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Straßentransport: EU-Vorschriften zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die professionelle Fahrtätigkeiten ausüben
Sie legt die Mindestvorschriften zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrern fest und ergänzt damit die Bestimmungen von Verordnung (EG) 561/2006, die gemeinsame Regeln für Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern festlegt.
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für jedes „Fahrpersonal“ im Dienst eines Unternehmens, das in einem Land der Europäischen Union (EU) sitzt und Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübt. Sie gilt auch für selbstständige Fahrer.
Der Begriff „Arbeitszeit“ umfasst:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden; sie kann jedoch bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von 4 Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
Fahrer dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Ruhepausen müssen bei einer Gesamtarbeitszeit von 6-9 Stunden pro Tag mindestens 30 Minuten dauern.
Diese Regelung versteht sich zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006, die eine Höchstlenkzeit von 4,5 Stunden ohne Ruhepausen oder Ruhezeiten festlegt.
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 über Ruhezeiten werden in dieser Richtlinie beibehalten. Fahrer müssen tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einlegen.
Wenn die Arbeit in Nachtschicht geleistet wird, darf die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden höchstens 10 Stunden betragen.
In einem Bericht der Kommission von 2014 wurde die Umsetzung der Richtlinie und Verordnung in den Jahren 2011-2012 analysiert. Darin wurden einige Verbesserungen bei der Anwendung der Vorschriften festgestellt. Eine fundierte Analyse der Auswirkungen auf die Straßensicherheit oder die Gesundheit und Sicherheit der Fahrer war aufgrund unvollständiger und uneinheitlicher Angaben der EU-Länder jedoch nicht möglich. Die Europäische Kommission kündigte eine umfassende Bewertung der Funktionsweise der Sozialvorschriften im Straßenverkehr an.
Sie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.
Einen Kommissionsvorschlag von 2008 zur Änderung der Richtlinie, um selbstständige Fahrer von den Vorschriften auszunehmen und die Durchsetzung der Richtlinie zu erleichtern, lehnte das Europäischen Parlament ab. Die Richtlinie umfasste ursprünglich nur Fahrpersonal im Dienst eines Transportunternehmens. Seit März 2009 gilt sie für alle Fahrer, die von der Verordnung über Lenkzeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten erfasst werden.http://eur-lex.europa.eu/summary/glossary/european_parliament.html
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom , S. 35-39)
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