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Präsident des Europäischen Rates

Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht die Einrichtung des Amtes des Präsidenten des Europäischen Rates vor. Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.

Der Präsident des Europäischen Rates hat folgende Hauptaufgaben:

  • Er führt unabhängig und unparteiisch den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates;
  • er sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates;
  • er wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens unter den EU-Ländern gefördert werden;
  • er nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wahr;
  • er legt dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Arbeiten des Europäischen Rates vor.

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