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Kraftfahrzeuge – Gruppenfreistellung vom EU-Wettbewerbsrecht

Kraftfahrzeuge – Gruppenfreistellung vom EU-Wettbewerbsrecht

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Artikel 101(3) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stellt vertikale Vereinbarungen1 frei, die so viele Vorteile bieten, dass sie die wettbewerbswidrigen Auswirkungen überwiegen.

Die Verordnung, die als Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor bekannt ist, gewährt dem Kraftfahrzeugsektor eine spezifische Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge sowie für vertikale Vereinbarungen über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für diese Kraftfahrzeuge und für den Vertrieb von Ersatzteilen.

Die ursprünglich bis zum befristete Verordnung (EU) 2023/822 zur Änderung hat ihre Gültigkeit um weitere fünf Jahre verlängert. Damit soll die Europäische Kommission in die Lage versetzt werden, rechtzeitig auf Veränderungen auf dem Kraftfahrzeugmarkt zu reagieren und Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich beispielsweise aus der Digitalisierung, der Elektrifizierung und den neuen Mobilitätsmustern von Fahrzeugen ergeben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge

Zweck der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 war ursprünglich die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auf vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge. Die Verordnung (EU) 2022/720 hat die Verordnung (EG) Nr. 330/2010 abgelöst (siehe Zusammenfassung).

Vertikale Vereinbarungen über den Kfz-Anschlussmarkt

Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wendet die Verordnung (EU) Nr. 2022/720 auch auf vertikale Vereinbarungen über die Bedingungen für den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen oder für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge an, wenn sie die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/720 erfüllen und keine der folgenden in der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten:

  • Beschränkung des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems;
  • zwischen einem Anbieter von Ersatzteilen und Instandsetzungsausrüstungen und einem Kraftfahrzeughersteller vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, diese Waren an zugelassene oder unabhängige Händler, Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen;
  • zwischen einem Kraftfahrzeughersteller, der Bauteile für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen verwendet, und dem Anbieter dieser Bauteile vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen sichtbar anzubringen.

Gemäß Verordnung 19/65/EWG (siehe Zusammenfassung) kann die Kommission beschließen, dass in Fällen, in denen mehr als 50% des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, diese Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Evaluierung

Die Änderungsverordnung (EU) 2023/822 verpflichtet die Kommission, das Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 zu überwachen und ihre Bewertung vor dem vorzulegen. Der letzte Bewertungsbericht über die Funktionsweise der Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge wurde 2021 veröffentlicht.

Leitlinien

Die Kommission hat auch ihre Leitlinien aktualisiert, die den Unternehmen des Kfz-Sektors helfen, die Vereinbarkeit ihrer vertikalen Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union (EU) zu prüfen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Anbieter des Anschlussmarktes, einschließlich der Werkstätten, weiterhin Zugang zu den für die Reparatur und Wartung erforderlichen Fahrzeugdaten haben.

Unter anderem sollen die Leitlinien:

  • klarstellen, dass von Fahrzeugsensoren erzeugte Daten ein wesentlicher Input für die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sein können – um die Bedingungen von Artikel 101 zu erfüllen, müssen solche Daten daher zugelassenen und unabhängigen Reparaturwerkstätten gleichberechtigt zugänglich sein;
  • von den Fahrzeuglieferanten verlangen, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wenn sie prüfen, ob Inputs, wie etwa fahrzeuggenerierte Daten, auf der Grundlage potenzieller Bedenken hinsichtlich der Cybersicherheit zurückgehalten werden sollen;
  • hervorheben, dass Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zur Anwendung kommen kann, wenn ein Anbieter unabhängigen Marktteilnehmern einen wesentlichen Input, wie z. B. fahrzeuggenerierte Daten, einseitig vorenthält.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten und bleibt bis gültig.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Vertikale Vereinbarung. Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, die zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig ist, besteht und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom , S. 52-57).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 461/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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