Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht die Einrichtung des Amtes des Präsidenten des Europäischen Rates vor. Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
Der Präsident des Europäischen Rates hat folgende Hauptaufgaben: