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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Klausel über die gegenseitige Verteidigung

Der Vertrag von Lissabon stärkt die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) angesichts äußerer Bedrohungen, indem er eine Klausel über die gegenseitige Verteidigung (Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union) einführt. Diese Klausel sieht vor, dass im Falle eines Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihm mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen zu helfen und es zu unterstützen.

Diese Verpflichtung zur gegenseitigen Verteidigung bindet alle Mitgliedstaaten. Davon unberührt sind die Neutralität bestimmter Mitgliedstaaten sowie die Verpflichtungen von Ländern, die NATO-Mitglieder sind.

Diese Klausel wird durch die Solidaritätsklausel (Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ergänzt. Diese sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam handeln müssen, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.

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