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Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führt die sozialpolitischen Ziele der EU an: Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, angemessener sozialer Schutz, sozialer Dialog, Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zudem verleiht Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union den in der EU-Charta der Grundrechte genannten sozialen Rechten zwingende Rechtskraft. Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führt eine horizontale Sozialklausel ein. Die Festlegung und Durchführung der EU-Politik und ihrer Maßnahmen müssen den folgenden sozialen Erfordernissen Rechnung tragen:
Die Sozialpolitik liegt in erster Linie in der Verantwortung der EU-Länder. Bestimmte Aspekte stellen jedoch geteilte Zuständigkeiten innerhalb der EU dar.
Das Europäische Parlament und der Rat können Fördermaßnahmen verabschieden, die die Tätigkeiten der EU-Länder in bestimmten Bereichen wie der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen. Sie können auch durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen. Diese Richtlinien betreffen ausschließlich:
Die Durchführung dieser Bestimmungen kann von den Sozialpartnern gewährleistet werden.
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