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Abkommen zwischen der EU und Kanada im Zollbereich
Beschluss 2014/941/EU des Rates über die Sicherheit der Lieferkette
Abkommen zwischen der EU und Kanada über die Sicherheit der Lieferkette
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch folgende Mittel auszubauen:
Gegenseitige Amtshilfe
Die Parteien verpflichten sich, einander auf ein entsprechendes Ersuchen oder von sich aus Amtshilfe zu leisten. Sie tauschen untereinander alle Informationen aus, die zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts sowie zur Verhütung und Abstellung von Zuwiderhandlungen erforderlich sind. Zu diesem Zweck informieren sie sich gegenseitig über die neuesten Techniken der Zollrechtsanwendung sowie über die neuen Tendenzen und Wege, die sich bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht abzeichnen.
Außerdem setzen die Zollbehörden einander über alle im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgedeckten, festgestellten oder sich andeutenden Vorgänge in Kenntnis, die gegen das Zollrecht verstoßen könnten.
Amtshilfe auf Ersuchen
Die ersuchte Behörde2 teilt der ersuchenden Behörde3 mit, welche Zollvorschriften und -verfahren auf ihrem Gebiet bei Ermittlungen im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht Anwendung finden. Diese Auskünfte können sich auf die Rechtmäßigkeit der Verfahren bei der Ausfuhr und Einfuhr von Waren von der einen Vertragspartei in die andere und das betreffende Zollverfahren beziehen.
Das Abkommen sieht auch eine besondere Überwachung vor. Sie kann Personen betreffen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen haben oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Diese Überwachung kann aber auch auf illegal gehandelte Waren und die in diesem Zusammenhang verwendeten Beförderungsmittel und Örtlichkeiten angewandt werden.
Jede der beiden Parteien kann in schwerwiegenden Fällen, in denen erheblicher Schaden für die Wirtschaft, die Gesundheit oder Sicherheit der Bevölkerung oder ähnliche lebenswichtige Interessen der anderen Vertragspartei droht, von sich aus diesbezügliche Informationen übermitteln.
Beschluss 98/18/EG ist am in Kraft getreten. Das Abkommen ist am in Kraft getreten.
Beschluss 2014/94/EU ist am in Kraft getreten. Das Abkommen über die Sicherheit der Lieferkette ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 98/18/EG des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom , S. 37)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom , S. 38-45)
Beschluss 2014/941/EU des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom , S. 8-9)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom , S. 10-13)
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