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Atypische Rechtsakte

Atypische Rechtsakte sind eine Kategorie von Rechtsakten, die von den Organen der Europäischen Union (EU) angenommen werden und sich auf die interne Organisation der EU beziehen. Diese Rechtsakte werden als „atypisch“ bezeichnet, weil sie nicht zur Kategorie der Rechtsakte gehören, die in Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) vorgesehen sind.

Es gibt unterschiedliche Arten atypischer Rechtsakte. Einige sind von anderen Artikeln der EU-Verträge vorgesehen und andere wiederum entstanden durch die institutionelle Praxis. Einige sind bindend, andere nicht.

Beispiele für in den Verträgen vorgesehene atypische Rechtsakte sind die Geschäftsordnungen der einzelnen EU-Organe und -Einrichtungen (Artikel 232, 240, 254, 287, 303 und 306 AEUV) und interinstitutionelle Vereinbarungen, also Vereinbarungen, durch die die EU-Organe die Zusammenarbeit organisieren (Artikel 295 AEUV).

Beispiele für nicht in den Verträgen vorgesehene atypische Rechtsakte sind Entschließungen des Europäischen Parlaments, durch die politische Stellungnahmen ausgedrückt werden; Schlussfolgerungen und Entschließungen des Rates der Europäischen Union; Mitteilungen (oft zu neuen Strategien), Grünbücher zu öffentlichen Konsultationen und Weißbücher zu detaillierten Vorschlägen für Maßnahmen auf EU-Ebene der Europäischen Kommission.

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