Verordnung (EG) Nr. 1201/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
ABl. L 119 vom 30.5.1995, S. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 3 - 4
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 113 - 114
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 113 - 114
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1201/95 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1995 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (3), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Einige Mitgliedstaaten haben den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, daß die Verwendung bestimmter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen wurde, die nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführt sind. Bei einigen dieser Erzeugnisse hat sich herausgestellt, daß sie in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge erzeugt werden. Daher sind diese Erzeugnisse in Anhang VI Teil C aufzunehmen.
Es hat sich herausgestellt, daß in der Gemeinschaft bedeutende Mengen von Zichorien, von Essig aus verschiedenen vergorenen Getränken sowie von zahlreichen verschiedenen Gewürzen und Kräutern nach ökologischen Anbaumethoden erzeugt werden. Daher sind Zichorien, Essig, Gewürze und Kräuter aus Anhang VI Teil C zu streichen.
Eine positive Liste der wichtigsten Gewürze und Kräuter, die nicht in ausreichenden Mengen aus der ökologischen Produktion in der Gemeinschaft verfügbar sind, wird so bald wie möglich erstellt. Bis zur Verabschiedung dieser Liste kann das Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 unter den in demselben Artikel dargelegten Bedingungen angewendet werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die im Anhang dieser Verordnung im ersten und vierten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse können während eines Zeitraums von drei Monaten nach Erlaß der Verordnung weiterhin unter den vorher anwendbaren Bedingungen verwendet werden.
Die im Anhang dieser Verordnung im dritten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse können während eines Zeitraums von sieben Monaten nach Erlaß der Verordnung weiterhin unter den vorher anwendbaren Bedingungen verwendet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 1995
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 255 vom 1. 10. 1994, S. 84.
(3) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5.
ANHANG
Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 festgelegte und durch die Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission (1) geänderte Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
- Unter C.1.1 wird folgendes Erzeugnis gestrichen: "Zichorien".
- Unter C.1.1 werden nach "Acerola" folgende Erzeugnisse eingefügt:
"Getrocknetes Bananenpulver (Musa L.)
Stachelbeeren (Ribes crispa L.)
Getrocknetes Erdbeerpulver (Fragaria L.)
Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.)
Getrocknete rote Johannisbeeren/Ribisel (2*) (Ribes rubrum L.)".
- Nummer C.1.2 mit dem Titel "Eßbare Gewürze und Kräuter" erhält folgende Fassung:
"C.1.2. Eßbare Gewürze und Kräuter
-".
- Unter C.2.3 wird das Erzeugnis "Essig außer Wein- und Apfelweinessig" gestrichen.
(1) ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S. 1.
(2*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
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