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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Zustimmungsverfahren

Das Zustimmungsverfahren ist ein legislatives oder nichtlegislatives Verfahren, bei dem das Europäische Parlament (EP) nicht mit dem Rat der Europäischen Union am Rechtsakt mitgewirkt hat, jedoch sein Recht auf Einspruch oder Zustimmung ausüben kann.

Die Notwendigkeit der Zustimmung des Parlaments zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt kann gemäß dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) notwendig sein.

Das Europäische Parlament kann einen vorgeschlagenen Rechtsakt annehmen oder ablehnen, jedoch nicht abändern. Wenn das Parlament seine Zustimmung verweigert, kann der Rechtsakt nicht verabschiedet werden.

Als nichtlegislatives Verfahren wird es für gewöhnlich angewendet:

  • bei der Ratifizierung bestimmter internationaler Abkommen, die von der EU gemäß Artikel 218 AEUV ausgehandelt wurden;
  • in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen Grundrechte gemäß Artikel 7 EUV;
  • beim Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 EUV;
  • für Vereinbarungen über den Austritt aus der EU gemäß Artikel 50 EUV.

Als Gesetzgebungsverfahren wird es für gewöhnlich angewendet:

  • bei der Annahme neuer Rechtsvorschriften für den Kampf gegen Diskriminierung gemäß Artikel 19 AEUV;
  • bei Anwendung der subsidiären allgemeinen Rechtsgrundlage gemäß Artikel 352 AEUV.

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