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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet die Europäische Union (EU) bei der Festlegung und Umsetzung ihrer gesamten Politik zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Die EU-Maßnahmen im Bereich des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit umfassen:

  • einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der sich mit der strafrechtlichen Bekämpfung gegen öffentliche Anstiftung zu rassistisch motivierter Gewalt oder zum Rassenhass sowie rassistischer Motivation befasst;
  • eine Opferschutzrichtlinie, die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten vorgibt, insbesondere für Opfer, die Hasskriminalität erlitten haben und gegen die von in diskriminierender Absicht begangene Straftaten verübt wurden;
  • eine Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, die Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft verbietet;
  • eine Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierung in Beschäftigung, z. B. aus religiösen Gründen, verbietet;
  • eine Rechtsvorschrift, die Diskriminierung bei Grenzkontrollen verbietet;
  • ein Gesetz über audiovisuelle Mediendienste, das die Anstiftung zum Hass über audiovisuelle Mediendienste und die Förderung von Diskriminierung in der Werbung verbietet.

Finanzmittel sind im Rahmen des EU-Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (2021-2027) für Projekte verfügbar, die eine wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft begünstigen.

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