31992R3457

Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

 ABl. L 350 vom 1.12.1992, S. 56–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 3 - 5
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 3 - 5

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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3457/92 DER KOMMISSION vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind die Einzelheiten und das Muster der Kontrollbescheinigung festzulegen, die den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden sollen, beigefügt sein muß.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird für das jeweilige Drittland, in dem die Erzeugung und Aufbereitung stattgefunden hat und von dem aus das Erzeugnis nach der Gemeinschaft versandt wird, von der in der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission (2) aufgeführten ausstellenden Dienststelle, die nach der dort zum Zwecke der Aufstellung der Liste im Anhang derselben Verordnung vorgesehenen Prüfung anerkannt worden ist, erteilt.

Für jeden einzelnen Empfänger ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Kontrollbescheinigung ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft sowie nach Möglichkeit auch in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen und mit Ausnahme von Stempel und Unterschrift ausschließlich in Großbuchstaben oder Maschinenschrift auszufuellen.

(3) Die Kontrollbescheinigung ist auf nur einer Seite zu erstellen und muß der Ware im Original beiliegen. Kopien der Bescheinigung müssen mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "Kopie" oder "Doppel" versehen sein.

(4) Die Kontrollbescheinigung ist nach dem im Anhang enthaltenen Muster zu erstellen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992, S. 14.

ANHANG

Muster der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau in die Europäische Gemeinschaft

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:

- Wortlaut,

- Format,

- Gestaltung und Feldabmessungen.

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