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Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Arbeitsmarktes
Die Richtlinie 2004/113/EG schafft einen Rahmen für die Bekämpfung jeglicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor in der Europäischen Union (EU).
Richtlinie (EU) 2024/1499 zur Änderung führt Mindestanforderungen für Gleichbehandlungsstellen ein, auch solche, die im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen tätig sind.
Die Richtlinie gilt für Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit angeboten werden, unabhängig von den persönlichen Umständen des Dienstleistungsempfängers, und die außerhalb der privaten und familiären Ebene angeboten werden. Der Begriff „Dienstleistungen“ bezeichnet hier Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden.
Die Richtlinie gilt nicht für Medien- oder Werbeinhalte oder für den Bildungsbereich.
Die Richtlinie verbietet:
Eine unterschiedliche Behandlung kann nur dann akzeptiert werden, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, beispielsweise: der Schutz von Opfern sexueller Gewalt (z. B. die Einrichtung einer Zufluchtsstätte für Personen gleichen Geschlechts), die Gewährleistung der Vereinsfreiheit (z. B. die Mitgliedschaft in privaten Klubs, die nur den Angehörigen eines Geschlechts zugänglich sind) oder die Organisation sportlicher Tätigkeiten, zu denen ausschließlich die Angehörigen eines Geschlechts zugelassen sind. Beschränkungen sollten jedoch angemessen und erforderlich sein.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt positive Maßnahmen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Bereich Waren und Dienstleistungen verhindert oder ausgeglichen werden, nicht aus.
Diese Richtlinie legt lediglich Mindestanforderungen fest. So können die EU-Mitgliedstaaten Vorschriften beibehalten, die ein höheres Schutzniveau bieten, wenn sie dies wünschen.
Die Richtlinie verbietet geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen, die nach dem geschlossen wurden. Sie sah jedoch die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten dieses Verbot nicht anwenden, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der Risikobewertung ist und auf einschlägigen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch in seinem Urteil in der Rechtssache Test-Achats (C-236/09) die Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung, die es den Mitgliedstaaten erlaubte, bei Versicherungsprämien und -leistungen zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden, mit Wirkung vom für ungültig erklärt. Für alle neuen Verträge, die seit diesem Datum unterzeichnet wurden, gilt im Versicherungssektor der Grundsatz des geschlechtsneutralen Versicherungstarifs. Zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs verabschiedete die Europäische Kommission Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie auf das Versicherungswesen Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1499 zur Änderung wird die Rolle der Stellen geklärt, die auf nationaler Ebene ernannt wurden, um Gleichbehandlung zu fördern und Diskriminierung zu verhindern (Gleichbehandlungsstellen). Sie enthält Mindestanforderungen zur Rolle und der Funktionsweise dieser Stellen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, auch zur Unterstützung der Opfer nach Eingang einer Beschwerde. Diese Stellen müssen:
Nach Richtlinie (EU) 2024/1499 zur Änderung müssen die Mitgliedstaaten auch:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Diskriminierungsopfer ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg geltend machen können und dass ihnen der entstandene Schaden ausgeglichen oder ersetzt wird.
Zudem können sich Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen mit rechtmäßigem Interesse an Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen, um den Opfern zu ermöglichen, ihre Rechte zu wahren und Entschädigung oder Schadenersatz zu erhalten.
Unterstützen die vor Gericht dargelegten Tatsachen die Annahme, dass eine Form der Diskriminierung vorliegt, muss die beklagte Partei beweisen, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorliegt (Umkehr der Beweislast).
Es ist an den Mitgliedstaaten, Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verhängen.
Richtlinie 2004/113/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen.
Die Vorschriften aus der Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1499 gelten seit .
Die Gleichstellung von Männern und Frauen gehört zu den Grundprinzipien der EU und ist in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bietet der EU eine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom , S. 37-43).
Letzte Aktualisierung: