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Bessere Umweltleistung: Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Bessere Umweltleistung: Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie richtet das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ein. Dies ist ein freiwilliges hochwertiges Instrument für das Umweltmanagement für alle Organisationen, die ihre Umweltleistung bewerten, über sie berichten und sie verbessern wollen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EMAS-Registrierungsverfahren

Für den Erhalt der EMAS-Registrierung muss jede Organisation:

  • eine Umweltprüfung aller Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen vornehmen;
  • eine Umweltpolitik umsetzen, die eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung enthält;
  • ein Programm mit Informationen zu spezifischen Umweltzielsetzungen und -einzelzielen entwickeln;
  • ein effektives Managementsystem einrichten, um die Umweltpolitik umzusetzen und kontinuierliche Verbesserungen zu gewährleisten;
  • eine Umweltbetriebsprüfung, bei der die bestehenden Umweltmanagementsysteme und die Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm bewertet werden, durchführen;
  • eine Umwelterklärung zu ihrer Leistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen sowie den zukünftigen erforderlichen Schritten, abgeben.

Gültigkeit

Die Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und die Erklärung werden von einem akkreditierten Umweltgutachter validiert.

Die validierte Umwelterklärung wird registriert und veröffentlicht.

Verwendung des EMAS-Logos

Eine Organisation, die all diese Stufen erfolgreich abgeschlossen hat, darf das EMAS-Logo auf ihren Briefköpfen sowie für in Bezug auf ihre Tätigkeiten und Dienstleistungen nutzen, um ihre Verpflichtung zur Verbesserung der Umweltleistung nachzuweisen.

Beschlüsse der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat mehrere Beschlüsse in Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angenommen. Dazu zählen:

  • Beschluss 2011/832/EU über einen Leitfaden zur Sammelregistrierung in der Europäischen Union (EU), Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009;
  • Beschluss (EU) 2016/1621 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungs-Mitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009;
  • Beschluss (EU) 2023/2463 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EMAS unternommen werden müssen.

Ferner verabschiedete die Kommission eine Reihe an Beschlüssen über branchenspezifische Referenzdokumente – hinsichtlich bewährter Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischer Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für:

  • den Einzelhandel (Beschluss (EU) 2015/801);
  • die Tourismusbranche (Beschluss (EU) 2016/611);
  • die Lebensmittel- und Getränkeindustrie (Beschluss (EU) 2017/1508);
  • den Agrarsektor (Beschluss (EU) 2018/813);
  • die Elektro- und Elektronikgeräteindustrie (Beschluss (EU) 2019/63);
  • die Automobilindustrie (Beschluss (EU) 2019/62);
  • die öffentliche Verwaltung (Beschluss (EU) 2019/61);
  • die Abfallbewirtschaftung (Beschluss (EU) 2020/519).
  • die Herstellung von Metallerzeugnissen (Beschluss (EU) 2021/2053);
  • den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (Beschluss (EU) 2021/2054).

Änderungen der Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde bisher dreimal geändert:

  • Verordnung (EU) Nr. 517/2013 änderte die Verordnung aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (EU) im Juli 2013.
  • Verordnung (EU) 2017/1505 änderte die Anhänge I, II und III aufgrund der in der neuen Fassung der Internationalen Norm ISO 14001 festgelegten Anforderungen. Organisationen, die sowohl eine EMAS-Registrierung als auch eine ISO 14001-Zertifizierung erhalten oder aufrechterhalten möchten, wenden häufig ein einziges integriertes Begutachtungs-/Zertifizierungsverfahren an. Daher sollte die Kohärenz zwischen den Anforderungen beider Instrumente gewahrt werden.
  • Verordnung (EU) 2018/2026 änderte Anhang IV, um Verbesserungen berücksichtigen, die sich aus den Erfahrungen bei der Durchführung von EMAS ergeben haben. Angesichts der Zahl und Art der Änderungen war es aus Gründen der Klarheit angebracht, Anhang IV vollständig zu ersetzen.

Aufhebung

Verordnung (EC) Nr. 1221/2009 hebt Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie die Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom , S. 1-45).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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