Verordnung (EWG) Nr. 368/76 des Rates vom 16. Februar 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungspreises für Eier
ABl. L 45 vom 21.2.1976, S. 2–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 4 - 4
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 165 - 165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 4 - 4
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 233 - 233
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 233 - 233
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 15 - 15
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 02 S. 125 - 125
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 02 S. 125 - 125
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 368/76 DES RATES vom 16. Februar 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 hinsichtlich des Bezugszeitraums zur Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungspreises für Eier
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2) enthält ein System von Abschöpfungen bei der Einfuhr und Einschleusungspreisen, von dem eines der Bezugselemente der Preis bestimmter Futtergetreidearten auf dem Weltmarkt ist.
Die Schwankungen der Getreidepreise auf dem Weltmarkt haben sich in den letzten Jahren verstärkt. Daher kann die Berücksichtigung der Getreidepreise auf dem Weltmarkt in einem sechsmonatigen Zeitraum, der dem Vierteljahr vorausgeht, in dem die Abschöpfung und der Einschleusungspreis berechnet werden, zu Beträgen führen, die der Preisentwicklung in den Drittländern nicht mehr entsprechen. Es empfiehlt sich daher, die Berechnungsgrundlagen diesem neuen Stand dadurch anzupassen, daß ein fünfmonatiger Bezugszeitraum vor dem Monat, in dem die Abschöpfung und der Einschleusungspreis festgesetzt werden, zugrundegelegt wird -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erhält folgende Fassung:
"Die Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt werden vierteljährlich auf der Grundlage der Futtergetreidepreise ermittelt, die für den Zeitraum von fünf Monaten vor dem Monat festgestellt werden, der dem Vierteljahr vorausgeht, für das der Teilbetrag errechnet wird."
Artikel 2
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erhält folgende Fassung:
"Der Preis der Futtergetreidemenge wird vierteljährlich auf der Grundlage der Futtergetreidepreise ermittelt, die auf dem Weltmarkt für den Zeitraum von fünf Monaten vor dem Monat festgestellt werden, der dem Vierteljahr vorausgeht, für das der Einschleusungspreis festgesetzt wird."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1976.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. HAMILIUS (1)ABl. Nr. C 28 vom 9.2.1976, S. 41. (2)ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.
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