EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Ihr Ziel ist es, die wirksame Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten – großen Finanzgruppen, die in verschiedenen Finanzsektoren (Banken/Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen), häufig grenzüberschreitend, tätig sind, zu verbessern.
  • Ihre allgemeine Zielsetzung ist, zu größerer Finanzstabilität und zu höherem Verbraucherschutz beizutragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie werden konkrete Anforderungen zu den folgenden Punkten festgeschrieben:

  • zur Solvenz, mit einer Gesamtanforderung, die alle sektoralen Solvenzanforderungen umfasst, denen die Gruppe unterliegt, soll zudem verhindert werden, dass das gleiche Eigenkapital mehr als einmal zur Unterlegung von Risiken von den verschiedenen Instituten ein und desselben Konglomerats („Mehrfachbelegung von Kapital“) verwendet wird. Auch wird verhindert, dass Mutterunternehmen Schuldtitel ausgeben und diese Einnahmen als Eigenkapital an ihre beaufsichtigten Tochterunternehmen „weitergeben“ („Eigenkapitalschöpfung auf Kredit“);
  • zur Eignung und Professionalität der Führungskräfte eines Konglomerats;
  • zur Gewährleistung der Existenz angemessener Risikomanagement- und interner Kontrollsysteme innerhalb des Konglomerats;
  • zur Vorschrift, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats zu koordinieren. Dies kann beinhalten, dass viele unterschiedliche Behörden mit der Beaufsichtigung verschiedener Tätigkeitsbereiche des Konglomerats betraut sind;
  • zu Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden (einschließlich jener in Nicht-EU-Ländern), die für die Beaufsichtigung der verschiedenen Institute eines Finanzkonglomerats zuständig sind.

Änderungen der Richtlinie 2002/87/EG

  • Mit der Richtlinie 2011/89/EU wurden Änderungen eingeführt, die den nationalen Finanzaufsichtsbehörden neue Befugnisse zur besseren Beaufsichtigung der Mutterunternehmen der Konglomerate, z. B. Holdinggesellschaften, geben. Sollte ein Finanzkonglomerat in Schwierigkeiten geraten, können die Aufsichtsbehörden auf diese Weise früher bessere Informationen erhalten und besser gerüstet sein, um einzugreifen.
  • Mit der Richtlinie 2013/36/EU über die Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen wurden Änderungen eingeführt, um die Entwicklung technischer Standards zu ermöglichen, damit Institute, die Teil eines Finanzkonglomerats sind, die geeigneten Berechnungsmethoden zur Bestimmung des erforderlichen Kapitals auf konsolidierter Basis anwenden (siehe Zusammenfassung).
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2034 hat einen spezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmen für Wertpapierfirmen geschaffen, die bis zu dieser Richtlinie den gleichen Vorschriften wie Banken unterlagen (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 2002/87/EG ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten und musste bis spätestens 10. August 2004 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1–27).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/87/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 12.11.2021

nach oben