31992R3713

Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern

 ABl. L 378 vom 23.12.1992, S. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 13 - 13
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 13 - 13

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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3713/92 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 zur Verschiebung der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Drittländer haben bei der Kommission die Aufnahme in die Liste der Drittländer nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beantragt und die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission (2) benötigten Angaben übermittelt.

Bei einer ersten Prüfung dieser Angaben hat sich ergeben, daß in mehreren Drittländern Erzeugungs- und Überprüfungsvorschriften gelten, die den Gleichwertigkeitsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 weitgehend gerecht werden. Die Kontrolle muß jedoch in einigen Punkten noch vervollständigt und genau bestimmt werden. Über die etwaige Aufnahme dieser Drittländer in die Liste gemäß dem genannten Artikel 11 kann deshalb nicht vor dem 1. Januar 1993, dem Beginn der Anwendung der betreffenden Bestimmung, entschieden werden.

Es sollte deshalb von der mit Artikel 16 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Beginn der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung um einen möglichst kurzen Zeitraum zu verschieben. Den betreffenden Drittländern würde dadurch Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterlagen zu ergänzen, und die Kommission in die Lage versetzt, die Prüfung der Angaben abzuschließen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beginn der Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird für die aus folgenden Drittländern eingeführten Erzeugnisse um sechs Monate verschoben, vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung an gerechnet:

- Argentinien: im Fall der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung des Institudo Argentino para la Certificación y Promoción de los Productos Biológicos oder der Fundación de Alimentos Ecológicos Argentinos vorliegt, nach der sie nach biologischen Landbaumethoden erzeugt wurden;

- Österreich: im Fall der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung des im jeweiligen Land zuständigen Amtes vorliegt, nach der sie nach biologischen Landbaumethoden erzeugt wurden;

- Australien: im Fall der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung des Australian Quarantine and Inspection Service (AQUIS) vorliegt, nach der sie nach biologischen Landbaumethoden erzeugt wurden;

- Israel: im Fall der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung der Abteilung Pflanzenschutz und Inspektion (DPPI) des Landwirtschaftsministerium oder des Industrie- und Handelsministeriums (Food and Vegetable Products for Export Inspection Service) vorliegt, nach der sie nach biologischen Landbaumethoden erzeugt wurden;

- Schweiz: im Fall der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung der Schweizerischen Biologischen Landbau-Organisationen (VSBLO) vorliegt, nach der sie nach biologischen Landbaumethoden erzeugt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992, S. 14.

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