Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können toxische Stoffe an diese Lebensmittel abgeben und so eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
  • Die Verordnung führt Migrationsgrenzwerte1 für in solchen Verpackungen verwendete Stoffe ein und legt Bestimmungen für deren Verwendung fest, um die Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten.
  • Ferner werden die Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese Anforderungen ergänzen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die für die Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden.
  • Die Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sowie Teile davon können bestehen:
    • ausschließlich aus Kunststoff;
    • aus mehreren Schichten Kunststoff oder
    • aus Kunststoffen in Kombination mit anderen Materialien.
  • Diese Verordnung gilt nicht für Ionenaustauscherharze, Gummi und Silikone.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugelassene Stoffe

  • Die Verordnung führt die Stoffe auf, die absichtlich bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können. Diese Liste umfasst:
    • Monomere;
    • Zusatzstoffe (außer Farbstoffe);
    • Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen (außer Lösungsmittel) und
    • durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
  • Neue Stoffe können in die Liste aufgenommen werden, sofern die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit infolge eines Antrags- und Zulassungsverfahrens eine befürwortende Stellungnahme abgibt.

Inverkehrbringen

  • Um in der EU in Verkehr gebracht werden zu können, müssen die betreffenden Materialien und Gegenstände aus Kunststoff folgende Bestimmungen erfüllen:
    • die Anforderungen an die Benutzung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    • die in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 definierte gute Herstellungspraxis;
    • die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Konformitätserklärung (siehe unten).
  • In den Anhängen der Verordnung werden die Verwendungsbedingungen für zugelassene Stoffe sowie die Migrationsgrenzwerte festgelegt. Alle Materialien und Gegenstände aus Kunststoff müssen den spezifischen Migrationsgrenzwerten und den Gesamtmigrationsgrenzwerten entsprechen.
  • Die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht eines Materials oder Gegenstands muss dieser Verordnung entsprechen. Jedoch kann eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung ist,
    • den Beschränkungen und Spezifikationen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen (mit Ausnahme von Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I);
    • aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Liste zugelassener Stoffe aufgeführt sind (allerdings dürfen diese Stoffe weder mutagen2, karzinogen3 oder reproduktionstoxisch sein noch eine Nanostruktur4 aufweisen).
  • Der Hersteller muss eine schriftliche Erklärung ausstellen (Anhang IV). Diese dient der Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie der Stoffe selbst. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Migrationsgrenzwerte: die Höchstmenge an Stoffen, die aus Materialien und Gegenständen in das Lebensmittel übergehen können. Die Grenzwerte werden in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) ausgedrückt.
  2. Mutagen: ein physikalischer oder chemischer Stoff, der das Erbgut eines Organismus verändert und somit die Mutationshäufigkeit über den natürlichen Hintergrundwert erhöht.
  3. Karzinogen: ein krebserzeugender Stoff.
  4. Stoffe mit Nanostruktur: eine natürliche, beiläufig auftretende oder absichtlich hergestellte Substanz, die Partikel in ungebundenem Zustand oder als Aggregat beziehungsweise Agglomerat enthält und bei der mindestens 50 % der Partikel in der Größenverteilung über eine oder mehrere äußere Abmessungen in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometer (d. h. ein Milliardstel Meter) verfügen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom , S. 1-89)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

nach oben