Lai meklētu precīzu frāzi, ielieciet to pēdiņās. Lai atrastu meklējamā vārda variācijas, pievienojiet zvaigznīti (*). (Piemēri: transp*, 32019R*) Ar jautājuma zīmi (?) varat meklējamā vārdā aizstāt vienu rakstzīmi, lai atrastu arī tā variācijas (ja ierakstīsiet ca?e, sistēma atradīs case, cane, care).
WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
Der globale Vertrag zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe1 zu schützen. Er schränkt ihre beabsichtigte Produktion oder unerwünschte Nebenprodukte, ihre Verwendung, ihren Handel, ihre Freisetzung und ihre Lagerung ein und verhindert sie schließlich.
Der Beschluss des Rates enthält die gesetzliche Genehmigung der EU bezüglich des Übereinkommens.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit dem Übereinkommen werden die Unterzeichner verpflichtet:
die beabsichtigte Produktion und Verwendung von POP anzugehen, indem sie
die Produktion, die Verwendung, die Ein- und Ausfuhr der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien einstellen;
die Produktion und Verwendung der in Anlage B aufgenommenen Chemikalien beschränken;
gewährleisten, dass die Einfuhr einer in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalie ausschließlich zum Zweck einer zugelassenen Verwendung erfolgt und dass diese umweltgerecht entsorgt werden kann;
ein öffentlich zugängliches Register führen, das alle nationalen Ausnahmeregelungen von den in den beiden Anlagen aufgeführten allgemeinen Verboten und Beschränkungen enthält;
unerwünschte Nebenprodukte von POP und deren Verwendung anzugehen, indem sie
einen detaillierten Aktionsplan innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens verabschieden, um die Verwendung von in Anlage C aufgenommenen Chemikalien auf ein Minimum zu reduzieren und letztendlich einzustellen;
Lagerbestände und Abfall zu reduzieren und einzustellen, indem sie
Strategien entwickeln, um Lagerbestände, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommene Chemikalien enthalten, sowie in Gebrauch befindliche Produkte und Artikel, die eine in den drei Anlagen (A, B und C) aufgenommene Chemikalie enthalten oder mit dieser verunreinigt sind, zu ermitteln;
für eine sichere, effiziente und umweltgerechte Behandlung von Lagerbeständen sorgen;
gewährleisten, dass jeglicher Abfall angemessen gehandhabt, gesammelt, befördert und gelagert wird;
Abfall so entsorgen, dass alle Schadstoffe entweder zerstört werden oder nicht wiederverwendet werden können, oder, sollte dies nicht möglich sein, auf andere Weise umweltgerecht entsorgen;
innerhalb von zwei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, Durchführungspläne zu erarbeiten (gegebenenfalls auf neuesten Stand zu bringen). Darin wird dargelegt, wie sie ihren Verpflichtungen nachkommen, mit Partnern, einschließlich globaler, nationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, zusammenarbeiten und sich mit nationalen Interessengruppen beraten werden;
über das Sekretariat des Übereinkommens maßgebliche Informationen auszutauschen über die Verringerung oder Verhinderung von POP und über mögliche gangbare Alternativen;
die Informationen, Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Entscheidungsträger und der Öffentlichkeit, insbesondere von Frauen und Kindern, zu fördern und die Ausbildung von in Schlüsselpositionen beschäftigtem Personal zu erleichtern;
angemessene nationale und internationale Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf POP zu fördern oder durchzuführen;
den Entwicklungsländern und den im Übergang befindlichen Volkswirtschaften rechtzeitig und angemessen technische Hilfe zu gewähren sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung;
die notwendigen Finanzmittel und Anreize zur Erfüllung der nationalen Verpflichtungen bereitzustellen;
allen anderen Unterzeichnern Bericht zu erstatten (der Konferenz der Vertragsparteien — siehe unten) über die ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens und deren Auswirkungen;
dem Sekretariat des Übereinkommens regelmäßig Folgendes zur Verfügung zu stellen:
Daten, oder eine vernünftige Schätzung, über die Gesamtmengen der Produktion, der Einfuhr und der Ausfuhr der einzelnen Chemikalien in den Anlagen A und B;
eine Liste der Länder, aus denen oder in die jeder Stoff eingeführt oder ausgeführt wurde.
Im Rahmen des Übereinkommens
wird die Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet, der alle Unterzeichner angehören. Diese
tritt regelmäßig und bei Bedarf in außerordentlichen Sitzungen zusammen;
überprüft kontinuierlich die Umsetzung des Übereinkommens;
kann Untergruppen einrichten, die sie für notwendig erachtet;
arbeitet mit internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen zusammen;
Jeder Unterzeichner kann drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich von diesem zurücktreten.
Die EU kommt ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nach, indem sie Folgendes verabschiedet:
Durchführungspläne (2007, 2014, 2019, ein vierter ist in Erstellung);
Das Stockholmer Übereinkommen umfasste ursprünglich zwölf POP. Neue Chemikalien wurden seitdem hinzugefügt, sodass nun 22 in Anlage A, mit der ihre Produktion oder Verwendung, abgesehen von allgemeinen oder spezifischen Ausnahmen, verboten wird, aufgenommen sind. In Anlage B wird die Produktion und Verwendung von DDT, einem Pestizid, das in vielen Entwicklungsländern eingesetzt wird, streng beschränkt.
Das Übereinkommen wurde am in Stockholm zur Unterzeichnung aufgelegt. Bis Mai 2017 war es von 181 Parteien ratifiziert worden.
Persistente organische Schadstoffe: chemische Stoffe, die in Pestiziden und industriellen Verfahren verwendet werden. Sie bleiben viele Jahre lang aktiv, breiten sich weit aus, bioakkumulieren2 und stellen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar.
Bioakkumulieren: sich im Körper von Lebewesen anreichern.
Beschluss 2006/507/EG des Rates vom über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L. 209 vom , S. 1-2)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom , S. 45-77)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung und Aktualisierung des zweiten Durchführungsplans der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (COM/2018/848 final vom )
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (ABl. L 81 vom , S. 37-71)
Beschluss 2004/259/EG des Rates vom über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom , S. 35-36)