Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Die Einrichtungen der Europäischen Union (EU) handeln unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem EU-Land das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Einrichtungen der Union.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dient als Grundlage für die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten.
Die Verordnung sieht jedoch folgende Ausnahmeregelungen vor:
Der Zugang zu Dokumenten wird über ein elektronisches öffentliches Dokumentenregister ermöglicht.
In der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung haben sich die EU-Institutionen darauf verständigt, die Transparenz und die Zugänglichkeit von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zu verbessern.
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