Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Naturschutz

Die biologische Vielfalt – die reiche Vielfalt des Lebens auf der Erde – ist vor allem aufgrund nicht nachhaltiger menschlicher Aktivitäten bedroht. Die EU beherbergt eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen. Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur haben die meisten geschützten Arten in Europa einen schlechten oder sehr schlechten Erhaltungszustand. Der Naturschutz ist aus mehreren Gründen wichtig:

  • er ist entscheidend für das Überleben der Arten und ihrer Lebensräume;
  • er ist für das menschliche Wohlbefinden unerlässlich, da:
    • unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften auf Ökosystemleistungen angewiesen sind, wie z. B. sauberes Wasser und saubere Luft, Bestäubung, Klimaregulierung und Quellen für Nahrung oder Arzneimittel,
    • gut funktionierende Ökosysteme das Auftreten und die Ausbreitung von Zoonosen (Infektionskrankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragen werden können) verhindern;
  • er ist für den Schutz unseres gemeinsamen Naturerbes bedeutsam.

Die EU hat bisher auf internationaler Ebene eine wichtige Rolle im Natur- und Umweltschutz eingenommen und tut dies weiterhin. Sie ist Vertragspartei mehrerer Übereinkommen, darunter:

  • das Übereinkommen über die Erhaltung von Feuchtgebieten, angenommen in Ramsar (1971);
  • das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, bekannt unter der Abkürzung CITES, angenommen in Washington (1973);
  • das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, angenommen in Bonn (1979);
  • das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, angenommen in Bern (1982);
  • das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, angenommen in Rio de Janeiro (1992).

Die EU ist zudem an das Übereinkommen von Aarhus (1998) gebunden, das den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt.

Die EU hat sich zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt verpflichtet. Die ersten Rechtsvorschriften der EU im Naturschutz wurden in der ursprünglichen Vogelschutzrichtlinie festgehalten, die 1979 angenommen und im Jahr 2009 durch die Richtlinie 2009/147/EG kodifiziert und ersetzt wurde. Die Richtlinie bietet einen umfassenden Schutz für alle in der EU natürlich vorkommenden wildlebenden Vogelarten. Im Jahr 1992 wurde die Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) verabschiedet, um durch den Schutz von über 1 000 Tier- und Pflanzenarten und über 200 Arten von Lebensräumen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beizutragen und um das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten in ganz Europa einzuführen. Die besonderen Schutzgebiete des Natura-2000-Netzes umfassen derzeit (2021) etwa 18 % der Landfläche und 9 % der Meeresfläche der EU.

Die naturbezogenen Rechtsvorschriften der EU betreffen auch:

  • invasive gebietsfremde Arten (Tiere und Pflanzen, die unbeabsichtigt oder vorsätzlich in ein natürliches Umfeld eingeführt wurden, in dem sie von Natur aus nicht vorkommen, mit ernsthaften negativen Auswirkungen auf das neue Umfeld);
  • den Handel mit Wildtieren (Regeln zur Umsetzung von CITES, die über die Anforderungen des Übereinkommens, den Handel mit Robbenprodukten und humane Fangnormen hinausgehen);
  • die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt.

Seit Mitte der 2000er Jahre hat die EU eine Reihe von Aktionsplänen und Strategien zur biologischen Vielfalt verabschiedet. Die Biodiversitätsstrategie für 2030 als aktuellste Strategie zielt darauf ab, die Natur zu schützen und den Abbau von Ökosystemen umzukehren. Die Strategie, die über 100 spezifische Maßnahmen und Verpflichtungen enthält, soll die biologische Vielfalt in Europa bis 2030 auf den Weg der Erholung bringen. Es handelt sich bei ihr um einen Vorschlag für den Beitrag der EU zu den internationalen Verhandlungen über den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt nach 2020. Als wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals wird sie auch eine umweltfreundliche Erholung nach der COVID-19-Pandemie unterstützen.

SIEHE AUCH

Top