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Um die Beschlussfassung der Europäischen Union (EU) unter bestimmten besonderen Bedingungen flexibler zu gestalten, führt Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Möglichkeit zweier Arten allgemeiner Passarelle-Klauseln (bzw. Brückenklauseln) ein, um eine Änderung des ursprünglich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens zu ermöglichen.
Die Anwendung einer Passerelle-Klausel bedeutet, dass die EU-Verträge nicht formell geändert werden müssen und dies somit nicht von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.
Die Zuständigkeitsbereiche der EU ändern sich in keinem dieser Fälle. Nach Erhalt der Mitteilung des Europäischen Rates, dass eine allgemeine Passerelle-Klausel vorgeschlagen wird, haben die nationalen Parlamente sechs Monate Zeit, um ihr Veto einzureichen. Darüber hinaus muss die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments der Anwendung der Passerelle-Klausel zustimmen. Nur dann kann der Europäische Rat einstimmig eine Passerelle-Klausel jeder Art genehmigen.
Die EU-Verträge sehen zudem Passerelle-Klauseln vor, die für sechs spezifische Politikbereiche gelten. Diese sechs besonderen Passerelle-Klauseln gelten für folgende Bereiche:
Die Bedingungen für die Annahme von Rechtsvorschriften in diesen Bereichen erfordern ein weniger ausführliches Verfahren, wenn die Organe beschließen, eine Passerelle-Klausel anzuwenden. In den ersten vier Fällen entscheidet der Rat über die Passerelle-Klausel, während in den letzten beiden Fällen der Europäische Rat entscheidet.