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Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) ist ein Regelwerk für die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Verwaltung und Kontrolle europäischer Fischereien innerhalb und außerhalb von EU-Gewässern. Das Ziel der GFP ist die Sicherstellung, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Dazu gehört die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in der EU vermarkteten Erzeugnisse; ein Beitrag zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, auch kleiner Fischereien, und stabilen Märkten sowie die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung für Verbraucher zu vernünftigen Preisen.
Die GFP beinhaltet die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und das Fischereimanagement für diese Bestände. In Bezug auf marktpolitische und finanzielle Maßnahmen umfasst die GFP außerdem lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Die letzte Überarbeitung der GFP wurde 2013 beschlossen und trat am in Kraft. Die aktuelle GFP basiert auf vier zentralen Säulen:
Das vierte Element der GFP ist der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (2021-2027), der die Erreichung der GFP-Ziele durch die Finanzierung förderfähiger Maßnahmen unterstützt.
Die GFP legt fest, dass Fangbeschränkungen festgelegt werden sollten, die nachhaltig sind und die Bestände langfristig erhalten. Die GFP verfolgt einen bedächtigen Ansatz, der die Auswirkungen menschlicher Aktivität auf alle Faktoren des Ökosystems anerkennt. Sie soll dazu beitragen, dass europäische Fangflotten gezielter fischen und das Verfahren der Rückwürfe allmählich nachlässt, indem Beifänge soweit möglich vermieden und reduziert werden, sodass Fänge angelandet werden. Die GFP hat den Umgang mit der Fischereipolitik verändert, indem über die sogenannte Regionalisierung regionalen Gruppen von Mitgliedstaaten mehr Kontrolle verliehen wurde.
Die GFP ist in Artikel 38-43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Gemäß Artikel 3 AEUV fällt die Erhaltung biologischer Meeresschätze im Rahmen der GFP in die „ausschließliche Zuständigkeit“ der EU. Das bedeutet, dass nur die EU Gesetze erlassen und verbindliche Rechtsakte beschließen kann. Die Mitgliedstaaten müssen die Befugnis zur Umsetzung solcher Rechtsakte von der EU erhalten. Gemäß Artikel 4 AEUV fallen die Bestandteile der GFP, die sich mit anderen Aspekten als der Erhaltung biologischer Meeresschätze beschäftigen, unter „geteilte Zuständigkeit“. Das bedeutet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Gesetze erlassen und verbindliche Rechtsakte beschließen können und dass die Mitgliedstaaten ihre eigene Zuständigkeit ausüben können, wenn die EU diese nicht ausübt oder beschlossen hat, ihre eigene Zuständigkeit nicht auszuüben.