EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2015/2436 zur allgemeinen Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Länder über die Marken
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
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Mit dieser Richtlinie sollen die nationalen Rechtsvorschriften sowie die Verfahrensvorschriften für die Eintragung von Marken in der EU angeglichen werden.
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Die Richtlinie ist zusammen mit der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke Teil eines Reformpakets. Ziel dieses Pakets ist es, die Verfahren für die Eintragung von Marken in der gesamten EU für Unternehmen zugänglicher und effizienter zu gestalten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die Annahme nationaler Rechtsvorschriften über Marken für Waren oder Dienstleistungen, die
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als Individual-, Garantie-, Gewährleistungs- oder Kollektivmarken* in einem EU-Land oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen sind;
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mit Wirkung für ein EU-Land international registriert worden sind.
Format
Marken können Zeichen aller Art sein, die grafisch darstellbar sind (insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, die Form oder Verpackung der Ware). Die Zeichen müssen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einer Person oder eines Unternehmens von denjenigen einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Eintragungshindernisse
Eine Marke kann von der Eintragung ausgeschlossen oder nach der Eintragung für nichtig erklärt werden. Gründe sind zum Beispiel folgende:
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fehlende Unterscheidungskraft der Marke;
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rein beschreibender Charakter der Marke;
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die Marke besteht aus Zeichen, die im jeweiligen allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind;
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die Marke verstößt gegen die Prinzipien, die dem Verfassungsrecht und den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegen, oder gegen die guten Sitten;
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die Ware ist geeignet, das Publikum irrezuführen, zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung.
Eine Marke ist zudem von der Eintragung ausgeschlossen oder kann für nichtig erklärt werden, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder Ähnlichkeit zu dieser aufweist.
Rechte
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Der Inhaber hat ein ausschließliches Recht an der erstellten Marke.
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Der Inhaber kann die Benutzung von identischen oder ähnlichen Zeichen verbieten, wenn für den Verbraucher eine Gefahr der gedanklichen Verwechslung besteht.
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Der Inhaber kann einem Dritten die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nicht verbieten, wenn es um eine notwendige Angabe von Folgendem geht:
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Namen oder Adresse eines Dritten, wenn es sich bei diesem Dritten um eine natürliche Person handelt,
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Merkmale der durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen,
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beabsichtigter Zweck der Waren oder Dienstleistungen.
Benutzung
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Der Inhaber einer Marke muss die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft benutzen.
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Wenn die Benutzung fünf Jahre lang ununterbrochen ausgesetzt wird, unterliegt die Marke Sanktionen für Nichtbenutzung.
Eintragungsverfahren
Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:
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einen Antrag auf Eintragung;
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Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
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ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;
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eine Wiedergabe der Marke, die es sowohl den Behörden als auch dem Publikum ermöglicht, den Gegenstand des Schutzes zu bestimmen.
Für die Anmeldung sind die von dem betreffenden EU-Land festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Dauer und Verlängerung
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Die Dauer der Eintragung beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung.
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Die Eintragung kann auf Antrag des Inhabers und gegen Entrichtung einer Verlängerungsgebühr um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Inhaber wird vom nationalen Markenamt sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Eintragung seiner Marke unterrichtet.
Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 2008/95/EG mit Wirkung vom 14. Januar 2019 auf und ersetzt sie.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten. Die EU-Länder müssen sie bis 14. Januar 2019 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Weitere Informationen sind unter Markenschutz in der EU auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.
SCHLÜSSELBEGRIFF
* Kollektivmarken: Es besteht die Möglichkeit, eine Handelsmarke bei der Anmeldung als Kollektivmarke zu bezeichnen. Verbände von Herstellern, Erzeugern oder Dienstleistungsunternehmern können Kollektivmarken anmelden.
RECHTSAKT
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1-26)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2436 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 16.06.2016