31994R0468

Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom 2. März 1994 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

 ABl. L 59 vom 3.3.1994, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 116 - 117
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 116 - 117
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 355 - 356
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 61 - 62
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 61 - 62

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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VERORDNUNG (EG) Nr. 468/94 DER KOMMISSION vom 2. März 1994 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Stoffe, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind, 12 Monate nach der Festlegung von Anhang VI nicht mehr verwendet werden, selbst wenn diese Stoffe nach den bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorher zugelassen waren.

Einige Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß Anhang VI um bestimmte Erzeugnisse ergänzt werden sollte, und haben daraufhin bei der Kommission entsprechende Anträge gestellt.

Diesen Anträgen zufolge sind bestimmte Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs unerläßlich, um bestimmte Lebensmittel in geeigneter Weise herstellen und lagern zu können. Diese Verbindungen kommen auch in der Natur häufig vor.

Diesen Anträgen zufolge müssen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in Teil C von Anhang VI aufgenommen werden, da sie benötigt werden, in der Gemeinschaft anscheinend aber nicht in ausreichenden Mengen nach ökologischen Anbaumethoden erzeugt werden, während andere Erzeugnisse gestrichen werden müssen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 239 vom 24. 9. 1993, S. 10.

ANHANG

1. Buchstabe A Nummer 1 (Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger) wird wie folgt geändert:

- Nach E 330 (Citronensäure) wird folgende Verbindung eingefügt:

"" ID="1"> "E 333> ID="2">Calciumcitrate> ID="3">-".">

- Nach E 336 (Kaliumtartrate) wird folgende Verbindung eingefügt:

"" ID="1"> "E 341 (i)> ID="2">Monocalciumphosphat> ID="3">Backtriebmittel für Fertigmehl".">

- Nach E 300 (Ascorbinsäure) wird folgende Verbindung eingefügt:

"" ID="1"> "E 306> ID="2">stark tocophenolhaltige Extrakte> ID="3">Antioxidans in Fetten und Ölen."">

- Nach E 406 (Agar-Agar) wird folgende Verbindung eingefügt:

"" ID="1"> "E 407> ID="2">Carrageen> ID="3">-".">

- Nach E 516 (Calciumsulfat) wird folgende Verbindung eingefügt:

"" ID="1"> "E 524> ID="2">Natriumhydroxyd> ID="3">Oberflächenbehandlung von Laugengebäck".">

2. Teil B wird wie folgt geändert:

- Nach "Kaliumcarbonat" werden folgende Verbindungen eingefügt:

"" ID="1"> "Natriumcarbonat> ID="2">Zuckerherstellung"> ID="1">Natriumhydroxyd> ID="2">Zuckerherstellung, Olivenbehandlung"> ID="1">Schwefelsäure> ID="2">Zuckerherstellung".">

- Bei der Bezeichnung "Pflanzliche Öle" wird die Bermerkung "Schmier- und Trennmittel" durch die Bemerkung "Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter" ersetzt.

- Nach "Haselnußschalen" wird folgendes Erzeugnis eingefügt:

"" ID="1"> "Reismehl> ID="2">-".">

3. Teil C wird wie folgt geändert:

- In Teil C Nummer 1.1 werden nach Meerrettichsamen folgende Erzeugnisse eingefügt:

"Eicheln

Bockshornklee

Acerola

Zichorien".

- Aus Teil C Nummer 1.1 wird folgendes Erzeugnis gestrichen:

"Kürbiskerne".

- Aus Teil C Nummer 1.3 wird folgendes Erzeugnis gestrichen:

"Hirse".

- Teil C Nummer 2.2 wird um folgendes Erzeugnis ergänzt:

"Fruchtzucker".

- In Teil C Nummer 2.3 wird die Bezeichnung "Essig aus vergorenen Getränken ausser Wein" in "Essig ausser Wein- und Apfelweinessig" geändert.

- In Teil C Nummer 3 wird die Bezeichnung "Milchpulver und Magermilchpulver" durch die Bezeichnung "Buttermilchpulver" ersetzt.

- Teil C Nummer 3 wird um folgendes Erzeugnis ergänzt:

"Milchzucker".

Haut



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