32008R0437

Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Material der Kategorie 3 gelten (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission

vom 21. Mai 2008

zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Material der Kategorie 3 gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [1], insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass tierische Nebenprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, gemäß den Vorschriften der genannten Verordnung verarbeitet werden müssen.

(2) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können. Kapitel V dieses Anhangs enthält spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum.

(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern, die in den Anhängen VII und VIII genannt sind, nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft. Daher sollte Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung geändert werden, damit bestimmte technische Änderungen berücksichtigt, die Verarbeitungsnormen für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis harmonisiert und die geltenden Einfuhrbestimmungen klarer gefasst werden.

(4) Laut dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 29. März 2006 zu den Risiken für die Tiergesundheit, die sich aus der Fütterung von Tieren mit gebrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung ergeben [2], ist es angebracht, die speziellen Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum zu ändern. Berücksichtigt werden sollten auch die Verfahren zur Inaktivierung möglicher Maul- und Klauenseuche-Viren in Milch, die der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz in seinem Bericht "Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche" [3] aus dem Jahr 1999 erläutert, sowie die Anlage 3.6.2 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) [4] der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2005.

(5) In Anbetracht der geänderten speziellen Vorschriften in Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist es angebracht, die Muster der Veterinärbescheinigungen in Anhang X Kapitel 2(A), 2(B) und 2(C) der genannten Verordnung durch eine einzige Musterbescheinigung zu ersetzen, die für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern gilt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(6) Es ist erforderlich, in Anhang XI Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 den Verweis auf die Veterinärbescheinigung anzupassen; im genannten Anhang XI sind Listen der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können.

(7) Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2008.

Sendungen, für die vor dem 1. November 2008 Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgestellt wurden, bevor diese durch die vorliegende Verordnung geändert wurde, werden bis zum 1. Februar 2009 für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla Vassiliou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 399/2008 der Kommission (ABl. L 118 vom 6.5.2008, S. 12).

[2] http://www.efsa.europa.eu/en/science/ahaw/ahaw_opinions/1447.html

[3] http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scah/out22_en.html

[4] http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_chapitre_3.6.2.htm

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ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird wie folgt geändert:

1. Anhang VII Kapitel V erhält folgende Fassung:

"KAPITEL V

Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A. Verarbeitungsnormen

1. Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1. Sterilisation mit einem F0-Wert [*] von mindestens 3;

1.2. UHT [**] in Kombination mit

a) einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich

i) Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder

ii) Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder

b) der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

1.3. zweimalige HTST [***];

1.4. HTST [***] in Kombination mit

a) einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich

i) Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder

ii) Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder

b) der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2. Erzeugnisse auf Milchbasis müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt worden sein, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.

3. Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von weniger als 6,0 aufweisen.

4. Über die Bedingungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 hinaus müssen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis folgende Bedingungen erfüllen:

4.1. Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden;

4.2. das Enderzeugnis muss mit einem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

a) in neue Behälter abgefüllt werden oder

b) als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich mit einem Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

5. Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegt werden.

B. Einfuhr

1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die folgende Bedingungen erfüllen:

1.1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil I stehen;

1.2. sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

1.3. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 2 entspricht;

1.4. sie wurden mindestens einer der Behandlungen gemäß Teil A Nummer 1.1, 1.2, 1.3 bzw. 1.4 Buchstabe a unterzogen;

1.5. sie erfüllen die Bedingungen gemäß Teil A Nummer 2 und 4 und — im Fall von Molke — Nummer 3.

2. Abweichend von Nummer 1.4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern, die gemäß Spalte A in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG [****] der Kommission zugelassen sind, unter der Bedingung, dass die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis einer einmaligen HTST unterzogen und

i) entweder mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurden und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder

ii) frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle vorgewiesen wurden und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

3. Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden.

2. Anhang X Kapitel 2(A), 2(B) und 2(C) werden durch Folgendes ersetzt:

"KAPITEL 2

Teil I: Angaben zur Sendung

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

LAND:

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

I.1. Absender

Name

Anschrift

Tel.

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

Tel.

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Anschrift

Postleitzahl

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. Bestimmungsregion

Code

I.11. Herkunftsort

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug

Schiff

Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

Bezugsdokumente

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. CITES-Nr(n).

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)

I.20. Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Weiterverarbeitung

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

Drittland

ISO-Code

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

I.28. Kennzeichnung der Waren

Art

Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

Chargen-Nummer

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Teil II: Bescheinigung

LAND

Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt

II. Hygieneinformationen

II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

II.b.

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), dass die in Feld I.28 genannte Milch (2) bzw. die in Feld I.28 genannten Erzeugnisse auf Milchbasis (2) folgende Bedingungen erfüllen:

1. Sie wurden hergestellt bzw. gewonnen in … (das Gebiet angeben), … (das Ausfuhrland angeben) (3), das im Anhang der Entscheidung 2004/438/EG erscheint und in den zwölf Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner ist während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft worden;

2. sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Milch auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und vor der Herstellung mindestens 30 Tage lang in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren;

3. es handelt sich

(2) entweder [um Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis mit Ausnahme von Molke, die einer oder mehreren der in Nummer 4 genannten Behandlungen unterzogen wurden,]

(2) oder [ausschließlich um Molke mit einem pH-Wert unter 6, die frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung aus Milch abgeschöpft wurde, die einer der in Nummer 4 genannten Behandlungen unterzogen wurde;]

4. sie wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen:

(2) entweder [einer Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist, in Kombination mit

(2) entweder einer darauf folgenden zweiten Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, die selbst eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet,]

(2) oder einer darauf folgenden Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C,]

(2) oder einem darauf folgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wird,]

(2) (4) oder oder der Bedingung, dass die Milch bzw. das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist,]

(2) (4) oder der Bedingung, dass die Milch bzw. das Erzeugnis auf Milchbasis am //, hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer der Versendung mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle vorgewiesen wird,]

(2) oder einer Sterilisation mit einem F0-Wert von mindestens 3;]

(2) oder [einer Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde in Kombination mit

(2) entweder einer darauf folgenden Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C,]

(2) oder einem darauf folgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wird,]

(2) (4) oder der Bedingung, dass die Milch bzw. das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist,]

(2) (4) oder der Bedingung, dass die Milch bzw. das Erzeugnis auf Milchbasis am //, hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle vorgewiesen wird;]

5. nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, eine Kontamination der Milch bzw. des Erzeugnisses auf Milchbasis zu vermeiden;

6. die Milch bzw. das Erzeugnis auf Milchbasis wurde abgefüllt

(2) entweder [in neue Behälter,]

(2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind,]

und die Behälter sind mit einer Angabe der Art der Milch bzw. des Erzeugnisses auf Milchbasis und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis Material der Kategorie 3 und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

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LAND

Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt

Erläuterungen

Teil I:

Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrerzeugnissen auszufüllen.

Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrerzeugnissen auszufüllen.

Feld I.15: Es ist die Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), die Flugnummer (Flugzeug) oder der Name (Schiff) anzugeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.

Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04.

Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben.

Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II:

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nur auszufüllen, falls die Genehmigung der Einfuhr in die Gemeinschaft auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist.

(4) Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die in Spalte A des Anhangs I der Entscheidung 2004/438/EG aufgeführt sind.

Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:"

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3. Anhang XI Teil I erhält folgende Fassung:

"TEIL I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2)

Gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG zugelassene Drittländer."

[*] F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3,00 ist die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt worden, dass die gleiche abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

[**] UHTUltrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde.

[***] HTSTKurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.

[****] ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76; Berichtigte Fassung in ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 57."

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