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Leerverkäufe von Wertpapieren

Leerverkäufe von Wertpapieren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird versucht, bestimmte Aspekte von Leerverkäufen* und Credit Default Swaps (CDS)* in der Europäischen Union zu regulieren.
  • Mit der Verordnung wird Folgendes eingeführt:
    • einheitliche Transparenzanforderungen für Anlageverwalter und
    • neue Befugnisse für die Finanzaufsichtsbehörden in den EU-Ländern und für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die sie in Ausnahmesituationen* nutzen können, wenn eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität besteht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung

  • umfasst alle Arten von Finanzinstrumenten, insbesondere in der EU börsennotierte Aktien, Derivate und öffentliche Schuldtitel (von Regierungen ausgegebene Kredite);
  • schreibt strenge Regeln zu Leerverkäufen und bestimmten Aspekten von Credit Default Swaps fest, und zwar nach Maßgabe der mit ihnen verbundenen Risiken, darunter:
    • Maßnahmen zur Verhinderung „ungedeckter“ Leerverkäufe* von Aktien und Darlehen, die von Regierungen ausgegeben werden,
    • das Verbot „ungedeckter“ CDS-Transaktionen (auch mit Staatsanleihen);
  • legt Offenlegungspflichten fest – Anlageverwalter müssen bestimmte Leerverkäufe gegenüber den zuständigen Behörden offenlegen, während größere Transaktionen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, gegenüber den Märkten öffentlich bekannt gegeben werden müssen;
  • gibt den zuständigen Behörden in Zeiten außergewöhnlicher finanzieller Instabilität in einem EU-Land oder in der EU insgesamt die Befugnis, vorübergehend mehr Transparenz zu verlangen oder Beschränkungen für Leerverkäufe und CDS-Transaktionen zu verhängen;
  • erteilt der ESMA
    • eine zentrale Koordinierungsfunktion, um die Kohärenz zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle getroffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind,
    • die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Situation grenzübergreifende Auswirkungen hat.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 werden technische Standards festgelegt in Bezug auf:
    • das Verfahren zur Offenlegung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit;
    • das Format der Informationen, die der ESMA in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind;
    • die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung zur Verfügung stehen, und
    • die Daten und den Zeitraum für die Festlegung des Haupthandelsplatzes für eine Aktie.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf:
    • technische Standards zu Melde- und Offenlegungspflichten betreffend Netto-Leerverkaufspositionen;
    • die Details der Informationen, die der ESMA in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, und
    • die Methode zur Berechnung des Umsatzes zur Bestimmung der steuerbefreiten Aktien.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf:
    • Begriffsbestimmungen;
    • die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckten staatlichen CDS, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die Aufhebung von Beschränkungen, des signifikanten Verfalls des Werts von Finanzinstrumenten und von ungünstigen Ereignissen.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 um technische Standards für die Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten.

COVID-19-Pandemie – Beschlüsse der ESMA

  • Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und angesichts der daraus resultierenden ernsthaften Bedrohung des Marktvertrauens in der EU hat die ESMA am 16. März 2020 einen Beschluss (Beschluss (EU) 2020/525 – ESMA) erlassen, der die Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die an einem in der EU geregelten Markt gehandelt werden, vorübergehend verpflichtet, die jeweils zuständige nationale Behörde zu benachrichtigen, wenn die Position 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals nach Inkrafttreten des Beschlusses erreicht oder überschreitet. Dieser Beschluss war für drei Monate gültig.
  • Am 10. Juni 2020 wurde der ESMA-Beschluss (EU) 2020/1123 erlassen, um den ursprünglichen Beschluss um drei Monate bis zum 17. September 2020 zu verlängern.
  • Am 16. September 2020 wurde ein weiterer Beschluss erlassen, der den vorherigen bis zum 18. Dezember 2020 verlängert.
  • Am 16. Dezember 2020 wurde ein weiterer Beschluss erlassen. Er gilt ab dem 19. Dezember und verlängert den vorherigen Beschluss um drei Monate bis zum 19. März 2021.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 1. November 2012 in Kraft.

HINTERGRUND

In Zeiten finanzieller Instabilität bergen bestimmte Finanztransaktionen wie etwa Leerverkäufe und CDS das Risiko, die Abwärtsspirale von Aktienkursen zu verstärken, insbesondere bei Finanztiteln, wodurch schließlich die Lebensfähigkeit der Finanzinstitute bedroht würde und das gesamte Finanzsystem ins Wanken geraten könnte. Eine derartige Instabilität an den Finanzmärkten kann sich auf die Realwirtschaft übertragen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Leerverkäufe: Transaktion, bei der ein Finanzinstitut ein geliehenes Finanzprodukt verkauft, um es später wieder zurückzukaufen. Dabei spekuliert das Institut darauf, dass der Kurs des Produkts in der Zwischenzeit sinkt, damit es beim Rückkauf weniger bezahlt, als es durch den ursprünglichen Verkauf eingenommen hat.
Credit Default Swaps (CDS): äußerst riskante, nicht regulierte Derivate.
Ausnahmesituationen: im Zusammenhang mit dieser Verordnung:
  • Es sind ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten, die eine ernst zu nehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden EU-Land oder in einem oder mehreren anderen EU-Ländern darstellen; und
  • die Maßnahme ist erforderlich, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Ungedeckte Leerverkäufe: Bei dieser Transaktion, die riskanter als normale Leerverkäufe ist, hat sich der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch kein Eigentum am leerverkauften Wertpapier verschafft.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1-24)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2020/525 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 16. März 2020 zur gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ergehenden Aufforderung an natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition halten, die Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vorübergehend zu senken, um die zuständigen Behörden beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle zu benachrichtigen (ABl. L 116 vom 15.4.2020, S. 5-13)

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1-7)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1-15)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16-17)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11-18)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1-10)

Letzte Aktualisierung: 02.12.2020

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