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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Aromatisierte Weinerzeugnisse

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit Verordnung (EU) Nr. 251/2014 werden die Vorschriften zur Herstellung und Kennzeichnung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.
  • Sie soll einen hohen Grad an Verbraucherschutz, die Echtheit der Produkte, Markttransparenz und einen fairen Wettbewerb sicherstellen.
  • Die Verordnung gilt für alle in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten der EU oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für in der EU im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellte Produkte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung legt besondere Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen fest, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (siehe Zusammenfassung) gelten.
  • Aromatisierte Weinerzeugnisse umfassen drei Hauptgruppen, darunter Kategorien wie Wermut oder Wermutwein, Sangria und Glühwein:
    • aromatisierte Weine1,
    • aromatisierte weinhaltige Getränke2 und
    • aromatisierte weinhaltige Cocktails3.
  • Aromatisierte Weinerzeugnisse müssen gemäß den in Artikel 3 und den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen hergestellt werden.
  • Ein von der Europäischen Kommission erlassener delegierter Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/670, ergänzt die Verordnung und legt die zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse fest.
  • Ein zweiter delegierter Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2024/585, ergänzt Verordnung (EU) Nr. 251/2014 mit spezifischen Vorschriften für die Angaben und Bezeichnung der Zutaten von aromatisierten Weinerzeugnissen.
  • Die Verordnung enthielt ursprünglich einen Rechtsrahmen für den Schutz von geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse. Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung, die Teil des Reformpakets der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum 2023-2027 ist, wurde jedoch das System der geografischen Angaben (g. A.) für Wein vereinfacht und die Regelung zu geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 herausgenommen und mit der Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zusammengelegt, die mittlerweile aufgehoben und durch Verordnung (EU) 2024/1143 zu geografischen Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt wurde.
  • Mit der Verordnung wird die vorherige Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch seit dem , um den Übergang von der vorherigen Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu erleichtern.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Aromatisierte Weine. Getränke, bei denen der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht. Ihr Alkoholgehalt beträgt zwischen 14,5 % vol und 22 % vol. Ein Beispiel ist Wermut.
  2. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk. Getränke, bei denen der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht. Ihr Alkoholgehalt beträgt zwischen 4,5 % vol und 14,5 % vol. Zu den Beispielen gehören Sangria und Glühwein.
  3. Aromatisierte weinhaltige Cocktails. Getränke, bei denen der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht. Ihr Alkoholgehalt beträgt zwischen 1,2 % vol und 10 % vol.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom , S. 14-34).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

Augša