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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Austritt aus der Europäischen Union

Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union sieht einen Mechanismus zum freiwilligen und einseitigen Austritt eines Landes aus der Europäischen Union (EU) vor.

Ein EU-Mitgliedstaat, der beschließt auszutreten, muss dem Europäischen Rat seine Absicht mitteilen. Der Europäische Rat legt daraufhin Leitlinien für den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten für den Austritt dieses Landes vor.

Das Abkommen wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der EU geschlossen. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Die EU-Verträge finden auf das antragstellende Land ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr. Der Europäische Rat kann beschließen, diese Frist zu verlängern.

Ein Land, das aus der EU ausgetreten ist, kann beantragen, erneut Mitglied zu werden. Dazu müsste es erneut das Beitrittsverfahren durchlaufen.

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