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Einlagensicherungssysteme (Richtlinie)
Die Europäische Union verfolgt das Ziel, die Einleger aller Kreditinstitute zu schützen und die Stabilität des Banksystems als solches zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme [Vgl. Ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Sicherung der Einlagen * ist ein wichtiger Bestandteil der Vollendung des Binnenmarkts und eine unverzichtbare Ergänzung des Beaufsichtigungssystems der Kreditinstitute *, da sie die Solidarität aller Kreditinstitute eines Finanzplatzes im Falle des Ausfalls eines dieser Kreditinstitute schafft.
Harmonisierung
Die Harmonisierung muss innerhalb einer sehr kurzen Frist die Zahlung eines harmonisierten Betrags im Rahmen der Einlagensicherung gewährleisten. Die Einlagensicherungssysteme müssen eingreifen, sobald die Einlagen nicht verfügbar sind.
Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem angehören müssen.
Von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme sind grundsätzlich ausgeschlossen: bestimmte Einlagen sowie alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ von Kreditinstituten fallen.
Die Richtlinie fordert die Einführung und offizielle Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaats. Wenn jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sind, - unter anderem ein gleichwertiger Schutz für die Einleger - kann ein Mitgliedstaat ein Kreditinstitut, das an einem System mitwirkt, das den Erhalt der mitwirkenden Institute sichert, von der Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem freistellen.
Die Richtlinie beschreibt das Verfahren für den Fall, dass ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied des Einlagensicherungssystems nicht nachkommt; die zuständigen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut dieser Verpflichtung nachkommt, wobei die Strafe bis zum Widerruf der Zulassung des Kreditinstituts gehen kann.
Einlagensicherungssysteme, die in einem Mitgliedstaat eingeführt und offiziell anerkannt sind, decken die Einleger der Zweigniederlassungen *, die von den Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten gegründet wurden.
Falls eine Zulassung widerrufen wird, sind die Einlagen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs gehalten werden, weiterhin durch das Einlagensicherungssystem gedeckt.
Zweigstellen, die von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft errichtet werden, müssen über eine mit der in dieser Richtlinie vorgesehenen vergleichbare Deckung (und Information) verfügen. Andernfalls können die Mitgliedstaaten ihre Mitwirkung an einem Einlagensicherungssystem auf ihrem Gebiet vorsehen. Diese Zweigstellen müssen jedoch die vorhandenen und potenziellen Einleger von den für ihre Einlagen geltenden Garantieregelungen in Kenntnis setzen.
Deckungssumme der Einlagensicherung
Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens 50 000 EUR beträgt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diesen Betrag ab dem 31. Dezember 2010 auf 100 000 EUR festsetzen, außer wenn die Kommission in ihrem Ende 2009 vorzulegenden Bericht Vorbehalte dagegen äußert.
Die Kommission kann diese Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.
Begünstigter der Einlagensicherung
Wenn der Einleger nicht der Anspruchsberechtigte der auf dem Konto befindlichen Beträge ist, wird die Einlagensicherung im Prinzip der Person gewährt, die anspruchsberechtigt ist; falls mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden sind, wird der Anteil berücksichtigt, der auf die Einzelnen entfällt. Dies gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen.
Verfügbare Informationen
In der Richtlinie wird festgelegt, welche Informationen den Einlegern zur Verfügung zu stellen sind. Darunter fallen die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Einlagensicherungssystem gebotenen Deckung. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend. Alle Angaben müssen leicht verständlich und zugänglich sein.
Dem Einleger werden auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Entschädigung zur Verfügung gestellt.
Fristen
Die Zahlungsfrist für ordnungsgemäß überprüfte Forderungen beläuft sich auf drei Monate (zwanzig Arbeitstage ab Ende 2010) nach der Feststellung der Nichtverfügbarkeit durch die zuständigen Behörden. Eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate (zehn Arbeitstage ab Ende 2010) kann in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen beantragt werden.
Überwachung
Bis Ende 2009 soll die Kommission einen Bericht über folgende Punkte vorlegen:
Hintergrund
Die Richtlinie 94/19/EG sieht eine Basisabsicherung für die Einlagen von Sparern vor. Die Finanzkrise vom Oktober 2008 hat jedoch viele Unsicherheiten hinsichtlich der Einlagensicherung hervorgerufen. Deshalb ist es wichtig, diese Deckung durch die Erhöhung der Mindestdeckungssumme und durch die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die Einlagensicherung zu verbessern.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 94/19/EG |
31.5.1994 |
1.7.1995 |
ABl. L 135 vom 31.5.1994 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2005/1/EG[COD/2003/0263] |
13.4.2005 |
13.5.2005 |
ABl. L 79 vom 24.3.2005 |
Richtlinie 2009/14/EG |
16.3.2009 |
30.6.2009 |
ABl. L 68 vom 13.3.2009 |
Letzte Änderung: 08.06.2009