Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Jeder Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates gilt als EU-Bürger. Die Unionsbürgerschaft ersetzt die nationale Staatsangehörigkeit nicht, sondern ist eine Ergänzung. Die Unionsbürgerschaft umfasst folgende Rechte:
Alle EU-Bürger haben gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst der EU.
Die Unionsbürgerschaft wurde erstmals in den Artikeln 9-12 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt. Die Artikel 18-25 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legen die Rechte fest, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben.