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Beiträge der EU-Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt

Beiträge der EU-Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel basierend auf der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • Sie legen die Vorschriften zur Festlegung der Methoden und Verfahren fest, mit denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) der Europäischen Kommission Eigenmittel der EU zur Verfügung stellen. Eigenmittel stellen die überwiegende Mehrheit des Einkommens dar, mit dem der EU-Haushalt finanziert wird. Sie umfassen:
    • Zölle auf Einfuhren von außerhalb der EU (25 % davon werden von den Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehalten);
    • Einnahmen auf der Grundlage des Anteils der von den Mitgliedstaaten eingenommenen Mehrwertsteuer;
    • Einnahmen auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE)1jedes Mitgliedstaats; und
    • Einnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von ihnen erzeugten Menge an nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff (ab ).
  • Diese Verordnungen definieren zudem erforderlichenfalls Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (z. B. Liquiditätsbedarf).
  • Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wurde zweimal geändert, durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 und die Verordnung (EU, Euratom) 2022/615.
  • Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 wurden die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel im Jahr 2021 eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bereitstellung der Eigenmittel

  • Die Eigenmittel müssen der Europäischen Kommission bereitgestellt werden, damit diese die notwendigen, im Haushalt vereinbarten Zahlungen vornehmen kann.
  • Die Modalitäten für die Bereitstellung der verschiedenen Arten von Eigenmitteln durch die Mitgliedstaaten sind in spezifischen Vorschriften festgelegt.
  • Die zur Verfügung gestellten Beträge werden in den Folgejahren auf der Grundlage der Ergebnisse der Mehrwertsteuer- und BNE-Grundlage, der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel und etwaiger späterer Änderungen angepasst, sobald diese vollständig bekannt sind.
  • Eine nach Ende des Haushaltsjahres vorgenommene Änderung der BNE-Daten wirkt sich auf die Finanzierung der Bruttokürzungen2 aus (Verringerung der BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten).
  • Beteiligt sich ein Mitgliedstaat nicht an einer bestimmten Maßnahme oder Politik der EU, so hat er Anspruch auf eine Kürzung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat.
  • Die Bereitstellung der Eigenmittel jedes Mitgliedstaats muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck im Namen der Kommission bei seiner Staatskasse oder seiner nationalen Zentralbank oder auf einem zentralen Konto, das die Kommission bei dem von ihr zu diesem Zweck benannten öffentlichen Finanzinstitut eingerichtet hat, erfolgen.
  • Bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.
  • Die Mitgliedstaaten müssen eine getrennte Buchführung für die nicht eingezogenen Ansprüche im Hinblick auf traditionelle Eigenmittel vorsehen. Sie müssen Angaben zu diesen Buchführungen machen und Vierteljahresübersichten an die Kommission übermitteln. Diese sollten es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmäßigkeiten infrage gestellten Eigenmittel, besser zu verfolgen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen über die von ihnen erhobenen Eigenmittel Buch führen und sie dokumentieren, damit die Kommission sie bei Bedarf überprüfen kann.

Kassenmittelbedarf

  • Um sicherzustellen, dass der EU in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, müssen die Mitgliedstaaten die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen.
  • Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jeden Monat auf elektronischem Wege eine Veranschlagung des Kassenmittelbedarfs für die folgenden vier Monate.

Regelung von Streitfällen

  • Die Mitgliedstaaten können die Kommission um die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens ersuchen, wenn sie Zweifel an einer Zahlungsverpflichtung haben.
  • Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, bei strittigen Beträgen Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten, um die Anhäufung von Verzugszinsen zu verhindern.

WANN TRETEN DIESE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 ist am in Kraft getreten. Sie änderte und ersetzte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und ihre nachfolgenden Änderungen.

Die Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Bruttonationaleinkommen (BNE). Die Summe der Einkommen der Einwohner einer Volkswirtschaft in einem bestimmten Zeitraum.
  2. Bruttokürzungen. Pauschale Korrekturen verringern die jährlichen BNE-Beiträge Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens zum EU-Haushalt.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom , S. 39-52).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (ABl. L 165 vom , S. 15-24).

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