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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Nichtdiskriminierung (Grundsatz der)

Das Ziel der Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung ist es, einen gleichen und fairen Zugang zu gesellschaftlichen Möglichkeiten für alle zu schaffen. Dies bedeutet, dass Personen oder Personengruppen, die sich in ähnlichen Umständen befinden, nicht aufgrund bestimmter Merkmale benachteiligt werden dürfen. Zu diesen Merkmalen gehören das Geschlecht, die Rasse oder ethnische Herkunft, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beinhaltet ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Gemäß AEUV ist der Rat der Europäischen Union befugt, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu ergreifen. Der Rat muss bei diesen Angelegenheiten nach Einholung der Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen. Im bestimmten Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, bei dem keine Einstimmigkeit, sondern nur eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist (Artikel 157 AEUV).

Die Verträge der Europäischen Union (EU) enthalten seit jeher ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Beschäftigung und Beruf. Die weiteren Gründe für Diskriminierung wurden erstmalig im Vertrag von Amsterdam 1997 aufgeführt.

Im Jahr 2000 wurden zwei Richtlinien erlassen:

  • die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG), die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder einer Behinderung in Beschäftigung und Beruf verbietet;
  • die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse (Richtlinie 2000/43/EG), die Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Kontext von Beschäftigung und Beruf verbietet, sich zudem aber auch auf Bereiche wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum, bezieht.
  • Diese Richtlinien gelten für Nicht-EU-Staatsangehörige und Staatslose, decken jedoch nicht die Unterschiede der Behandlung aufgrund ihrer Rechtsstellung und ihrer Staatsangehörigkeit ab.
  • Die EU-Gesetzgebung schützt in den genannten Bereichen, außer Bildung, auch vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Im Jahr 2009 wurde durch den Vertrag von Lissabon eine horizontale Bestimmung mit Blick auf die Integration der Bekämpfung von Diskriminierung in alle Bereiche der Politik und die Maßnahmen der EU eingeführt (Artikel 10 AEUV).

Alle Personen können von ihrem Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln in Fällen von direkter oder indirekter Diskriminierung Gebrauch machen, insbesondere dann, wenn sie in vergleichbaren Situationen ohne Ziel und legitime Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden. Opfer von Diskriminierung erhalten auch Unterstützung durch nationale Gleichbehandlungsstellen. Dies sind öffentliche Institutionen in der EU, die Gleichbehandlung fördern und Diskriminierung bekämpfen.

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