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Europäische Zentralbank – Geschäftsordnung

Europäische Zentralbank – Geschäftsordnung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2004/257/EG – Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch Bereitstellung eingehender Informationen über die Arbeitsweise der Beschlussorgane der EZB:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der EZB-Rat

  • Der EZB-Rat setzt sich zusammen aus:
    • den sechs Mitgliedern des Direktoriums und
    • den Präsidenten der nationalen Zentralbanken des Euroraums.
  • Der EZB-Rat trifft sich zweimal im Monat. Sitzungen können auch vom Präsidenten einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder darum ersuchen.
  • Die Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates ist seinen Mitgliedern, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Europäischen Kommission vorbehalten. Jeder Zentralbankpräsident kann in der Regel von einer Person begleitet werden.
  • Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mit Stimmrecht an der Abstimmung teilnehmen.
  • Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des EZB-Rates kann der Präsident eine geheime Abstimmung veranlassen. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder erheben Einwände dagegen.
  • Der EZB-Rat kann Ausschüsse zur Unterstützung der Arbeiten der Beschlussorgane der EZB einsetzen und auflösen.
  • Der EZB-Rat verabschiedet Verordnungen, Leitlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen der EZB. Er kann seine Befugnisse zur Umsetzung von Verordnungen und Leitlinien auf das Direktorium übertragen.

Das Direktorium

  • Das Direktorium erteilt Weisungen der EZB. Es kann, unter gewissen Umständen, auch Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen verabschieden.
  • Das Direktorium beschließt über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. Das Direktorium berät mit dem EZB-Rat über solche Beschlüsse. Diese werden veröffentlicht.

Der Erweiterte Rat

  • Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe der EZB-Rat über bestimmte Themen entscheidet, darunter fallen Empfehlungen, die den Bereich der Statistik betreffen, der Jahresbericht und Beschäftigungsbedingungen für das Personal.

Der Beschluss 2004/257/EG wurde mehrere Male geändert:

  • Mit dem Beschluss 2009/328/EG wurde ein Rotationssystem eingeführt, bei dem sich die Präsidenten der nationalen Zentralbanken mit dem Stimmrecht im EZB-Rat abwechseln.
  • Der Beschluss 2014/179/EU schreibt vor, dass der EZB-Rat einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erlässt und aktualisiert und außerdem einen hochrangigen Prüfungsausschuss zur Stärkung der internen und externen Kontrollinstanzen einsetzt und somit die Corporate Governance der EZB verbessert.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2015/716 wird der Beschluss an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 angeglichen, mit welcher der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wurden. Im Beschluss werden die Fälle näher erläutert, in denen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen werden können.
  • Der Beschluss (EU) 2016/1717 betrifft Rechtsakte wie etwa Leitlinien und Anweisungen der EZB und wie diese an die nationalen Zentralbanken und Behörden kommuniziert werden. Beschlüsse der EZB, die an beaufsichtigte Unternehmen oder Unternehmen gerichtet sind, die die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beantragt haben, sowie Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen gegen Dritte werden vom Sekretär des EZB-Rates unterzeichnet (anstatt vom EZB-Präsidenten mit Adressaten), um die Übereinstimmung mit dem Beschluss des EZB-Rates zu bestätigen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 80 vom , S. 33)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 2004/257/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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