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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Transparenz (Zugang zu Dokumenten)

Die Einrichtungen der Europäischen Union (EU) handeln unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem EU-Land das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Einrichtungen der Union.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dient als Grundlage für die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten.

Die Verordnung sieht jedoch folgende Ausnahmeregelungen vor:

  • absolute Ausnahmen: Der Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik oder die Privatsphäre beeinträchtigt würde, wird automatisch verweigert;
  • relative Ausnahmen: Der Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, der Rechtsberatung, des Entscheidungsprozesses oder andauernder Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde, wird verweigert, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

Der Zugang zu Dokumenten wird über ein elektronisches öffentliches Dokumentenregister ermöglicht.

In der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung haben sich die EU-Institutionen darauf verständigt, die Transparenz und die Zugänglichkeit von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zu verbessern.

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