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Sozialer Dialog

Der „soziale Dialog“ bezeichnet die von den Sozialpartnern (d. h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen) zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder geführten Verhandlungen. Er ist in Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als EU-Ziel festgeschrieben.

Der soziale Dialog trägt zur Ausarbeitung der europäischen Sozialpolitik bei. Die Sozialpartner beteiligen sich auf EU-Ebene an Diskussionen, Konsultationen, Verhandlungen und gemeinsamen Maßnahmen und ergänzen damit die auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen.

Bevor die Europäische Kommission im sozialen Bereich Maßnahmen ergreifen kann, muss sie sich mit den Sozialpartnern beraten (Artikel 154 AEUV). Danach können die Sozialpartner Übereinkünfte aushandeln, die sie entweder unabhängig und gemäß ihrer nationalen Praxis umsetzen, oder sie erbitten für die Umsetzung einen Beschluss des Rates (Artikel 155 AEUV).

Der europäische soziale Dialog kann folgender Art sein:

  • zweigliedrig: nur Sozialpartner – Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) oder
  • dreigliedrig: Sozialpartner und EU-Organe.

Beispiele für Übereinkünfte, die durch den sozialen Dialog geschlossen wurden, sind die Rahmenvereinbarung über aktives Altern und einen generationenübergreifenden Ansatz (2017) und das Rahmenabkommen zur Digitalisierung (2020).

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