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Enge Zusammenarbeit der EU-Zollverwaltungen (Neapel-II-Übereinkommen)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

WAS IST DER ZWECK DIESES ÜBEREINKOMMENS?

  • Das Übereinkommen ersetzt und stärkt das ursprüngliche Neapel-Übereinkommen aus dem Jahr 1967.
  • Es betrifft die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der nationalen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der Europäischen Union (EU) und der einzelnen EU-Länder.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Behörden der EU-Länder müssen zusammenarbeiten, um erfolgreich gegen Zollbetrug und transnationalen Handel vorgehen sowie die Zuwiderhandelnden verfolgen und bestrafen zu können.
  • EU-Zölle umfassen landwirtschaftliche Abschöpfungen, harmonisierte Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabak und Erdöl sowie Umsatzsteuer auf Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern. Die Mehrwertsteuer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
  • Das Übereinkommen findet Anwendung auf nationale Zollvorschriften, einschließlich derer im Zusammenhang mit Drogen, Waffen und Kinderpornografie, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern.
  • Das Übereinkommen definiert den Begriff „Zuwiderhandlung“ im weiteren Sinne und zählt auch versuchte Zuwiderhandlungen und alle Formen der Beteiligung, zum Beispiel Anstiftung und Beihilfe, sowie die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Geldwäsche dazu.
  • Gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen wird infolge eines Ersuchens um Auskunft, Überwachung, Ermittlung oder Zustellung beziehungsweise spontan, d. h. ohne vorheriges Ersuchen, erteilt. Dazu zählen auch Observation und Spontanauskünfte.
  • Ersuchen werden in der Regel zwischen den zentralen Koordinierungsstellen ausgetauscht, die innerhalb der jeweiligen nationalen Zollverwaltung benannt werden.
  • Ersuchen werden grundsätzlich schriftlich gestellt und enthalten den Grund des Ersuchens, den Sachverhalt und die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In dringlichen Fällen sind allerdings mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher Bestätigung bedürfen.
  • Die Zollverwaltungen gewähren sich gegenseitig die notwendige personelle und organisatorische Unterstützung, wenn sie in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammenarbeiten, wie etwa
    • grenzüberschreitende Nacheile – grenzüberschreitende Verfolgung verdächtiger Personen;
    • grenzüberschreitende Observation;
    • verdeckte Ermittlungen;
    • besondere gemeinsame Ermittlungsteams und
    • kontrollierte Lieferungen – illegale Lieferungen, die an der Grenze zwar nicht sichergestellt, bis zu ihrem Endziel jedoch verfolgt werden.
  • Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit konzentriert sich auf illegale Drogen, Waffen, Munition, Explosivstoffe, Kulturgüter, gefährliche und giftige Abfälle, Nuklearmaterial und Anlagen, die zur Herstellung von biologischen und chemischen Waffen bestimmt sind.

Verwaltungszusammenarbeit in ähnlichen Bereichen

Neben ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Neapel-Übereinkommens arbeiten die Behörden der EU-Länder unter vielfältigen Aspekten zusammen, beispielsweise Verbrauchssteuern, organisierte Kriminalität, Geldwäsche, illegale Drogen, Waffen und Verbringung von Abfällen. Sie arbeiten zudem zusammen, um sicherzustellen, dass nichts der Zoll- oder der Agrarregelung der EU zuwiderläuft.

WANN TRITT DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

Rechtsakt des Rates vom über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen – Erklärungen (98/C 24/01) (ABl. C 24 vom , S. 1)

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom , S. 2-22)

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