht, die innerhalb der jeweiligen nationalen Zollverwaltung benannt werden.
Ersuchen werden grundsätzlich schriftlich gestellt und enthalten den Grund des Ersuchens, den Sachverhalt und die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In dringlichen Fällen sind allerdings mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher Bestätigung bedürfen.
Die Zollverwaltungen gewähren sich gegenseitig die notwendige personelle und organisatorische Unterstützung, wenn sie in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammenarbeiten, wie etwa
kontrollierte Lieferungen – illegale Lieferungen, die an der Grenze zwar nicht sichergestellt, bis zu ihrem Endziel jedoch verfolgt werden.
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit konzentriert sich auf illegale Drogen, Waffen, Munition, Explosivstoffe, Kulturgüter, gefährliche und giftige Abfälle, Nuklearmaterial und Anlagen, die zur Herstellung von biologischen und chemischen Waffen bestimmt sind.
Rechtsakt des Rates vom über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen – Erklärungen (98/C 24/01) (ABl. C 24 vom , S. 1)
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom , S. 2-22)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom , S. 1-16)
Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Erläuternder Bericht über das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Text am vom Rat genehmigt) (ABl. C 189 vom , S. 1-18)
Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, Rat der Europäischen Union, Brüssel,
Beschluss 2008/39/JI des Rates vom betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. L 9 vom , S. 21-22)
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom , S. 1-98)
Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom , S. 1-15)
Beschluss (EU) 2016/979 des Rates vom betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. L 161 vom , S. 35-36)