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Ein einheitliches Schienennetz für Europa

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie 2012/34/EU dient der Klärung der rechtlichen Bestimmungen, die für den Eisenbahnsektor der Europäischen Union (EU) gelten, um:

  • durch Ankurbelung des Wettbewerbs die Qualität zu verbessern;
  • die Marktaufsicht zu stärken; und
  • die Bedingungen für Investitionen zu verbessern.

Mit der Richtlinie werden die drei Richtlinien aus dem ersten Eisenbahnpaket zusammengefasst und diese aufgehoben. Diese Richtlinien betreffen:

  • die Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der EU (Richtlinie 2001/12/EG);
  • die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (Richtlinie 2001/13/EG); und
  • die Verwaltung von Eisenbahnfahrwegen (Richtlinie 2001/14/EG).

Durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 wird die Richtlinie 2012/34/EU im Hinblick auf die Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbesserte Qualität durch Wettbewerb

Richtlinie 2012/34/EU

  • gestattet größere Transparenz in Bezug auf die Bedingungen des Zugangs zum Schienenverkehrsmarkt;
  • verbessert den Zugang von Betreibern zu schienenverkehrsbezogenen Serviceeinrichtungen wie
    • Bahnhöfen
    • Güterterminals und
    • Wartungseinrichtungen.

Infrastrukturbetreiber*

  • Werden Infrastrukturen von Eisenbahngesellschaften betrieben, die aus historischen Gründen eine beherrschende Stellung auf dem Markt haben, so müssen diese Infrastrukturen:
    • organisatorisch und in Bezug auf die Entscheidungsfindung unabhängig sein; und
    • eine getrennte Rechnungsführung aufweisen.
  • Vorbehaltlich geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Unparteilichkeit der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die wesentlichen Funktionen*, das Verkehrsmanagement und die Instandhaltungsplanung sicherzustellen, den Mitgliedstaaten, zwischen verschiedenen Organisationsmodellen zu wählen. Diese Modelle reichen von der vollständigen strukturellen Trennung bis zur vertikalen Integration.
  • Es gibt detaillierte Vorschriften zur finanziellen Transparenz für Darlehen, Dividenden an Eigentümer von Eisenbahnunternehmen und Finanzströme in vertikal integrierte Unternehmen eingeführt. Diese Bestimmungen sollen Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere die Gefahr der Quersubventionierung, in integrierten Strukturen verhindern.

Inländische Personenverkehrsdienste

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Eisenbahnunternehmen gleichen Zugang zu Gleisen und Bahnhöfen haben. Sie können jedoch das Recht auf Zugang zu Personenverkehrsdiensten zwischen einem Abfahrts- und einem Bestimmungsort einschränken, wenn dieselbe Strecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist. Dies gilt auch, wenn eine Alternativstrecke Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist, sofern die Ausübung dieses Rechts das wirtschaftliche Gleichgewicht des betreffenden Auftrags bzw. der betreffenden Aufträge gefährden würde.

Regulative Kontrolle

  • Die Richtlinie 2012/34/EU stärkt die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen, die den nationalen Schienenverkehrsmarkt überwachen. Diese Stellen können bei unangemessenem Verhalten Geldbußen verhängen und Prüfungen vornehmen. Die regulative Kontrolle wird durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen und den nationalen Schienenverkehrssicherheits- und Genehmigungsbehörden gestärkt.
  • Die Regulierungsstellen haben die Befugnis zur Überwachung:
    • des Verkehrsmanagements
    • der Erneuerungsplanung sowie
    • geplanter oder ungeplanter Instandhaltungsarbeiten.

Finanzierung des Schienenverkehrs

Die zuständigen Behörden müssen längerfristige Investitionsstrategien ausarbeiten, die Infrastrukturbetreibern mehr Stabilität (bei Investitionsentscheidungen und Planungsarbeiten) sowie Investoren mehr Sicherheit bieten, um Unternehmen anzuregen, in die Modernisierung der Infrastruktur zu investieren. Diese Strategien sollten sich über mindestens fünf Jahre erstrecken und verlängert werden können.

Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Durchführungsrechtsakten zur Ergänzung der Richtlinie 2012/34/EU angenommen. Sie betreffen Folgendes:

  • Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien, die zu befolgen sind, um festzustellen, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Schienenverkehr durch einen neuen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde, unabhängig davon, ob es sich um einen inländischen oder grenzüberschreitenden Dienst handelt (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795).
  • die Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität (Durchführungsverordnung (EU) 2015/10);
  • bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/171);
  • die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/909);
  • die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100);
  • Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (Durchführungsverordnung (EU) 2016/545);
  • den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177).

Im Jahr 2017 verabschiedete die Kommission den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU. Dieser Anhang betrifft den Zeitplan des Fahrwegkapazität-Zuweisungsverfahrens.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2012/34/EU war bis zum 16. Juni 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Infrastrukturbetreiber. Jede Stelle oder jedes Unternehmen, die bzw. das für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes sowie für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den von dem Mitgliedstaat im Rahmen seiner allgemeinen Politik für den Ausbau und die Finanzierung der Infrastruktur festgelegten Vorschriften zuständig ist.
Wesentliche Funktionen. Entscheidungen über: die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen; und die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32-77).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/34/EU wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5-14).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1-13).

Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69-73).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1-11).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1-26).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17-22).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3-10).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 34-36).

Letzte Aktualisierung: 14.06.2024

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