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Aromatisierte Weinerzeugnisse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt die Spezifikationen für aromatisierte Weinerzeugnisse fest.
  • Sie soll einen hohen Grad an Verbraucherschutz, die Echtheit der Produkte, Markttransparenz und einen fairen Wettbewerb sicherstellen.
  • Sie gilt für alle in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten der EU oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für in der EU im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellte Produkte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung legt besondere Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen fest, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (siehe Zusammenfassung) gelten.
  • Aromatisierte Weinerzeugnisse umfassen drei Hauptgruppen, darunter Kategorien wie Wermut oder Wermutwein, Sangria und Glühwein:
    • aromatisierter Wein*
    • aromatisierte weinhaltige Getränke* und
    • aromatisierte weinhaltige Cocktails*.
  • Aromatisierte Weinerzeugnisse müssen gemäß den in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen hergestellt werden.
  • Ein von der Europäischen Kommission erlassener delegierter Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/670, ergänzt die Verordnung und legt die zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse fest.
  • Die Verordnung enthielt ursprünglich einen Rechtsrahmen für den Schutz von geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse. Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung, die Teil des Reformpakets der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum 2023-2027 ist, wurde jedoch das System der geografischen Angaben (g. A.) für Wein vereinfacht, die Regelung zu geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 herausgenommen und mit der Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zusammengelegt, die bereits alkoholische Getränke abdeckt (siehe Zusammenfassung).
  • Mit der Verordnung wird die vorherige Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 28. März 2015 in Kraft getreten. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch seit dem 27. März 2014, um den Übergang von der vorherigen Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu erleichtern.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Aromatisierte Weine. Getränke, bei denen der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht. Ihr Alkoholgehalt beträgt zwischen 14,5 % vol und 22 % vol. Ein Beispiel ist Wermut.
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk. Getränke, bei denen der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht. Ihr Alkoholgehalt beträgt zwischen 4,5 % vol und 14,5 % vol. Zu den Beispielen gehören Sangria und Glühwein.
Aromatisierte weinhaltige Cocktails. Getränke, bei denen der Anteil der Weinbauerzeugnisse mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht. Ihr Alkoholgehalt beträgt zwischen 1,2 % vol und 10 % vol.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14-34).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 251/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2017/670 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 5-8).

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1-29).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.06.2022

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