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Europäischer Bürgerbeauftragter

Der Europäische Bürgerbeauftragte ist ein unabhängiges und unparteiisches Gremium, das die Organe und Einrichtungen der EU zur Rechenschaft zieht und eine gute Verwaltungspraxis fördert. Der Bürgerbeauftragte hilft Menschen, Unternehmen und Organisationen, die Probleme mit der EU-Verwaltung haben, indem er Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit von EU-Organen und -Einrichtungen untersucht, aber auch aktiv breiter angelegte systemische Probleme untersucht.

Das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde ursprünglich durch den Vertrag über die Europäische Union (1992) eingerichtet und seine derzeitige Rechtsgrundlage ist Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Emily O’Reilly, die derzeitige Bürgerbeauftragte, hat den Posten seit dem 1. Oktober 2013 inne.

Das Hauptziel des Bürgerbeauftragten besteht darin, die EU-Institutionen bei der Entwicklung einer größeren Effektivität, Transparenz und Verantwortung zu unterstützen.

Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Untersuchungen durch, falls eine Einrichtung oder ein Organ der Europäischen Union gegen Folgendes verstößt:

  • Grundrechte
  • rechtliche Vorschriften oder Grundsätze
  • die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis.

Jeder Bürger und jeder Einwohner der EU sowie jedes Unternehmen und jeder Verband mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat kann bei dem Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einlegen.

Beschwerden können folgende Punkte betreffen:

  • Zugang zu Informationen
  • verwaltungsbedingte Verzögerungen
  • ungerechte Behandlung oder Diskriminierung
  • mangelnde Transparenz.

Nach der Feststellung eines Missstands wendet sich der Bürgerbeauftragte an die betroffene Institution und unterbreitet ihr gegebenenfalls Empfehlungen, zu denen diese Institution binnen drei Monaten eine Stellungnahme abgeben muss. Weigert sich die betroffene Institution, die vorgeschlagenen Empfehlungen zu berücksichtigen, darf der Bürgerbeauftragte keine Lösung vorschreiben. Er kann jedoch dem Europäischen Parlament einen Bericht zu dieser Angelegenheit vorlegen, damit dieses die geeigneten Maßnahmen treffen kann.

Bezüglich der folgenden Eingaben kann der Bürgerbeauftragte keine Untersuchungen durchführen:

  • Beschwerden gegen nationale, regionale oder lokale Behörden in Mitgliedstaaten, selbst wenn diese Beschwerden mit EU-Angelegenheiten im Zusammenhang stehen;
  • Tätigkeiten der nationalen Gerichtshöfe oder Bürgerbeauftragten;
  • Beschwerden gegen Unternehmen oder Privatpersonen.

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