32007R0829

Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, II, VII, VIII, X und XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission

vom 28. Juni 2007

zur Änderung der Anhänge I, II, VII, VIII, X und XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [1], insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Diese Verordnung legt allgemeine Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 fest und enthält außerdem die Anforderungen für das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse, einschließlich Mustern der Veterinärbescheinigungen für deren Einfuhr in die Gemeinschaft.

(2) Wegen der Gefahr der Einschleppung des kleinen Bienenstockkäfers in die Gemeinschaft, in der dieser Parasit zurzeit nicht vorkommt, müssen Anforderungen für die Einfuhr von Bienenwachs für technische Verwendungszwecke festgelegt werden; darüber hinaus bedarf es einer Änderung der Definition des Begriffs "Imkereierzeugnisse" in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Deshalb sollten die betreffende Definition in Anhang I der genannten Verordnung, die in Anhang VIII Kapitel IX festgelegten Einfuhrbestimmungen und die in Anhang X Kapitel 13 der genannten Verordnung enthaltene Musterveterinärbescheinigung entsprechend geändert werden.

(3) Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ein Muster des Handelspapiers, das tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung beiliegen muss. Um die Rückverfolgbarkeit von Häuten während der Beförderung zu verbessern, bedarf es einer Änderung dieses Musterdokuments. Daher sollte Anhang II der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [2] gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse. Sie verbietet die Verfütterung von verarbeitetem tierischem Eiweiß an landwirtschaftliche Nutztiere, die zur Herstellung von Lebensmitteln gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

(5) Während das Verbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft bleibt, sollten für aus Schweineblut gewonnenes verarbeitetes tierisches Eiweiß weniger strenge Verarbeitungsvorschriften — wie in Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt — als das derzeitige Verarbeitungsverfahren 1 gelten, da es keinen wissenschaftlichen Nachweis eines TSE-Übertragungsrisikos durch Schweine gibt. Allerdings ist es zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit erforderlich, eine Mindesttemperatur für die Verarbeitung von Schweineblut einzuführen. Daher sollte Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend geändert werden.

(6) Anhang VIII Kapitel II Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestattet die Verwendung von Schlachtkörperteilen, die für genusstauglich befunden werden, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Herstellung von rohem Heimtierfutter innerhalb der Gemeinschaft. Es hat sich gezeigt, dass Teile geschlachteter Tiere, die als genussuntauglich abgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen, ebenfalls unbedenklich in Heimtierfutter verwendet werden können. Anhang VIII Kapitel II Teil A Nummer 1 und Kapitel XI der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bestimmungen über die Einfuhr in die Gemeinschaft enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Es ist erforderlich, die vorhandenen Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Häuten in die Gemeinschaft dahin gehend anzupassen, dass einige technische Änderungen aufgenommen werden. Der Klarheit halber sollten daher die spezifischen Anforderungen an die in Anhang VIII Kapitel VI genannten Erzeugnisse sowie die in Anhang X Kapitel 5 Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Muster für Veterinärbescheinigungen entsprechend geändert werden.

(8) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist in ihrem "Wissenschaftlichen Gutachten zu den Veterinär- und Tierschutzaspekten der Aviären Influenza" vom 13./ 14. September 2005 zu dem Schluss gelangt, dass Federn vor der Überführung in den Handel behandelt werden sollten, um die Gefahr einer Ausbreitung der Aviären Influenza zu verringern. Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die dauerhaft geltenden Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Federn. In Anbetracht dieses Gutachtens und der derzeitigen weltweiten epidemiologischen Situation hinsichtlich der Aviären Influenza sollten die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von Federn und ihre Behandlung vor der Einfuhr geändert werden. Daher sollte Anhang VIII dieser Verordnung entsprechend geändert werden.

(9) Die betreffende Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Eiweiß, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und von anderen Erzeugnissen als Heimtierfutter, die solches Eiweiß enthalten, in die Gemeinschaft sollten entsprechend geändert werden, damit die Verarbeitungsmöglichkeiten in Drittländern mit denjenigen in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Daher ist Anhang X Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(10) Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von anderem verarbeitetem Heimtierfutter als Heimtierfutter in Dosen in die Gemeinschaft. Es hat sich gezeigt, dass verarbeitetes Heimtierfutter zunehmend in Drittländern hergestellt wird, wobei bereits verarbeitete Zutaten, die einzeln gemäß den Anforderungen dieser Verordnung bearbeitet worden sind, gemischt werden. Eine Wärmebehandlung solcher Zutaten könnte sich schädlich auf deren Nährwerteigenschaften auswirken. Aus diesem Grund sollte die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter, das sich aus solchen sicheren Zutaten zusammensetzt, in die Gemeinschaft gestattet werden, und die Musterveterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist entsprechend zu ändern.

(11) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter in die Gemeinschaft eingeführt werden, obwohl sie Material von Tieren enthalten, die mit bestimmten verbotenen Stoffen behandelt wurden. Die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter, Kauspielzeug und geschmacksverstärkenden Fleischextrakten, die solches Material enthalten, in die Gemeinschaft ist hingegen derzeit nicht gestattet. Da es sich gezeigt hat, dass das Gesundheitsrisiko bei der Einfuhr solchen Materials für die Herstellung von Heimtierfutter in die Gemeinschaft nicht höher liegt als in Fällen, in denen solches Material eine Zutat in eingeführtem verarbeitetem Heimtierfutter, eingeführtem Kauspielzeug und eingeführten geschmacksverstärkenden Fleischextrakten ist, sollte die Einfuhr der genannten verarbeiteten Erzeugnisse, die solches Material enthalten, in die Gemeinschaft ebenfalls gestattet werden. Daher sind die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang X Kapitel 3 Teil A, Teil B, Teil C und Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(12) Gemäß Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 muss die Veterinärbescheinigung für anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Heimtierfutter in Dosen einen Nachweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass das Heimtierfutter in neuen Verpackungen verpackt wurde, die mit einem Etikett mit der Aufschrift "nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt" versehen sind. Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln [3] enthält bereits gleichwertige Kennzeichnungsvorschriften zur Verhütung des unabsichtlichen oder nachlässigen Missbrauchs solcher Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Die Anforderungen an das Muster für die Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten diesen Vorschriften Rechnung tragen und daher entsprechend geändert werden.

(13) Anhang VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft. Gemäß Kapitel II Teil B Nummer 4 dieses Anhangs muss Kauspielzeug bei der Herstellung einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben Anträge auf Zulassung anderer Behandlungen bei der Verarbeitung von Kauspielzeug gestellt, die gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten. Daher ist Anhang VIII Kapitel II Teil B Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(14) Anhang X Kapitel 3 Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Kauspielzeug in die Gemeinschaft. Da andere Behandlungen als die Wärmebehandlung für die Verarbeitung von Kauspielzeug in der Gemeinschaft zugelassen werden, sollten diese anderen Behandlungen auch für eingeführtes Kauspielzeug zugelassen werden. Einige Arten von Kauspielzeug werden nach herkömmlichen Verfahren aus Fisch hergestellt. Aus tierseuchenrechtlicher Sicht ist eine Wärmebehandlung in solchen Fällen nicht erforderlich. Daher sollte die Musterveterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 3 Teil C der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(15) Anhang VIII Kapitel II Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die mikrobiologischen Normen, denen in der Gemeinschaft hergestelltes rohes Heimtierfutter entsprechen muss. Diese Normen sollten auch für die Einfuhr von rohem Heimtierfutter in die Gemeinschaft für den direkten Verkauf oder von tierischen Nebenprodukten für die Verfütterung an Zuchtpelztiere, die für den Versand in die Gemeinschaft bestimmt sind, eingeführt werden. Daher sollte Anhang X Kapitel 3 Teil D der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(16) Anhang XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen können. Teil XIII dieses Anhangs enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equidenserum zulassen können. Gemäß dem genannten Teil XIII umfasst diese Liste die Drittländer, aus denen die Einfuhr von Schlachtpferden gestattet ist und die zu diesem Zweck aufgeführt sind in Anhang I zu der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG [4].

(17) Equidenserum kann jedoch aus lebenden Tieren gewonnen werden. Deshalb sollte der Tiergesundheitsstatus, der die Aufnahme eines Drittlandes in diese Liste von Drittländern gestattet, aus denen die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden zulässig ist, ausreichend für die Feststellung sein, ob Equidenserum aus diesem Drittland eingeführt werden darf. Hierdurch würde insbesondere die Einfuhr von Equidenserum aus Mexiko ermöglicht. Daher ist Anhang XI Teil XIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(18) Veterinärbescheinigungen müssen das Format aufweisen, das in der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission [5] zur Annahme harmonisierter Vorlagen für Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft festgelegt wurde. Daher sollten das Handelspapier in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang X der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(19) Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgesehen werden, um die Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallenden tierischen Nebenprodukte und daraus hergestellten Erzeugnisse in die Gemeinschaft unter Beilage von Veterinärbescheinigungen gemäß dieser Verordnung weiterhin zu ermöglichen.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, VII, VIII, X und XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können das Handelspapier gemäß Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und die Musterveterinärbescheinigungen gemäß Anhang X der genannten Verordnung, die nach den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen erstellt wurden, den Erzeugnissen, für die diese Dokumente gelten, weiterhin beigelegt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 28. Juni 2007

Für die Kommission

Markos Kyprianou

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

[2] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 der Kommission (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).

[3] ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

[4] ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

[5] ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

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ANHANG

Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. "Imkereierzeugnis/Imkerei-Nebenerzeugnis" Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;".

b) Nummer 42 erhält folgende Fassung:

"42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang VII Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;".

2. Anhang II Kapitel X erhält folgende Fassung:

"KAPITEL X

Handelspapier

1. Das folgende Handelspapier muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Produkte zu verwenden, die innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats befördert werden, sofern dieses Handelspapier die Anforderungen gemäß Kapitel III Nummer 2 erfüllt.

2. Wird mehr als ein Beförderungsunternehmen eingesetzt, hat jedes Beförderungsunternehmen eine Erklärung gemäß Nummer 7 des Handelspapiers auszufüllen, die Bestandteil des Papiers ist.

MUSTER DES HANDELSPAPIERS ZUR BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN PRODUKTEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Anmerkungen

a) Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorzulegen. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte erforderlichen Bestätigungen.

b) Es ist in einer der Amtssprachen des EU-Herkunftsmitgliedstaats oder des EU-Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.

c) Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie aufzubewahren.

d) Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt, oder es ist, sofern mehr Text erforderlich ist, in einer Form vorzulegen, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.

e) Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals des Papiers.

f) Umfasst das Papier einschließlich der unter e aufgeführten zusätzlichen Seiten mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren — (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) — und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.

g) Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen. Dadurch stellt die verantwortliche Person sicher, dass die Dokumentationsgrundsätze gemäß Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befolgt werden. In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:

i) das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;

ii) die Beschreibung des Materials, einschließlich Identifizierung des Materials, Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, und, sofern zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;

iii) die Menge des Materials;

iv) der Herkunftsort des Materials;

v) Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens;

vi) Name und Anschrift des Empfängers und, sofern zutreffend, seine Zulassungsnummer;

vii) sofern zutreffend, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sowie Art und Methode(n) der Behandlung.

h) Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.

i) Das Handelspapier ist mindestens zwei Jahre lang zur Vorlage bei den zuständigen Behörden aufzubewahren, damit die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Aufzeichnungen überprüft werden können.

j) Entscheiden sich Mitgliedstaaten für die Verwendung eines Handelspapiers in elektronischer Form, werden die unter den Buchstaben a bis i genannten Anforderungen in geeigneter Weise erfüllt.

Handelspapier

zur innergemeinschaftlichen Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (2) nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Handelspapier

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Dokumentennummer

I.2.a. Lokale Bezugsnummer

Anschrift

Postleitzahl

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. …

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.7. …

I.8. Herkunftsland

ISO-Code

I.9. Herkunftsregion

Code

I.10. Bestimmungsland

ISO-Code

I.11. Bestimmungsregion

Code

I.12. Herkunftsort

I.13. Bestimmungsort

Verarbeitungsbetrieb

Verarbeitungsbetrieb

Andere

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

I.14. Verladeort

I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports

Postleitzahl

I.16. Transportmittel

I.17. Transportunternehmen

Flugzeug

Schiff

Name

Zulassungsnummer

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Anschrift

Kennzeichnung

Postleitzahl

Mitgliedstaat

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Durchfuhr durch ein Drittland

I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten

Drittland

ISO-Code

Mitgliedstaat

ISO-Code

Ausgangsstelle

Code

Mitgliedstaat

ISO-Code

Eingangsstelle

Nr. der Grenzkontrollstelle

Mitgliedstaat

ISO-Code

I.28. Ausfuhr

I.29. …

Drittland

ISO-Code

Ausgangsstelle

Code

I.30. …

I.31. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Kategorie

Art der Behandlung

Herstellungsbetrieb

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte/verarbeitete Produkte

Teil II: Erklärung

II.a. Dokumentennummer

II.b. Lokale Bezugsnummer

II.1. Erklärung des Versenders

Der/die Unterzeichnete erklärt:

II.1.1. Ein am Container/Karton/sonstigen Verpackungsmaterial angebrachtes Etikett enthält folgende Angaben (1):

a) die Kategorie der tierischen Nebenprodukte (siehe Feld I.31: Kategorie);

b) bei verarbeiteten Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Erzeugnisse gewonnen wurden (siehe Feld I.31: Kategorie);

c) i) bei Material der Kategorie 3 den Wortlaut „nicht zum menschlichen Verzehr“; …

ii) bei anderem Material der Kategorie 2 als Gülle und Magen- und Darminhalt sowie daraus gewonnenen verarbeiteten Erzeugnissen den Wortlaut ‚nicht zur Verfütterung an Tiere‘;

iii) bei Material der Kategorie 2, das zur Verfütterung an in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c genannte Tiere unter den in dem genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (2) vorgesehenen Bedingungen bestimmt ist, den Wortlaut ‚zur Verfütterung an …‘ ergänzt um den Namen der spezifischen Tierart, für die das Material bestimmt ist; …

iv) bei Gülle und Magen- und Darminhalt das Wort „Gülle“ oder

v) bei Material der Kategorie 1 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten den Wortlaut ‚nur zur Vernichtung‘.

II.1.2. Sofern die Verpackung vom Versender vorgenommen wird, werden die tierischen Nebenprodukte und/oder verarbeiteten Erzeugnisse

(1) entweder [in neuer Verpackung versiegelt.]

(1) oder [unverpackt in abgedeckten lecksicheren Containern oder Fahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die zuvor gründlich gereinigt und getrocknet werden.]

II.1.3. Im Fall einer Behandlung

a) wurden die Häute gemäß der ‚Erläuterung Teil I Feld I.31. Art der Behandlung‘ behandelt, und

b) ist die Sendung weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

II.1.4. Die tierischen Nebenprodukte und/oder verarbeiteten Erzeugnisse wurden vor der Verladung und dem Versand ordnungsgemäß gelagert.

II.1.5. Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse mit Krankheitserregern und eine Kreuzkontamination zwischen verschiedenen Kategorien zu vermeiden.

Erläuterungen

Teil I

— Felder I.9 und I.11: falls zutreffend.

— Feld I.14: Bitte ausfüllen, falls nicht identisch mit der Angabe in Feld I.1 ‚Versender‘.

— Feld I.31:

Tierart: bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen und zur Verwendung als Futtermittelausgangserzeugnis bestimmten verarbeiteten Produkten.

Art des Erzeugnisses: Geben Sie ein unverarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs oder ein verarbeitetes Erzeugnis aus nachstehender Liste an: ‚Imkereierzeugnisse‘, ‚Bluterzeugnisse‘, ‚Blut‘, ‚Blutmehl‘, ‚Dosenheimtierfutter‘, ‚Fermentationsrückstände‘, ‚Magen- und Darminhalt‘, ‚Kauspielzeug‘, ‚Fischmehl‘, ‚Gelatine‘, ‚Grieben‘, ‚Häute‘, ‚hydrolisierte Proteine‘, ‚organische Düngemittel‘, ‚Heimtierfutter‘, ‚behandeltes tierisches Eiweiß‘, ‚verarbeitetes Heimtierfutter‘, ‚verarbeitete Erzeugnisse‘, ‚rohes Heimtierfutter‘, ‚ausgeschmolzene Fette‘.

Kategorie: Kategorien 1, 2 oder 3. Bei Kategorie 3 Angabe des Buchstabens von a bis k (gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002):

Bei tierischen Nebenprodukten zur Verwendung in rohem Heimtierfutter geben Sie in 3a bzw. 3b an, ob die tierischen Nebenprodukte gewonnen wurden aus:

Material der Kategorie 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, d. h. Schlachtkörperteilen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, oder

Material der Kategorie 3b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d. h. Schlachtkörperteilen, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind.

Bei Häuten sowie daraus gewonnenen verarbeiteten Erzeugnissen geben Sie in 3c oder 3k an, ob die tierischen Nebenprodukte gewonnen wurden aus:

Material der Kategorie 3c, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, d. h. Häuten von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder

Material der Kategorie 3k, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k, d. h. Häuten von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit gezeigt haben.

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Besteht die Sendung aus mehr als einer Kategorie, geben Sie die Menge und, sofern zutreffend, die Anzahl der Container je Kategorie Material an.

Art der Behandlung: Für behandelte Häute, die a) nicht die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) erfüllen oder b) nicht vollständig gegerbt wurden oder c) keine „Wet Blues» (chromgegerbte Häute) sind oder d) keine gepickelten Felle oder e) nicht gekalkt sind (mindestens 8 Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkt und gesalzen), geben Sie eine der nachstehenden Behandlungen an: a) getrocknet, b) vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen, c) 7 Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen oder d) nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht.

Bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen und zur Verwendung als Futtermittel bestimmten verarbeiteten Erzeugnissen: Beschreiben Sie die Art der Behandlungsmethoden, sofern zutreffend.

Chargennummer: Geben Sie, sofern zutreffend, die Chargennummer oder die Nummer der Ohrmarke an.

Teil II

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

Die Farbe der Unterschrift muss sich von derjenigen des Vordrucks unterscheiden.

Unterschrift

Ausgestellt in … am …

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift der verantwortlichen Person/des Versenders)

(Name in Druckbuchstaben)

Erklärung des Beförderungsunternehmers

Der/die Unterzeichnete erklärt:

II.2.1. Sofern die Verpackung vom Beförderungsunternehmer vorgenommen wird, werden die tierischen Nebenprodukte und/oder verarbeiteten Erzeugnisse

(1) entweder [in neuer Verpackung versiegelt.]

(2) oder [unverpackt in abgedeckten lecksicheren Containern oder Fahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor der Verwendung gereinigt und trocken waren und nach jeder Verwendung gesäubert, gewaschen und desinfiziert werden.]

II.2.2. Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen,

— um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Produkte mit Krankheitserregern und eine Kreuzkontamination zwischen den verschiedenen Kategorien während der Beförderung zu vermeiden und

— um sicherzustellen, dass die Beförderung unter geeigneten Temperaturen stattfindet, damit ein Risiko für die Gesundheit von Tier oder Mensch vermieden wird.

Erläuterungen

Teil II

(1) Nichtzutreffendes streichen.

— Die Farbe der Unterschrift muss sich von derjenigen des Vordrucks unterscheiden.

— Anmerkung für die Beförderungsunternehmen: Dieses Papier muss der Sendung (*) ab dem Verladeort zur Versendung bis zum Bestimmungsort beiliegen.

(*) Der Begriff ‚Sendung‘ bezeichnet eine Menge von Produkten der gleichen Art, die verschiedene Kategorien tierischer Nebenprodukte umfassen kann, welche vom selben Versender mit demselben Handelspapier mit demselben Beförderungsmittel zum selben Empfänger befördert wird.

Unterschrift

usgestellt in … am …

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift der verantwortlichen Person/des Beförderungsunternehmers)

(Name in Druckbuchstaben)“

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"

3. Anhang VII Kapitel II Teil A Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Schweineblut kann jedoch auch einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden, sofern es bei Anwendung der Methode 7 durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen wurde."

4. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Teil A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für die Herstellung von Heimtierfutter und Kauspielzeug dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j verwendet werden. Rohes Heimtierfutter darf jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt werden."

ii) Teil B Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden.

Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken."

b) Kapitel III wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt I Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Es darf nur Handel mit unverarbeiteter Equidengülle getrieben werden, die nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt."

ii) Abschnitt I Teil B Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist verboten."

iii) Abschnitt II Teil B Nummer 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 17 bei."

c) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i) Teil A Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Häute von Huftieren, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechen [*]

ii) Teil B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs [**].

iii) In Teil C Nummer 5 Buchstabe b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. — im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das je nach Tierart".

iv) Teil C Nummer 6 Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

"b) Sie stammen entweder

i) aus einem Drittland bzw. — im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — einem Drittlandgebiet, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste der Länder und Gebiete steht, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt, oder

ii) aus einem Drittland, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe c oder d behandelt, oder

iii) von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten.

c) Im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall von b mindestens 14 Tage lang und im Fall von c 7 Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (B) bei, oder im Fall von Häuten und Fellen gemäß Teil C Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii dieses Anhangs eine amtliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C)."

d) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i) In Teil B Nummer 4 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr unbearbeiteter Wolle und unbearbeiteter Haare genehmigen, wenn sie".

ii) In Teil B wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Die Einfuhr unbearbeiteter Federn und Federnteile ist untersagt.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr bearbeiteter Federn und Federnteile, wenn

a) es sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, handelt oder

b) ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federnteile einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden und fest und trocken verpackt sind."

e) Kapitel IX wird wie folgt geändert:

i) In Teil A Nummer 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse".

ii) Teil B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind, genehmigen, wenn

a) sie aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XII stehen;

b) sie entweder

i) mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von –12 °C oder weniger ausgesetzt wurden oder

ii) im Fall von Wachs vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurden und

c) ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die dem Muster in Anhang X Kapitel 13 entspricht."

iii) In Teil B werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform für technische Verwendungszwecke genehmigen, wenn

a) es vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurde und

b) ihm ein Handelspapier beiliegt, in dem die Raffination oder Ausschmelzung bescheinigt wird.

5. Die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform ist untersagt."

f) Kapitel XI wird wie folgt geändert:

i) Nummer 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als Tierfutter für Zuchtpelztiere oder zur Verwendung in rohem Heimtierfutter bestehen jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b."

ii) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß einem der Muster in Anhang X Kapitel 3 (D), Kapitel 3 (F) oder Kapitel 8 bei."

5. Anhang X erhält folgende Fassung:

"ANHANG X

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR UND DURCHFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN IN DIE BZW. DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Erläuterungen

a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang X für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

d) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.

f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

g) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i) Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5 ("Empfänger") der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlässt.

KAPITEL 1

Veterinärbescheinigung

für den Versand in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich Mischungen und eiweißhaltige Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a…

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. Bestimmungsregion

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß, einschließlich Mischungen und eiweißhaltige Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VII Kapitel II dieser Verordnung, Folgendes:

II.1. Das vorstehend beschriebene verarbeitete tierische Eiweiß/die vorstehend beschriebenen eiweißhaltigen Erzeugnisse besteht/bestehen ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr geeignetem Eiweiß, das folgende Anforderungen erfüllt:

a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert;

b) es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt wurden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren;]

(2) und/oder [— Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

und

(2) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]

c) es wurde entsprechend folgenden Verarbeitungsnormen verarbeitet:

(2) entweder [Erhitzung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C mindestens 20 Minuten lang ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge — vor der Behandlung — von höchstens 50 mm.]

(2) oder [im Fall von Nichtsäugerprotein, ausgenommen Fischmehl: Behandlungsmethode … gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.]

(2) oder [im Fall von Fischmehl: Behandlungsmethode … gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.]

(2) oder [im Fall von Schweineblut: Behandlungsmethode … gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Anwendung der Methode 7 wurde es durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen.]

II.2. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Zufallsprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3) :

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

II.3. Das Enderzeugnis wurde

(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]

(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,]

die die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen.

II.4. Das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert.

II.5. Bei dem Erzeugnis wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.

+++++ TIFF +++++

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05, 05.06, 05.07 oder 23.01.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) In diesem Sinne ist:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 2(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (3) die Europäische Gemeinschaft von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die einer einzigen Wärmebehandlung unterzogen wurden und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die einer einzigen Wärmebehandlung unterzogen wurden

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) Folgendes:

II.1. … (Ausfuhrland), … (Region) (2), war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest, und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Seuchen geimpft worden.

II.2. Die vorstehend beschriebene Milch/vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfüllen folgende Anforderungen:

a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt,

— die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können, und

— die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind, und

b) sie wurden … lang (Dauer) auf eine Temperatur von … erhitzt, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von — im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen — einem Trocknungsverfahren.

II.3. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern.

II.4. Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis wurde/n wie folgt abgefüllt:

(3) entweder [in neue Behälter,]

(3) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind,]

und die Container sind mit der Angabe der Art der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis und mit der Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ versehen.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung vonDurchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nur auszufüllen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 2 (B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten wärmebehandelten Erzeugnissen auf Milchbasis mit einem pH-Wert < 6

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Weiterverarbeitung

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis mit einem pH-Wert < 6

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) Folgendes:

II.1. Die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfüllen folgende Anforderungen:

a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt,

i) die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können, und

ii) die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind;

b) sie wurden … lang (Dauer) auf eine Temperatur von … erhitzt, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von — im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen — einem Trocknungsverfahren, und

c) sie wurden einem Säuerungsverfahren unterzogen, bei dem ihr pH-Wert mindestens eine Stunde lang auf weniger als 6 gesenkt wurde.

II.2. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern.

II.3. Die Erzeugnisse auf Milchbasis wurden wie folgt abgefüllt:

(2) entweder [in neue Behälter,]

(2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind,]

und die Container sind mit der Angabe der Art der Erzeugnisse auf Milchbasis und mit der Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ versehen.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 2(C)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die sterilisiert oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen wurden und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Weiterverarbeitung

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

+++++ TIFF +++++

LAND

Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die sterilisiert oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen wurden

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) Folgendes:

II.1. Die vorstehend beschriebene Milch/die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfüllt/erfüllen folgende Anforderungen:

a) Sie wurde(n) aus Rohmilch von Tieren hergestellt,

i) die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können, und

ii) die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind, und

b) sie wurde(n) folgenden Behandlungen unterzogen:

(2) entweder [b) i) einem Sterilisierungsverfahren, das einen Fc-Wert von mindestens 3 zur Folge hat.]

(2) oder [b) ii) einer ersten Wärmebehandlung, … lang (Dauer) auf eine Temperatur von …, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von einer weiteren Wärmebehandlung, … lang (Dauer) auf eine Temperatur von …, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von — im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen — einem Trocknungsverfahren.]

II.2. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern.

II.3. Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis wurde/n wie folgt abgefüllt:

(2) entweder [in neue Behälter,]

(2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind,]

und die Container sind mit der Angabe der Art der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis und mit der Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ versehen.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

+++++ TIFF +++++

KAPITEL 3 (A)

Veterinärbescheinigung

für Dosenfutter, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a…

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

23.09.10

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

(wissenschaftliche Bezeichnung)

Nettogewicht

Chargennummer

+++++ TIFF +++++

LAND

Dosenfutter

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel II, für das vorstehend beschriebene Heimtierfutter:

II.1. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.

II.2. Es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt wurden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren;]

(2) und/oder [— Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(2) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]

(2) und/oder [— Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestattet ist.]

II.3. Es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3 wärmebehandelt.

II.4. Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Behältnissen aus jeder behandelten Charge nach labordiagnostischen Methoden untersucht, um sicherzustellen, dass die gesamte Futtersendung gemäß Ziffer II.3 wärmebehandelt wurde.

II.5. Nach der Wärmebehandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

+++++ TIFF +++++

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 3(B)

Veterinärbescheinigung

für behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

23.09.10

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

+++++ TIFF +++++

LAND

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel II, für das vorstehend beschriebene Heimtierfutter:

II.1. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.

II.2. Es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt wurden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren;]

(2) und/oder [— Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(2) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]

(2) und/oder [— Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestattet ist.]

II.3. …

(2) entweder [Es wurde durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen.]

(2) oder [Es wurde unter Verwendung von Zutaten tierischen Ursprungs ausschließlich aus Erzeugnissen hergestellt, die

a) im Fall von Fleisch oder Fleischerzeugnissen durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen wurden;

b) im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis

i) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte B der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (3) aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt,

ii) mit einem pH-Wert < 6 aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Entscheidung 2004/438/EG aufgeführt sind, zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt,

iii) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Entscheidung 2004/438/EG aufgeführt sind, einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen worden sind, von denen jede für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt,

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iv) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Entscheidung 2004/438/EG aufgeführt sind und in denen in den letzten 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den letzten 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde,

entweder

— einem Sterilisierungsverfahren unterzogen wurden, das einen Fc-Wert von mindestens 3 zur Folge hat,

oder

— einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, gefolgt von

entweder

— einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entspricht, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulvererzeugnissen, von einem Trocknungsverfahren

oder

— einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert mindestens 1 Stunde lang auf weniger als 6 gesenkt wurde;

c) im Fall von Gelatine nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird, außerdem einer pH-Einstellung, einmal oder mehrmals in Folge einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird;

d) im Fall von hydrolysiertem Eiweiß nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf ein Mindestmaß beschränkt wird, wobei ausschließlich Material mit einem Molekulargewicht unter 10 000 Dalton verwendet wird, und im Fall von hydrolisiertem Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren erzeugt wurden, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend

i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird; oder

ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird;

e) im Fall von Eiprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt wurden oder gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) behandelt wurden;

f) im Fall von Kollagen nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass das unverarbeitete Material der Kategorie 3 einer Behandlung unterzogen wird, die das Waschen, die pH-Einstellung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, wobei die Verwendung anderer als der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe untersagt ist;

g) im Fall von Blutprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt wurden;

h) im Fall von verarbeitetem Säugetiereiweiß nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 und im Fall von Schweineblut nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 hergestellt wurden, sofern sie bei Anwendung der Methode 7 durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen wurden;

i) im Fall von verarbeitetem Eiweiß von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt wurden;

k) im Fall von Fischmehl nach einer der Verarbeitungsmethoden oder nach einer Methode und nach Parametern hergestellt wurden, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

l) im Fall von ausgeschmolzenem Fett, einschließlich Fischölen, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach Methode 7 (und im Fall von Fischöl Methode 6) gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Anhang III Abschnitt XII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden; ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet;

m) im Fall von Dicalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass

i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird,

ii) im Anschluss an das Verfahren unter i die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und

iii) das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird;

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n) im Fall von Tricalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass

i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel von weniger als 14 mm),

ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird,

iii) der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird, und

iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.

II.4. Das Heimtierfutter wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (5) geprüft:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

II.5. Nach der Wärmebehandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

II.6. Das Heimtierfutter wurde in neuen Verpackungen verpackt, die, sofern es nicht in Endverpackungen mit dem deutlich sichtbaren Hinweis versandt wird, dass der Inhalt ausschließlich zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt ist, mit der Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ versehen sind.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(4) ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(5) In diesem Sinne ist:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 3(C)

Veterinärbescheinigung

für Kauspielzeug, das für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

42.05.00

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Kauspielzeug

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel II, für das vorstehend beschriebene Kauspielzeug:

II.1. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.

II.2. Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile die als genussuntauglich abgelehnt wurden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren;]

(2) und/oder [— Häute und Felle von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(2) und/oder [— Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestattet ist.]

II.3. Es wurde

(2) entweder [im Fall von Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern (einschließlich Salmonellen) gewährleistet; und das Kauspielzeug ist trocken.]

(2) oder [im Fall von Kauspielzeug aus anderen tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Hitzebehandlung unterzogen, die durch und durch eine Temperatur von mindestens 90 °C gewährleistet.]

II.4. Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft:

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

II.5. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses mit Krankheitserregern zu verhindern.

II.6. Das Kauspielzeug wurde in neuen Verpackungen verpackt.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) In diesem Sinne ist:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 3(D)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (*) die Europäische Gemeinschaft von rohem Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Zuchtpelztiere

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung:

I.17. …

Bezugsdokumente:

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Zuchtpelztiere

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Teil II: Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel II, für das vorstehend beschriebene rohe Heimtierfutter bzw. die vorstehend beschriebenen tierischen Nebenprodukte:

II.1. Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die

a) aus Fleisch gewonnen wurden, das die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt, die festgelegt sind in

— der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebietes … (ISO-Code) stammen, das in der genannten Entscheidung aufgeführt ist und in dem seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischer oder Afrikanischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit gemeldet wurde und in dem in diesem Zeitraum gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde (nur insofern dies für die empfänglichen Arten von Bedeutung ist),

— und/oder der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (3), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebietes … (ISO-Code) stammen, das in der genannten Entscheidung aufgeführt ist und in dem seit 12 Monaten kein Fall von Newcastle-Krankheit oder Geflügelpest gemeldet wurde,

— und/oder der Entscheidung 2000/585/EWG des Rates (4), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebietes … (ISO-Code) stammen, das in der genannten Entscheidung aufgeführt ist und in dem seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischer oder Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde und in dem in diesem Zeitraum gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde (nur insofern dies für die empfänglichen Arten von Bedeutung ist);

b) von Tieren stammen, die im Schlachthof in den letzten 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der in diesen Entscheidungen genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und

c) von Tieren stammen, die im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates (5) über den Schutz von Tieren behandelt wurden.

II.3. Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:

a) Schlachtkörperteilen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und

b) Schlachtkörperteilen, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind.

und

II.4. Es/Sie wurde(n) gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den Vorschriften der genannten Entscheidungen entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.

II.5. Es/Sie wurde(n) in Endverpackungen verpackt, die die Aufschrift ‚ROHES HEIMTIERFUTTER — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ oder ‚TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen, und anschließend in lecksichere, amtlich versiegelte Kisten/Behälter oder in neue lecksichere Verpackungen und amtlich versiegelte Kisten/Behälter verpackt, die die Aufschrift ‚ROHES HEIMTIERFUTTER — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ oder ‚TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen und mit dem Namen und der Anschrift des Bestimmungsbetriebs versehen sind.

II.6. Im Fall von rohem Heimtierfutter:

a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 774/2002 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, und

b) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder Charge, gezogen während der Lagerung (vor dem Versand), auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (6):

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: N = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriacae: N = 5, c = 2, m =10, M = 300 in 1 g.

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Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.91, 05.11.99 oder 23.09.90.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: Wählen Sie aus zwischen rohem Heimtierfutter und tierischem Nebenprodukt.

Teil II

(*) Nichtzutreffendes streichen.

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Erstellung einer Liste von Drittländern oder Drittlandgebieten und zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft.

(3) ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.

(4) Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von frei lebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/217/EG, 97/218/EG, 97/219/EG und 97/220/EG (ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1).

(5) Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21).

(6) In diesem Sinne ist:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 3(E)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel XIV, für die vorstehend beschriebenen geschmacksverstärkenden Fleischextrakte:

II.1. Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.

II.3. Sie wurden unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt, bei denen es sich ausschließlich handelt um:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt wurden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich waren;]

(2) und/oder [— Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung als geeignet befunden worden sind, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(2) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]

(2) und/oder [— Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestattet ist.]

II.4. Sie wurden einer Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel XIV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen, um Krankheitserreger abzutöten.

II.5. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Zufallsprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3):

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

II.6. Das Enderzeugnis wurde

(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]

(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,]

die die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen.

II.7. Das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert.

II.8. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.04 oder 05.11.91.

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— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Geben Sie eine genaue Beschreibung des Fleischextrakts.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) In diesem Sinne ist:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 3(F)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (*) die Europäische Gemeinschaft von tierischen Nebenprodukten (3) für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Weiterverarbeitung

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

+++++ TIFF +++++

LAND

Tierische Nebenprodukte für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II.1. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen tierischen Nebenprodukte:

II.1.1. Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.1.2. Sie wurden im Gebiet von … (2) aus Tieren gewonnen, die

(3) entweder [a) seit der Geburt oder mindestens während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung in diesem Gebiet lebten.]

(3) oder [b) als frei lebendes Wild in diesem Gebiet getötet wurden (4).]

II.1.3. Sie wurden aus Tieren gewonnen,

(3) entweder [a) die aus Betrieben stammen,

i) in denen keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während der letzten 30 Tage Rinderpest, vesikuläre Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder hoch pathogene Aviäre Influenza bzw. während der letzten 40 Tage klassische oder Afrikanische Schweinepest, wobei diese Krankheiten auch in den Betrieben in einem Umkreise von 10 km in den letzten 30 Tagen nicht aufgetreten sind, und

ii) in denen während der vorangegangenen 60 Tage keine Fälle/Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, wobei diese Krankheit auch in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen nicht aufgetreten ist, und

b) die

i) nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden,

ii) mindestens 40 Tage vor der Versendung im Herkunftsbetrieb waren und ohne Kontakt mit anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsbedingungen unterlagen, direkt zum Schlachthof befördert wurden,

iii) im Schlachthof in den letzten 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der oben genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und

iv) im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren behandelt wurden.]

(3) oder [a) die als frei lebendes Wild gefangen und getötet wurden in einem Gebiet,

i) in dem in einem Umkreis von 25 km keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während der letzten 30 Tage Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hoch pathogene Aviäre Influenza bzw. während der letzten 40 Tage klassische oder Afrikanische Schweinepest, und

ii) das in einer Entfernung von mehr als 20 km zur Grenze mit einem anderen Land oder Gebiet eines Landes liegt, das zu den genannten Zeitpunkten nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr dieses Materials in die Europäische Gemeinschaft verfügt, und

b) die nach der Tötung innerhalb von 12 Stunden zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden.]

II.1.4. Sie wurden in einem Betrieb gewonnen, um den herum in einem Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch der in Ziffer II.1.3 genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten ist, oder für den, falls eine solche Krankheit aufgetreten ist, die Verarbeitung von Rohmaterial zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nur nach Entfernung allen Fleischs und der vollständigen Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes genehmigt ist.

II.1.5. Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den vorstehend genannten Vorschriften entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.

II.1.6. Sie wurden in neuen lecksicheren Verpackungen und in amtlich versiegelten Behältern verpackt, die die Aufschrift ‚ROHMATERIAL AUSSCHLIESSLICH ZUR HERSTELLUNG VON HEIMTIERFUTTER‘, sowie den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs in der EU tragen.

II.1.7. Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:

(3) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(3) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(3) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

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(3) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen (5), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(3) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(3) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(3) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]

(3) und/oder [— Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gestattet ist.]

II.1.8. Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.

II.1.9. Im Fall von Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 gestattet ist:

a) Es wurde im Drittland vor dem Eingang in die Gemeinschaft mit einem Kreuz aus verflüssigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks so gekennzeichnet, dass mindestens 70 % der Diagonale des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist,

b) soweit das Rohmaterial nicht tiefgefroren ist, wurde es im Drittland vor dem Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft durch Besprühen mit verflüssigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform so gekennzeichnet, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist, und

c) bestehen die tierischen Nebenprodukte aus Rohmaterial, das wie oben beschrieben behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, so wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß den Buchstaben a und b gekennzeichnet.

(3) (6) [II.2. Spezifische Anforderungen

(3) (7) II.2.1. Die Nebenprodukte in dieser Sendung stammen von Tieren, die in dem unter (II.1.2) genannten Gebiet gehalten wurden, in dem Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Rindern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht werden.

(3) (8) II.2.2. Die Nebenprodukte in dieser Sendung bestehen ausschließlich aus tierischen Nebenprodukten, die von zugerichteten Innereien von Hauswiederkäuern stammen, die bei einer Umgebungstemperatur von mehr als + 2 °C mindestens 3 Stunden bzw. im Falle der Kaumuskulatur von Rindern und entbeintem Fleisch von Haustieren mindestens 24 Stunden gereift sind. ]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.91 oder 05.11.99.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes an.

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Teil II

(*) Mit Ausnahme von Rohblut, Rohmilch, Häuten, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn (siehe die einschlägigen Bescheinigungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse).

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes gemäß dem

— Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates;

— Anhang zur Entscheidung 94/984/EG der Kommission und

— Anhang zur Entscheidung 2000/585/EG der Kommission.

Zusätzlich sollte (soweit für die betreffenden empfänglichen Tierarten zutreffend) der ISO-Regionalisierungscode angegeben werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.

(5) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

(6) Zusätzliche Garantien sind erforderlich, wenn das Material von Hauswiederkäuern aus dem Gebiet eines südamerikanischen oder südafrikanischen Landes oder eines Teils davon stammt, aus dem ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes gereiftes, entbeintes frisches Fleisch von Hauswiederkäuern in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden darf. Im Fall von Innereien darf es sich ausschließlich um zugerichtete Innereien von Hauswiederkäuern handeln, von denen Knochen, Knorpel, Lufröhre und Hauptbronchien, Lympfdrüsen, anhaftendes Fettgewebe, Fett und Schleim vollständig entfernt wurden. Ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates angeschnitten, sind ebenfalls zulässig.

(7) Nur für bestimmte südamerikanische Länder.

(8) Nur für bestimmte südamerikanische und südafrikanische Länder.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 4(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von Equidenserum für technische Verwendungszwecke einschließlich Pharmazeutika, In-vitro—Diagnostika und Laborreagenzien

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

30.02

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Equidenserum für technische Verwendungszwecke einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für das vorstehend beschriebene Equidenserum:

II.1. Es besteht aus Serum von Equiden, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Es besteht ausschließlich aus Equidenserum, das weder zum menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung an Tiere bestimmt ist.

II.3. Es stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

II.4. Es wurde unter der Überwachung eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung des Serums frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren, bzw. von Equiden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden.

II.5. Es wurde von Equiden gewonnen, die von Geburt an im Hoheitsgebiet oder bei amtlicher Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten wurden, in dem

a) in den letzten 2 Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist,

b) in den letzten 6 Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist, und

c) in den letzten 6 Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist.

II.6. Es wurde von Equiden gewonnen, die nie in Betrieben waren, die aus tiergesundheitlichen Gründen gesperrt waren oder für die Folgendes gilt:

(2) entweder [a) bei Pferdeenzephalomyelitis: Alle erkrankten Equiden wurden mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Gewinnung geschlachtet;

b) bei infektiöser Anämie: Alle infizierten Tiere wurden geschlachtet, und die verbleibenden Tiere haben auf zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert;

c) bei vesikulärer Stomatitis: Die Sperre wurde mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Gewinnung aufgehoben;

d) bei Tollwut: Der letzte Fall von Tollwut wurde mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Serums gemeldet; und

e) bei Milzbrand: Der letzte Fall von Milzbrand wurde mindestens 15 Tage vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Serums gemeldet.]

(2) oder [Alle Tiere der seuchenempfänglichen Arten des Betriebs wurden mindestens 30 Tage (bzw. im Falle von Milzbrand mindestens 15 Tage) vor der Gewinnung des Serums geschlachtet, und alle Räumlichkeiten wurden desinfiziert.]

II.7. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Serums während der Gewinnung, Aufbereitung und Verpackung mit Krankheitserregern zu verhindern.

II.8. Es wurde in fest verschlossene, lecksichere Behälter abgefüllt, die deutlich lesbar die Aufschrift ‚Equidenserum‘ und die Registernummer des Gewinnungsbetriebs tragen.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des registrierten Gewinnungsbetriebs an.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 4(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahn- waggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

(wissenschaftliche Bezeichnung)

Chargennummer

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LAND

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Blutprodukte:

II.1. Sie bestehen aus Blutprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert.

II.4. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt (gewonnen):

(2) entweder [Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;]

(2) und/oder [Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich abgelehnt wird, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigt und von Schlachtkörpern stammt, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind.]

II.5. Sie wurden

(2) entweder [nach der Verarbeitungsmethode … (3) gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet,]

(2) oder [nach einer Methode und nach Parametern hergestellt, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen,]

um Krankheitserreger abzutöten.

II.6. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Zufallsprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (4):

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

II.7. Das Enderzeugnis wurde

(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt.]

(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden]

und die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen.

II.8. Das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert.

II.9. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.91 oder 05.11.99.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Geben Sie je nach Sachlage eine der Methoden 1 bis 5 oder Methode 7 an.

(4) In diesem Sinne ist:

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 4(C)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke, ausgenommen Equidenserum und Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahn- waggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

30.02

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Herstellungsbetrieb

Chargennummer

Art

Warenart

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Blutprodukte für Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission für technische Verwendungszwecke, jedoch ausgenommen Equidenserum

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Blutprodukte:

II.1. Sie bestehen aus Blutprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

II.3. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

(2) entweder [— Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;]

(2) und/oder [— Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich abgelehnt wird, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigt und von Schlachtkörpern stammt, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;]

(2) und/oder [— Blut und Blutprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind;

(2) und/oder [— Blut und Blutprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]

(2) entweder [II.4. Im Fall von Blutprodukten von Wiederkäuern: Sie stammen aus einem Drittland oder einem Gebiet,

(2) entweder [in dem seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Stomatitis, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber oder Blauzungenkrankheit (3) gemeldet wurde und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde und aus dem Einfuhren von Wiederkäuern nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind. Das Blut, aus dem derartige Produkte hergestellt werden, muss gesammelt worden sein

(2) entweder [in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen,]

(2) oder [von lebenden Tieren in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Betrieben,]

(2) oder [in von der zuständigen Behörde des Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen. In diesem Fall müssen Anschrift und Zulassungsnummer der betreffenden Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein;]]

(2) oder [in dem die Produkte einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen wurden, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der Rinderkrankheiten Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Stomatitis, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber und Blauzungenkrankheit (3) sind:

(2) entweder [mindestens 3-stündige Hitzebehandlung bei 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,]

(2) oder [Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,]

(2) oder [Veränderung des pH-Werts auf pH 5 innerhalb von 2 Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,]

(2) oder [Hitzebehandlung bei mindestens 90 °C Kerntemperatur, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,]]

(2) oder [in dem es für die Blauzungenkrankheit seropositive Tiere gibt, und wenn die Blutprodukte bestimmt sind für technische Verwendungszwecke, einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, und in den zugelassenen Betrieben [Zulassungsnummer] in [Mitgliedstaat] (4) verarbeitet werden sollen.]]

(2) oder [II.4. Im Fall von Blutprodukten von anderen Tieren als Wiederkäuern: Sie stammen aus einem Drittland oder einem Gebiet,

(2) entweder [in dem bei den empfänglichen Arten seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer oder Afrikanischer Schweinepest, Newcastle-Krankheit oder hoch pathogener Aviärer Influenza gemeldet wurde und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wird. Die Veterinärbescheinigung wird nach dem Muster für die Tierart ausgestellt, von der die Blutprodukte gewonnen wurden.]

(2) oder [in dem die Produkte einer mindestens 3-stündigen Hitzebehandlung bei 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden, wodurch gewährleistet wird, dass sie frei von Erregern folgender Krankheiten sind: Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische oder Afrikanische Schweinepest, Newcastle-Krankheit oder hoch pathogene Aviäre Influenza bei den empfänglichen Arten.]]

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II.5. Das Enderzeugnis wurde

(2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]

(2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,]

die die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE‘ tragen.

II.6. Das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert;

II.7. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Im Fall von Ländern, in denen es für die Blauzungenkrankheit seropositive Wiederkäuer gibt, wurden die Blutprodukte behandelt oder die Tiere bei Tests als seronegativ befunden.

(4) Dabei muss es sich um den Mitgliedstaat der ersten Eingangsstelle der Produkte in die Gemeinschaft handeln.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 5(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahn waggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. CITES-Nr(n).

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel VI, für die vorstehend beschriebenen Häute und Felle:

II.1. Sie wurden von Tieren gewonnen, die (2)

a) nach der Schlachtung nach dem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden worden sind oder

b) nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

II.2. Sie stammen aus einem Drittland oder einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlandes, aus dem auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der entsprechenden Arten zugelassen ist und das

a) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von folgenden Krankheiten (3):

[— klassische oder Afrikanische Schweinepest,]

[— Rinderpest,]

und

b) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche (3) geimpft wurde.

II.3. Sie stammen

[von Tieren, die zumindest in den letzten 3 Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. — falls die Tiere weniger als 3 Monate alt sind — von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden;]

[im Fall von Häuten und Fellen von Paarhufern: von Tieren aus Betrieben, in denen zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;]

[im Fall von Häuten von Schweinen: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder Afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;]

[von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der [Maul- und Klauenseuche], der [Rinderpest], der klassischen und Afrikanischen Schweinepest] und der [vesikulären Schweinekrankheit] (3) befunden wurden.]

II.4. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Häute und Felle mit Krankheitserregern zu verhindern.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 41.01; 41.02 oder 41.03.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Auf die betreffende Tierart nicht zutreffende Seuchen streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 5(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von behandelten Häuten und ellen von Huftieren

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. CITES-Nr(n).

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel VI, für die vorstehend beschriebenen Häute und Felle:

II.1. Sie wurden von Tieren gewonnen, die (2)

a) nach der Schlachtung nach dem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden worden sind oder

b) nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden oder

c) keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden.

(2) entweder [II.2. Sie stammen von Tieren aus einem Drittland oder einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (3), aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der entsprechenden Arten zugelassen ist, und die

(2) entweder [getrocknet wurden.]

(2) oder [vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;]

(2) oder [am … (Datum) trocken oder nass gesalzen wurden und nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden;]

(2) oder [7 Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden;]

(2) oder [unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat am … (Datum) in Meerwasser gesalzen wurden und nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 7 Tage auf dem Seeweg befördert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 7 Tage lang gesalzen wurden.]

(2) oder [II.2. Sie stammen von Tieren aus einem Drittland oder einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der entsprechenden Arten NICHT zugelassen ist, und die

(2) entweder [7 Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden.]

(2) oder [unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat am … (Datum) in Meerwasser gesalzen wurden und nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 7 Tage auf dem Seeweg befördert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 7 Tage lang gesalzen wurden;]

(2) oder [42 Tage lang bei mindestens 20 °C getrocknet wurden.]

II.3. Die Sendung ist weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Im Falle des Ent- und Umladens sind separate Angaben zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 41.01; 41.02 oder 41.03.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Name (in Druckbuchstaben):

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 5(C)

Amtliche Erklärung

für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (1) die Europäische Gemeinschaft von behandelten Häuten und Fellen von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahn- waggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. CITES-Nr(n)

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Erklärung

Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die vorstehend beschriebenen Häute und Felle folgende Anforderungen erfüllen:

II.1. Sie wurden von Tieren gewonnen, die (1)

a) nach der Schlachtung nach dem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden worden sind oder

b) nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden oder

c) keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden.

II.2. Sie wurden

(1) entweder [getrocknet.]

(1) oder [vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen;]

(1) oder [7 Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen.]

II.3. Sie sind weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

(1) entweder [II.4. Sie wurden nach der Behandlung gemäß Ziffer II.2 in den 21 Tagen unmittelbar vor ihrem Versand unter amtlicher Überwachung getrennt aufbewahrt.]

(1) oder [II.4. Nach Erklärung des Beförderungsunternehmens dauert die Beförderung voraussichtlich mindestens 21 Tage.]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 41.01; 41.02 oder 41.03.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

Teil II

(1) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Erklärung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 6(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von behandelten Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung:

I.17. CITES-Nr(n).

Bezugsdokumente:

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. …

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für:

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Art

Warenart

Anzahl Packstücke

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Behandelte Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen:

II.1. Sie wurden unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer Rekontamination — verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.

(2) entweder [II.2. Im Fall von ausschließlich aus Häuten bzw. Fellen bestehenden Jagdtrophäen wurden sie

(2) entweder [getrocknet.]

(2) oder [vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen;]

(2) oder [am … (Datum) trocken oder nass gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert, so dass gewährleistet ist, dass die Jagdtrophäen vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden.]]

(2) oder [II.2. Im Fall von ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen oder Zähnen bestehenden Jagdtrophäen wurden sie

a) eine angemessene Zeit lang in siedendes Wasser getaucht, um zu gewährleisten, dass die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit werden, und

b) mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und — im Fall von Knochen — insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert.]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05, 05.06, 05.07 oder 97.05.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Wählen Sie je nach Art des Erzeugnisses eine oder mehrere der nachstehenden Angaben aus: [Knochen], [Hörner], [Hufe], [Klauen], [Geweihe], [Zähne] oder [Häute]

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 6(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. CITES-Nr(n).

Bezugsdokumente:

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. …

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Art

Anzahl Packstücke

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen:

(2) entweder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild:

a) … (Gebiet) war in den letzten 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest, und während dieses Zeitraums ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und

b) die Jagdtrophäen stammen von

i) Tieren, die erlegt wurden in diesem Hoheitsgebiet, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war, und

ii) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.]

(2) oder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen von Schwarzwild:

a) … (Gebiet) war in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, Maul- und Klauenseuche und enteroviraler Enzephalomyelitis (Teschener Krankheit), und während dieses Zeitraums ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und

b) die Jagdtrophäen stammen von

i) Tieren, die erlegt wurden in diesem Hoheitsgebiet, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die Schwarzwild empfänglich ist, gesperrt war, und

ii) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von Schwarzwild in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.]

(2) oder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen von frei lebenden Einhufern: Die Trophäen stammen von Tieren, die im Gebiet des oben genannten Ausfuhrlandes erlegt wurden.]

(2) oder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen von Wildvögeln:

a) … (Gebiet) ist frei von der hoch pathogenen Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, und

b) die Jagdtrophäen stammen von Wildvögeln, die erlegt wurden in diesem Gebiet, das in den letzten 30 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die die Wildvögel empfänglich sind, gesperrt war.]

II.2. Sie wurden einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer Kontamination — verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.

Erläuterungen

Teil I:

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05, 05.06 oder 05.07.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

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Teil II:

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 7(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

05.02

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Anzahl Packstücke

Zulassungsnummer des Betriebs

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

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LAND

Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) Folgendes:

II.1. Die vorstehend beschriebenen Schweineborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

II.2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet.

II.3. Das Herkunftsland bzw. — bei amtlicher Regionalisierung nach dem geltendem Gemeinschaftsrecht — das Herkunftsgebiet ist seit mindestens 12 Monaten frei von Afrikanischer Schweinepest.

II.4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs an.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 7(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest vorkommt

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

05.02

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Anzahl Packstücke

Zulassungsnummer des Betriebs

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

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LAND

Schweineborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die Afrikanische Schweinepest vorkommt

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) Folgendes:

II.1. Die vorstehend beschriebenen Schweineborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

II.2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet.

II.3. Die Borsten wurden

(2) entweder [ausgekocht.]

(2) oder [angefärbt.]

(2) oder [gebleicht.]

II.4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs an.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 8

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (3) die Europäische Gemeinschaft von tierischen Nebenprodukten (*) für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Anschrift

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Tierische Nebenprodukte für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II.1. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen tierischen Nebenprodukte:

II.1.1. Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.1.2. Sie wurden im Gebiet von … (2) aus Tieren gewonnen, die

(3) entweder [a) seit der Geburt oder mindestens während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung in diesem Gebiet lebten.]

(3) oder [b) als frei lebendes Wild in diesem Gebiet getötet wurden (4).]

II.1.3. Sie wurden aus Tieren gewonnen,

(3) entweder [a) die aus Betrieben stammen,

i) in denen keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während der letzten 30 Tage Rinderpest, vesikuläre Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder hoch pathogene Aviäre Influenza bzw. während der letzten 40 Tage klassische oder Afrikanische Schweinepest; wobei diese Krankheiten auch in den Betrieben in einem Umkreise von 10 km in den letzten 30 Tagen nicht aufgetreten sind, und

ii) in denen während der vorangegangenen 60 Tage keine Fälle/Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, wobei diese Krankheit auch in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen nicht aufgetreten ist, und

b) die

i) nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden,

ii) mindestens 40 Tage vor der Versendung im Herkunftsbetrieb waren und ohne Kontakt mit anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsbedingungen unterlagen, direkt zum Schlachthof befördert wurden,

iii) im Schlachthof in den letzten 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der oben genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und

iv) im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren behandelt wurden.]

(3) oder [a) die als frei lebendes Wild gefangen und getötet wurden in einem Gebiet,

i) in dem in einem Umkreis von 25 km keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während der letzten 30 Tage Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hoch pathogene Aviäre Influenza bzw. während der letzten 40 Tage klassische oder Afrikanische Schweinepest, und

ii) das in einer Entfernung von mehr als 20 km zur Grenze mit einem anderen Land oder Gebiet eines Landes liegt, das zu den genannten Zeitpunkten nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr dieses Materials in die Europäische Gemeinschaft verfügt, und

b) die nach der Tötung innerhalb von 12 Stunden zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden.]

II.1.4. Sie wurden in einem Betrieb gewonnen, um den herum in einem Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch der in Ziffer II.1.3 genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten ist, oder für den, falls eine solche Krankheit aufgetreten ist, die Verarbeitung von Rohmaterial zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nur nach Entfernung allen Fleisches und der vollständigen Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes genehmigt ist.

II.1.5. Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den vorstehend genannten Vorschriften entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.

II.1.6. Sie wurden in neuen lecksicheren Verpackungen und in amtlich versiegelten Behältern verpackt, die die Aufschrift‚ ROHMATERIAL AUSSCHLIESSLICH ZUR HERSTELLUNG TECHNISCHER ERZEUGNISSE‘, sowie den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs in der EU tragen.

II.1.7. Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:

(3) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(3) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(3) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(3) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen (5), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(3) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

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(3) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(3) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]

(3) und/oder [— Pelz von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]

II.1.8. Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.

(3) (6) [II.2. Spezifische Anforderungen

(3) (7) II.2.1. Die Nebenprodukte in dieser Sendung stammen von Tieren, die in dem unter Ziffer II.1.2 genannten Gebiet gehalten wurden, in dem Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Rindern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht werden.

(3) (8) II.2.2. Die Nebenprodukte in dieser Sendung bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die aus Innereien oder entbeintem Fleisch gewonnen wurden.]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.91, 05.11.99 oder 30.01.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes an.

Teil II

(*) Mit Ausnahme von Rohblut, Rohmilch, Häuten und Fellen von Huftieren oder Wiederkäuern und Schweineborsten (siehe die einschlägigen Bescheinigungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse) sowie Wolle, Haare, Federn und Federnteile.

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes gemäß dem

— Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates;

— Anhang zur Entscheidung 94/984/EG der Kommission und

— Anhang zur Entscheidung 2000/585/EG der Kommission.

Zusätzlich sollte (soweit für die betreffenden empfänglichen Tierarten zutreffend) der ISO-Regionalisierungscode angegeben werden.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.

(5) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

(6) Zusätzliche Garantien sind erforderlich, wenn das Material von Hauswiederkäuern aus dem Gebiet eines südamerikanischen oder südafrikanischen Landes oder eines Teils davon stammt, aus dem ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes gereiftes, entbeintes frisches Fleisch von Hauswiederkäuern in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt werden darf. Im Fall von Innereien darf es sich ausschließlich um zugerichtete Innereien von Hauswiederkäuern handeln, von denen Knochen, Knorpel, Luftröhre und Hauptbronchien, Lymphdrüsen, anhaftendes Fettgewebe, Fett und Schleim vollständig entfernt wurden. Ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Kapitel VIII Nummer 41 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates angeschnitten, sind ebenfalls zulässig.

(7) Nur für bestimmte südamerikanische Länder.

(8) Nur für bestimmte südamerikanische und südafrikanische Länder.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 9

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. …

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

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LAND

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für das vorstehend beschriebene Fischöl:

II.1. Es besteht aus Fischöl, das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt.

II.2. Es enthält ausschließlich Fischöl, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.

II.3. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten, ausschließlich für die Fischverarbeitung bestimmten Anlage hergestellt und gelagert.

II.4. Es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:

(2) entweder [— ehemalige Lebensmittel aus Fisch, außer Küchen- und Speiseabfällen (3), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen.]

II.5. Das Fischöl

a) wurde einer Behandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen, um Krankheitserreger abzutöten,

b) ist nicht in Kontakt mit anderen Arten von Öl, einschließlich ausgeschmolzener Fette anderer Tierarten, gekommen, und

(2) entweder [c) wurde in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden,]

(2) oder [c) beim Versand als Massengut müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung des Erzeugnisses vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein,]

und die Behälter tragen die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 15.04 oder 15.18.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 10(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (4) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. …

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen ausgeschmolzenen Fette:

II.1. Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (2) oder gemäß Anhang 1 Kapitel 9 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (3) zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

(4) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(4) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(4) und/oder [— Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(4) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;]

(4) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(4) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen (5), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(4) und/oder [— Milch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;]

(4) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(4) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(4) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]

II.5. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

II.6. Die ausgeschmolzenen Fette

a) wurden gemäß Anhang VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder einer Behandlung gemäß den Richtlinien 77/99/EWG oder 92/118/EWG unterzogen, um Krankheitserreger abzutöten, und

(4) entweder [b) wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden,]

(4) oder [b) beim Versand als Massengut müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung des Erzeugnisses vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein,]

und die Behälter tragen die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘.

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Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 15.02, 15.03, 15.04, 15.05, 15.06, 15.16.10, 15.17 oder 15.18.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(4) Nichtzutreffendes streichen.

(5) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Stempel:

Unterschrift:

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KAPITEL 10(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8…

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Eisenbahn- waggon

Andere

Kennzeichnung:

I.17. …

Bezugsdokumente:

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Ausgeschmolzene Fette für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen ausgeschmolzenen Fette:

II.1. Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

(2) entweder [Material der Kategorie 2 (3).]

(2) oder [einem Gemisch aus Material der Kategorie 2 und Material der Kategorie 3 (4).]

II.5. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

II.6. Die ausgeschmolzenen Fette

a) wurden gemäß Anhang VII Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet, um Krankheitserreger abzutöten, und

(2) entweder [b) wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden,]

(2) oder [b) beim Versand als Massengut müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung des Erzeugnisses vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein,]

und die Behälter tragen die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE‘.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 15.01, 15.02, 15.03, 15.04, 15.05, 15.06, 15.16.10, 15.17 oder 15.18.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Liste von Material der Kategorie 2:

a) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;

b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;

c) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;

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d) andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;

e) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist, und

f) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

(4) Liste von Material der Kategorie 3:

a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;

c) Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;

d) Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;

f) ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

g) Milch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;

h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;

i) bei der Verarbeitung von Fisch anfallende Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;

j) Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 11

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von Gelatine und Kollagen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. …

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Gelatine und Kollagen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebene Gelatine bzw. das vorstehend beschriebene Kollagen (2):

II.1. Das Erzeugnis besteht aus Gelatine/Kollagen (2), welche(s) die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt.

II.2. Es besteht ausschließlich aus Gelatine/Kollagen (2), welche(s) nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.

II.3. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(2) und/oder [— Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen (3), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen.]

II.5. Die Gelatine/das Kollagen (2)

a) wurde unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Konservierungsstoffe verwendet.

Umhüllungen und Verpackungen, die Gelatine/Kollagen (2) enthalten, tragen die Aufschrift ‚ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE GEEIGNETE GELATINE/GEEIGNETES KOLLAGEN (2)‘, und

(2) entweder [b) Gelatine wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird, außerdem einer pH-Einstellung und einmal oder mehrmals in Folge einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird, um Krankheitserreger abzutöten.]

(2) oder [b) Kollagen wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Lauge unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird, um Krankheitserreger abzutöten.]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 35.03 oder 35.04.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: Geben Sie an, ob es sich um Gelatine oder Kollagen handelt.

Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 12

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolysiertem Eiweiß, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. …

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Hydrolysiertes Eiweiß, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für das vorstehend beschriebene hydrolisierte Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2):

II.1. Es besteht aus hydrolisiertem Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2), das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt.

II.2. Es besteht ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisiertem Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2).

II.3. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenerzeugnisse hergestellt:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(2) und/oder [— Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen (3), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(2) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]

II.5. Das hydrolisierte Eiweiß/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2)

a) wurde in Verpackungen umhüllt und verpackt, welche die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen, und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Konservierungsstoffe verwendet, und

(2) entweder [b) hydrolysiertes Eiweiß wurde nach einem Verfahren gewonnen, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird.

Hydrolisiertes Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, wurde in einer Verarbeitungsanlage erzeugt, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend

i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird und

ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.]

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(2) oder [b) Dicalciumphosphat wurde nach einem Verfahren gewonnen, bei dem gewährleistet ist, dass

i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird,

ii) danach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und

iii) das Präzipitat abschließend 15 Minuten lang bei einer Eintrittstemperatur von 270 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 60 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird.]

(2) oder [b) Tricalciumphosphat wurde nach einem Verfahren gewonnen, bei dem gewährleistet ist, dass

i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter 14 mm),

ii) es 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird,

iii) der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und

iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 28.35 oder 35.04.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: Geben Sie an, ob es sich um hydrolysiertes Protein, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat handelt.

Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 13

Veterinärbescheinigung

für Imkerei-Nebenerzeugnisse, die für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a…

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Imkerei-Nebenerzeugnisse

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 6 und des Anhangs VIII Kapitel IX, für die vorstehend beschriebenen Imkerei-Nebenerzeugnisse:

II.1. Sie stammen aus einem Gebiet, in dem die nachstehenden Krankheiten meldepflichtig sind und das keinen Einschränkungen unterliegt im Zusammenhang mit

a) bösartiger Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae),

b) gutartiger Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)),

c) dem kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und

d) Tropilaelaps mites (Tropilaelaps spp).

II.2. Sie wurden

(2) entweder [mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von – 12 °C oder weniger ausgesetzt.]

(2) oder [im Fall von Wachs raffiniert oder ausgeschmolzen.]

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.99, und geben Sie außerdem die Art des Erzeugnisses entsprechend der Erläuterung zu Feld I.28 an.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben…

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Pollen für die Verwendung in der Imkerei.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 14(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug

Andere

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

15.16.10

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Fettderivate für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Fettderivate:

II.1. Sie bestehen aus Fettderivaten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen aus Fettderivaten, die ausschließlich Fettderivate enthalten, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Sie wurden aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die ausschließlich aus Material der Kategorie 2 und/oder Kategorie 3 (3) gewonnen wurden.

II.5. Fettderivate aus Material der Kategorie 2

a) wurden nach folgenden Verfahren hergestellt:

(2) entweder [Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck für eine Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester), und]

(2) oder [Verseifung mit NaOH 12 M (Glycerin und Seife)

(2) entweder [im Chargenbetrieb bei 95 °C 3 Stunden lang, und]

(2) oder [in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) 8 Minuten lang, und]]

b) sie wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden; die Behälter tragen die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE‘.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Liste von Material der Kategorie 2:

a) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;

b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;

c) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;

d) andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;

e) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3, einschließlich Material, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt ist; und

f) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

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— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 14(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a. …

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. …

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahnwaggon

Kennzeichnung

I.17. …

Bezugsdokumente

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

15.16.10

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

ISO-Code

Drittland

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Verwendungszwecke

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b. …

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Fettderivate:

II.1. Sie bestehen aus Fettderivaten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen aus Fettderivaten, die ausschließlich Fettderivate enthalten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Sie wurden aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die ausschließlich aus folgendem Material der Kategorie 3 gewonnen wurden:

(2) entweder [— Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;]

(2) und/oder [— Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden;]

(2) und/oder [— Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;]

(2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;]

(2) und/oder [— ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen (3), die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]

(2) und/oder [— Milch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;]

(2) und/oder [— Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;]

(2) und/oder [— bei der Verarbeitung von Fisch anfallende Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]

(2) und/oder [— Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]

II.5. Sie wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, die die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) ‚Küchen- und Speiseabfälle‘ sind alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

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KAPITEL 15

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (3) die Europäische Gemeinschaft von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a…

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungs- land

ISO-Code

I.10…

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung:

I.17…

Bezugsdokumente:

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

35.02

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Anzahl Packstücke

Nettogewicht

Chargennummer

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1) für die vorstehend beschriebenen Eiprodukte:

II.1. Sie bestehen aus Eiprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.

II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Eiprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 und gegebenenfalls Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates (2) zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, um Krankheitserreger abzutöten.

II.4. Sie wurden ausschließlich aus folgendem tierischem Nebenprodukt hergestellt (gewonnen):

— Eier von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.

II.5. Sie wurden wie folgt verarbeitet:

(3) entweder [nach der Verarbeitungsmethode … (4) gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.]

(3) oder [nach einer Methode und nach Parametern, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VII Kapitel I Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.]

(3) oder [gemäß dem Anhang Kapitel V der Richtlinie 89/437/EWG behandelt.]

II.6. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Zufallsprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (5):

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.

II.7. Sie erfüllen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die die Verwendung der Eiprodukte als Futtermittel die Tiergesundheit gefährden könnte.

II.8. Das Enderzeugnis wurde

(3) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,]

(3) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,]

die die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen.

II.9. Das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert

II.10. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.

Erläuterungen

Teil I

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

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Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Geben Sie je nach Sachlage eine der Methoden 1 bis 5 oder Methode 7 an.

(5) In diesem Sinne ist;

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und

c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Name (in Druckbuchstaben):

Datum:

Stempel:

(2) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 89.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Unterschrift:

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KAPITEL 16

Mustererklärung

Erklärung des Einführers von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Erklärung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Der Unterzeichnete erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Erzeugnisse (1):

a) Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl),

b) Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl),

c) Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl)

dazu bestimmt sind, von ihm in die Gemeinschaft eingeführt zu werden, jedoch zu keinem Zeitpunkt in Lebensmitteln, Futtermitteln, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden, und dass sie auf direktem Wege zur weiteren Verarbeitung bzw. Behandlung gesendet werden an:

Name: Anschrift: …

Der Einführer

Name: Anschrift: …

Ausgestellt in am …

(Ort)

(Datum)

Unterschrift: …

Bezugsnummer wie im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission angegeben:

Amtlicher Stempel der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft (2):

Unterschrift: …

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle) (2)

Name: …

(Name in Druckbuchstaben)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

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KAPITEL 17

Veterinärbescheinigung

für verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte, die für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

LAND

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung

I.2.a…

Anschrift

I.3. Zuständige oberste Behörde

Tel.

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

Postleitzahl

Tel.

Tel.

I.7. Herkunftsland

ISO-Code

I.8. Herkunftsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO-Code

I.10. Bestimmungs- region

Code

I.11. Herkunftsort/Fangort

I.12. Bestimmungsort

Zolllager

Name

Zulassungsnummer

Name

Zulassungsnummer

Anschrift

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Verladeort

I.14. Datum des Abtransports

I.15. Transportmittel

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

Flugzeug

Schiff

Straßenfahrzeug

Andere

Eisenbahn- waggon

Kennzeichnung:

I.17…

Bezugsdokumente:

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)

I.20. Anzahl/Menge

I.21. Erzeugnistemperatur

I.22. Anzahl Packstücke

Umgebungstemperatur

Gekühlt

Gefroren

I.23. Plomben- und Containernummer

I.24. Art der Verpackung

I.25. Waren zertifiziert für

Futtermittel

Technische Verwendung

Andere

I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU

I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung

Drittland

ISO-Code

I.28. Kennzeichnung der Waren

Zulassungsnummer des Betriebs

Art

Warenart

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht

(wissenschaftliche Bezeichnung)

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LAND

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

Teil II: Bescheinigung

II.a. Nr. der Bescheinigung

II.b…

II. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere des Artikels 5 und des Anhangs VIII Kapitel VI, für die vorstehend beschriebene verarbeitete Gülle bzw. die vorstehend beschriebenen verarbeiteten Gülleprodukte:

II.1. Sie stammt/stammen aus einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassenen technischen Anlage, Biogasanlage oder Kompostieranlage, die den spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht.

II.2. (2) Sie wurde(n)

[mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen] oder

[einer vom einführenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 validierten und zugelassenen gleichwertigen Behandlung wie folgt unterzogen:

;]

II.3. Sie ist/sind

a) frei von Salmonellen (d. h. kein Befund in 25 g des verarbeiteten Erzeugnisses),

b) frei von Escherichia coli bzw. von Enterobacteriaceae (ausgehend von der Zahl aerober Keime: < 1 000 cfu je g verarbeitetem Erzeugnis) und

c) zur Verringerung sporenbildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden.

II.4. Sie ist/sind fest verpackt in

a) dichten, isolierten Behältern oder

b) vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken).

Teil I

Erläuterungen

— Feld I.6: Innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Der Eintrag in dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse obligatorisch; bei Einfuhrerzeugnissen ist er fakultativ.

— Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur für Durchfuhrerzeugnisse auszufüllen. Die Lagerung von Durchfuhrerzeugnissen darf ausschließlich in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern erfolgen.

— Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff): Die Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens zu machen.

— Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.

— Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.

— Feld I.28: Art des Erzeugnisses: Geben Sie an, ob es sich um verarbeitete Gülle oder um verarbeitete Gülleprodukte handelt.

Teil II

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

— Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

— Hinweis für die innerhalb der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.

Amtlicher Tierarzt

Name (in Druckbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum:

Unterschrift:“

Stempel:

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"

6. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Teil VI erhält folgende Fassung:

"TEIL VI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke zulassen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 4 (C) und Kapitel 8)"

b) In Teil VII (A) erhalten die Überschrift und Teil A folgende Fassung:

"TEIL VII (A)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zulassen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 3 (B) und Kapitel 3 (F))

A. Tierische Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden einschließlich Zuchtwild und frei lebendes Wild

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates, aus denen die Einfuhr dieser Kategorie von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, sowie für die angegebenen Nebenprodukte die nachstehenden Länder:

südamerikanische und südafrikanische Länder oder Gebiete dieser Länder, in denen gereiftes und entbeintes Fleisch der entsprechenden Tierarten zugelassen ist, für gereiftes und entbeintes Fleisch (einschließlich Zwerchfell) und/oder gereifte zugerichtete Innereien von Rindern, Ziegen, Schafen und frei lebendem Wild oder Zuchtwild)."

c) Teil IX erhält folgende Fassung:

"TEIL IX

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten für die Bodendüngung zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17)

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß

a) Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates,

b) Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission oder

c) Anhang II der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1)."

d) Teil XIII erhält folgende Fassung:

"TEIL XIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equidenserum zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (A))

Drittländer oder Drittlandgebiete gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (8), aus denen die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist."

[*] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22)."

[**] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11."

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