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Die Verordnung enthält den Zollkodex der Union (UZK), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verbrachten Waren Anwendung finden, und der an moderne Handelsmodelle und Kommunikationsinstrumente angepasst ist.
größere Rechtssicherheit und Einheitlichkeit für Unternehmen;
Verbesserung der Klarheit für Zollbeamte in der EU;
Abschluss des Übergangs zu einem papierlosen und vollständig elektronischen Arbeitsumfeld für Zoll;
Vereinfachung der Regeln und der Zollverfahren und Erleichterung einer effizienteren Zollbehandlung im Einklang mit den heutigen Anforderungen;
Stärkung schnellerer Zollverfahren für gesetzestreue und vertrauenswürdige Unternehmen (zugelassene Wirtschaftsbeteiligte);
Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und der EU-Mitgliedstaaten und Gewährleistung der Sicherheit der EU-Bürger.
Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Ausnahmen von der Zollanmeldungen für Waren, die das Zollgebiet der EU vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben, vorzusehen; und
Möglichkeit, dass die Zollbehörden und Unternehmen bis spätestens 2025, wenn neue oder modernisierte IT-Systeme eingeführt werden, für eine begrenzte Zahl von Zollformalitäten weiterhin bestehende IT-Systeme oder papierbasierte Verfahren nutzen.
Durchführungsrechtsakte
Der UZK-Durchführungsrechtsakt, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, soll einheitliche Bedingungen für die Durchführung des UZK und eine harmonisierte Anwendung der Verfahren durch alle Mitgliedstaaten gewährleisten.
Dieser Durchführungsrechtsakt wurde ebenfalls bereits mehrfach geändert (siehe die konsolidierten Fassungen im Abschnitt „Verbundene Dokumente“ weiter unten).
Er wurde beispielsweise zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/635 der Kommission vom zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und bestimmte Bestimmungen betreffend die Unionsversandverfahren geändert.
Mehrere weitere Durchführungsrechtsakte dienen der Aufnahme bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, einem achtstelligen System zur Codierung, das die Codes des Harmonisierten Systems mit weiteren EU-Unterteilungen umfasst.
Im Weiteren werden zum Beispiel erteilt:
abweichende Regelungen gegenüber den Ländern zur Verwendung anderer Mittel als elektronischer Mittel für den Austausch und die Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung von in das Zollgebiet der EU verbrachten Waren (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/234), für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/235), für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von Waren aus Nicht-EU-Ländern, die zu gestellen sind, (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/236) oder bezüglich der Zollanmeldung für Waren, die in das Zollgebiet der EU verbracht werden (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/237);
Ausnahmen von den Präferenzursprungsregeln, festgelegt in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (siehe unten);
Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ (Durchführungsverordnung (EU) 2021/775).
Ein wichtiger Durchführungsrechtsakt, die Verordnung (EU) 2023/1070, legt die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Zollsysteme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fest. Mit Wirkung vom ersetzt sie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2021/414 und hebt sie auf. Die Verordnung gilt für:
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK. Sie stellt sicher, dass die wichtigsten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 besser umgesetzt werden und den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten und Zollverwaltungen gerecht werden. Dieser delegierte Rechtsakt wurde durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (den „übergangsweise geltenden delegierten Rechtsakt“) geändert, die einige Übergangsregeln festlegt, bis die erforderlichen IT-Systeme in vollem Umfang betriebsbereit sind.
Wie die Durchführungsrechtsakte, die in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 angenommen wurden, wurden einige der wichtigsten delegierten Akte mehrfach geändert.
Die delegierten Rechtsakte befassen sich auch mit folgenden Aspekten:
einer überarbeiteten Definition des „Ausführers“ und einer Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass von Zöllen (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063);
einem neuen Datensatz hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert ab dem (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143);
Vorschriften in Bezug auf Befreiungen und Fristen zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung, Übergangsvorschriften bis zur Einführung des Einfuhrkontrollsystems 2, einer neuen Definition des Einzelwerts, Übergangsvorschriften für Postbetreiber und Mitgliedstaaten, um eine reibungslose Umsetzung der Vorschriften für den elektronischen Handel mit Mehrwertsteuer zu ermöglichen, und der Schaffung eines neuen EU-Vordrucks 302 zur Beförderung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten (Delegierte Verordnung (EU) 2020/877);
der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung für Waren bei Beförderung auf dem Seeweg in die EU-Zollunion aus dem Vereinigten Königreich nach dem (Delegierte Verordnung (EU) 2020/2191);
gemeinsamen Datenanforderungen für den Informationsaustausch der Zollbehörden untereinander sowie zwischen ihnen und den Wirtschaftsbeteiligten und zur Speicherung dieser Informationen (Delegierte Verordnung (EU) 2021/234).
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie gilt in vollem Umfang seit dem . Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013überarbeitet und ersetzt.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom , S. 1-101).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 2023/2879 vom ).
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom , S. 65-104).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 278a des Zollkodex der Union über die bei der Entwicklung der elektronischen Systeme gemäß diesem Kodex erzielten Fortschritte (COM(2023) 68 final vom ).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen als Begleitdokument zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 278a des Zollkodex der Union über die bei der Entwicklung der elektronischen Systeme gemäß diesem Kodex erzielten Fortschritte (SWD(2023) 29 final vom ).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Zwischenbewertung der Umsetzung des Zollkodex der Union (SWD(2022) 158 final/2 vom ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion (COM(2020) 581 final vom ).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zweiter Zweijahresbericht über die Entwicklung der EU-Zollunion und ihrer Governance (SWD(2020) 213 final vom ).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom , S. 1-557).
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom , S. 558-893).