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Passarelle-Klauseln

Um die Beschlussfassung der Europäischen Union (EU) unter bestimmten besonderen Bedingungen flexibler zu gestalten, führt Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Möglichkeit zweier Arten allgemeiner Passarelle-Klauseln (bzw. Brückenklauseln) ein, um eine Änderung des ursprünglich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens zu ermöglichen.

Die Anwendung einer Passerelle-Klausel bedeutet, dass die EU-Verträge nicht formell geändert werden müssen und dies somit nicht von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.

Allgemeine Passerelle-Klauseln

  • Die erste Art der allgemeinen Passerelle-Klausel besteht darin, dass die Entscheidungsfindung im Rat der Europäischen Union von der einstimmigen Entscheidung auf die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit umgestellt wird. Sie gilt für Gesetzesvorlagen, bei denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Titel V EUV (der das auswärtige Handeln der EU und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft) vorsieht, dass der Rat einstimmig handeln sollte. Es ist zu beachten, dass Beschlüsse mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen ausgeschlossen sind.
  • Die zweite Instanz einer allgemeinen Passerelle-Klausel besteht darin, dass Rechtsakte gemäß dem AEUV im Rahmen des besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden müssen, wobei der Rat als alleiniger Gesetzgeber fungiert und das Europäische Parlament entweder konsultiert oder um seine Zustimmung gebeten wird. Hier würde die Passerelle-Klausel einen Wechsel vom besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (ehemals Mitentscheidungsverfahren) zur Folge haben.

Die Zuständigkeitsbereiche der EU ändern sich in keinem dieser Fälle. Nach Erhalt der Mitteilung des Europäischen Rates, dass eine allgemeine Passerelle-Klausel vorgeschlagen wird, haben die nationalen Parlamente sechs Monate Zeit, um ihr Veto einzureichen. Darüber hinaus muss die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments der Anwendung der Passerelle-Klausel zustimmen. Nur dann kann der Europäische Rat einstimmig eine Passerelle-Klausel jeder Art genehmigen.

Besondere Passerelle-Klauseln

Die EU-Verträge sehen zudem Passerelle-Klauseln vor, die für sechs spezifische Politikbereiche gelten. Diese sechs besonderen Passerelle-Klauseln gelten für folgende Bereiche:

  1. gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 31 Absatz 3 EUV);
  2. Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen (Artikel 81 Absatz 3 AEUV);
  3. Sozialpolitik (Artikel 153 Absatz 2 AEUV);
  4. Umweltpolitik (Artikel 192 Absatz 2 AEUV);
  5. der mehrjährige Finanzrahmen (Artikel 312 Absatz 2 AEUV) und
  6. verstärkte Zusammenarbeit (Artikel 333 AEUV).

Die Bedingungen für die Annahme von Rechtsvorschriften in diesen Bereichen erfordern ein weniger ausführliches Verfahren, wenn die Organe beschließen, eine Passerelle-Klausel anzuwenden. In den ersten vier Fällen entscheidet der Rat über die Passerelle-Klausel, während in den letzten beiden Fällen der Europäische Rat entscheidet.

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