32005R1567

Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates vom 20. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

 ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
 ABl. L 168M vom 21.6.2006, S. 327–327 (MT)
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 15 S. 153 - 153
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 15 S. 153 - 153

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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Verordnung (EG) Nr. 1567/2005 des Rates

vom 20. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates [1] können Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2005 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse zu vermarkten, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Liste aufgeführt sind.

(2) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 10. Juni 2004 über den Europäischen Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel hat die Kommission angekündigt, dass sie eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorschlagen wird, um die derzeitigen nationalen Ausnahmeregelungen für Einfuhren durch ein neues dauerhaftes System zu ersetzen, das auf technischen Äquivalenzbewertungen durch Stellen beruht, die von der Gemeinschaft für diesen Zweck eingesetzt werden.

(3) Es ist ausreichend Zeit für die Entwicklung und Einrichtung dieses neuen dauerhaften Systems vorzusehen.

(4) In der Zwischenzeit sollte der Handel mit ökologischen Erzeugnissen nicht unnötig unterbrochen werden. Die bestehenden Übergangsmaßnahmen sollten daher um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird das Datum " 31. Dezember 2005" durch das Datum " 31. Dezember 2006" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Beckett

[1] ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2005 der Kommission (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 11).

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