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Richtlinie 2014/53/EU legt Vorschriften für die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) fest.
Die Vorschriften sollen mit der wachsenden Zahl und Vielfalt von Funkanlagen Schritt halten, um sicherzustellen, dass sie grundlegende Anforderungen an die Gesundheit und Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen erfüllen. Für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gelten weitere Aspekte.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für sämtliche Geräte, die zum Zweck der Ortung (zur Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts mittels Funkwellen) oder der Kommunikation Funkwellen ausstrahlen oder empfangen. Dazu zählen u. a. Mobiltelefone, Funkschlüssel für Autos und Modems.
Sie gilt nicht für:
Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung benutzt werden;
bestimmte Arten von Luftfahrtausrüstung aufgrund der Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe Artikel 138 der genannten Verordnung);
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule zur Verwendung von Fachleuten in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen;
Funkgeräte, die von Funkamateuren genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
Schiffausrüstung im Sinne von Richtlinie 2014/90/EG.
Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler
Die Richtlinie enthält Listen der Pflichten der Hersteller (Artikel 10), der Einführer (Artikel 12) und der Händler (Artikel 13).
Zum Beispiel müssen Hersteller, bevor sie ihre Funkanlagen auf dem Markt zum Verkauf anbieten, gewährleisten, dass diese entsprechend geltender grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden. Eine dieser Anforderungen ist der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren.
Marktüberwachung
Die Richtlinie sieht Mittel für die Marktüberwachung vor, um Funkgeräte zu verfolgen und zu kontrollieren, die die geltenden grundlegenden Anforderungen (z. B. in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit) nicht erfüllen.
SPEZIFISCHE PUNKTE
Ladegeräte
Richtlinie (EU) 2014/53/EU, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2380 enthält außerdem Punkte:
zur Einrichtung einer harmonisierten Ladeschnittstelle für bestimmte Kategorien und Klassen von Funkanlagen, die mit kabelgebundener Ladefunktion aufgeladen werden können;
zur Harmonisierung der Ladeprotokolle für diese Klassen und Kategorien an Geräten;
zur Festlegung des Rahmens für die künftige Anpassung der harmonisierten Ladeschnittstelle und die mögliche künftige Harmonisierung der Ladeanforderungen für Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind;
zur Ermöglichung des Kaufs neuer Funkanlagen ohne Erwerb eines Ladegeräts;
zur Bereitstellung visueller und schriftlicher Informationen zu Ladeeigenschaften durch den Hersteller.
Diese Anforderungen gelten für alle neuen mobilen Handys, Tablets, Digitalkameras, Videospielkonsolen, Kopfhörer, Headsets, Lautsprechersysteme, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme und Ohrstöpsel. Diese müssen mit der harmonisierten Ladeschnittstelle (also einem USB-C-Ladeanschluss) ausgestattet sein. Bei Laptops werden die Anforderungen ab April 2026 gelten.
Mit einem delegierten Rechtsakt, der delegierten Verordnung (EU) 2023/1717, wurde Richtlinie 2014/53/EU geändert hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle für alle Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion.
Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2014/53/EU und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:
Konformitätsbewertungsstellen2 müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU können davon ausgehen, dass in Verkehr gebrachte Geräte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen (wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen internationalen Normen hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten);
die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antragsvorübergehend das Inverkehrbringen von Geräten genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind;
sie bieten der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2014/53/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2380 zur Änderung gelten seit Dezember 2024, mit Ausnahme der Vorschriften zu Laptops, die ab April 2026 gelten.
Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .
Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom , S. 62-106).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/53/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, ).
Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, ).
Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (ABl. L 7 vom , S. 6-10).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte (ABl. L 55 vom , S. 1-3).
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom , S. 1-44).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom , S. 7-10).
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom , S. 82-128).