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Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Das Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch die Aufstellung von Mindestanforderungen in Bezug auf regelmäßige technische Überwachungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in der Europäischen Union (EU).
Die Richtlinie gilt für Fahrzeuge folgender Klassen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 25 km/h:
Ab 2022 unterliegen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L) mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 der Prüfung, es sei denn, Statistiken zur Sicherheit im Straßenverkehr der letzten fünf Jahre zeigen, dass mit alternativen Maßnahmen dasselbe Niveau der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden kann.
Unter bestimmten Umständen kann in folgenden Fällen vorgeschrieben werden, dass ein Fahrzeug vor dem eigentlichen Prüftermin einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen wird:
Die folgenden Fahrzeugtypen können von der technischen Überwachung ausgenommen werden:
Jeder Mitgliedstaat der EU muss über zugelassene und übereinstimmende Prüfstellen verfügen, während Prüfer Kompetenzkriterien erfüllen müssen und sich in keinem Interessenkonflikt befinden dürfen.
Im Fall einer erneuten Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs muss die von jenem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Prüfbescheinigung in gleichem Maße anerkannt werden, auch wenn sich das Eigentum an einem Fahrzeug ändert.
Bis 2021 übermitteln die Prüfstellen der nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die relevanten Angaben.
Die Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer europäischen elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen sind zu prüfen.
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem gelten.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom , S. 51-128).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/45/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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