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Blauzungenkrankheit
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2000/75/EG — Regeln zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Diese Richtlinie und ihre nachträglichen Änderungen enthalten die ausführlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit* und beschreiben die im Falle eines Ausbruchs vorzunehmenden Schritte.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aufhebung
Die Richtlinie 2000/75/EG wird mit Wirkung zum 20. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74-83)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/75/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)
Siehe konsolidierte Fassung.
Entscheidung 2008/655/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008 (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66-69)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37-52)
Siehe konsolidierte Fassung.
Entscheidung 2003/845/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 61)
Letzte Aktualisierung: 25.10.2018