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Sie ist am in Kraft getreten. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch seit dem , um den Übergang von der vorherigen Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu erleichtern.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom , S. 14-34).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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