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Sozialpolitik

Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führt die sozialpolitischen Ziele der EU an: Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, angemessener sozialer Schutz, sozialer Dialog, Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Zudem verleiht Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union den in der EU-Charta der Grundrechte genannten sozialen Rechten zwingende Rechtskraft. Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führt eine horizontale Sozialklausel ein. Die Festlegung und Durchführung der EU-Politik und ihrer Maßnahmen müssen den folgenden sozialen Erfordernissen Rechnung tragen:

  • der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus;
  • der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes;
  • der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung;
  • einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes.

Die Sozialpolitik liegt in erster Linie in der Verantwortung der EU-Länder. Bestimmte Aspekte stellen jedoch geteilte Zuständigkeiten innerhalb der EU dar.

Das Europäische Parlament und der Rat können Fördermaßnahmen verabschieden, die die Tätigkeiten der EU-Länder in bestimmten Bereichen wie der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen. Sie können auch durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen. Diese Richtlinien betreffen ausschließlich:

  • die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer;
  • die Arbeitsbedingungen;
  • die soziale Sicherheit und den sozialen Schutz der Arbeitnehmer (die EU-Länder sind allein zuständig für die Festlegung der Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit);
  • den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags;
  • die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer;
  • die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen;
  • die Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig im EU-Gebiet aufhalten;
  • die berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen;
  • die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt.

Die Durchführung dieser Bestimmungen kann von den Sozialpartnern gewährleistet werden.

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