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Justiz, Freiheit und Sicherheit

justice_freedom_security

Die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergibt sich aus Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 67-89). Der Raum wurde geschaffen, um das Ausbleiben von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu gewährleisten und gleichzeitig den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Ziele der Europäischen Union (EU) festgehalten wurden, bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen. 

Das Ausbleiben von Grenzkontrollen wird in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität gewährleistet, wobei auch die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivil- und Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit einbezogen werden.