Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 16–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 322M vom 2.12.2008, S. 3–36 (MT)
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 17 S. 58 - 91
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 17 S. 58 - 91
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Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission
vom 21. Oktober 2004
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen [1], insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wurden gemeinsame Regeln eingeführt, um die Verbringung, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, den Ausgang, die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren, in eine Freizone oder ein Freilager von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken zu verbieten und das illegale Inverkehrbringen solcher Waren wirksam zu bekämpfen, ohne jedoch dadurch die Freiheit des rechtmäßigen Handels zu beeinträchtigen.
(2) Da die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen [2], durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ersetzt wurde, sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission [3], mit welcher Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 erlassen wurden, ersetzt werden.
(3) Für jede Art Rechte an geistigem Eigentum sollte festgelegt werden, welche natürlichen oder juristischen Personen als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person handeln dürfen.
(4) Es muss festgelegt werden, wie der in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 geforderte Nachweis der Rechte am geistigen Eigentum erbracht werden kann.
(5) Um die Harmonisierung und die Vereinheitlichung von Form und Inhalt der Formblätter für Anträge auf Tätigwerden sowie der in den Anträgen auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollte ein Muster festgelegt werden, dem dieses Formblatt entsprechen muss. Außerdem sollte festgelegt werden, welche Sprachenregelung für den Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt.
(6) Die Art der Informationen, die in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben sind, sollte festgelegt werden, damit die Zollverwaltungen leichter erkennen können, welche Waren möglicherweise ein Recht an geistigem Eigentum verletzen könnten.
(7) Die Art der dem Antrag auf Tätigwerden unbedingt beizufügenden Erklärung, mit der der Rechtsinhaber die Haftung übernimmt, sollte festgelegt werden.
(8) Der Rechtssicherheit halber sollte festgelegt werden, ab wann die Fristen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 laufen.
(9) Die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden, damit einerseits die Kommission die Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 eingeführten Verfahrens verfolgen und ihren Bericht gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu gegebener Zeit erstellen sowie die Betrugsvorgänge quantifizieren und qualifizieren kann und andererseits die Mitgliedstaaten eine wirksamen Risikoanalyse einrichten können.
(10) Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Natürliche oder juristische Personen können als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, im Folgenden "Grundverordnung" genannt, handeln.
Zu den in Absatz 1 genannten Personen zählen insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, und Gruppierungen, die einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gestellt haben, oder Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zum Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.
Artikel 2
(1) Stellt der Rechtsinhaber selbst einen Antrag auf Tätigwerden im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Grundverordnung, so gilt Folgendes als Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung:
a) im Falle von Rechten, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind, der Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise die Anmeldung;
b) im Falle von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten sowie Rechten an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Geschmacksmustern: jeglicher Nachweis zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft.
Als Nachweis im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) kann entsprechend den nationalen Vorschriften auch eine Kopie der Eintragung in die Datenbank eines nationalen oder internationalen Amtes gelten.
Im Falle von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Nachweis darüber hinaus zweierlei beinhalten: zum einen den Nachweis, dass es sich bei dieser Person um den Erzeuger oder die Gruppierung handelt, und zum anderen den Nachweis, dass die Bezeichnung/Angabe eingetragen wurde. Dieser Unterabsatz gilt sinngemäß auch für Weine und Spirituosen.
(2) Wird der Antrag auf Tätigwerden von einer anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung berechtigten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes berechtigt ist.
(3) Wird der Antrag auf Tätigwerden von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung befugten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht zu erbringen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Vertreter hat die von dem Rechtsinhaber im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorzulegen, es sei denn er legt einen Nachweis vor, wonach er gemäß Artikel 6 der Grundverordnung berechtigt ist, die aus dem Tätigwerden der Zollbehörden entstandenen Kosten in ihrem Namen zu übernehmen.
Artikel 3
(1) Die Dokumente für die in Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Grundverordnung genannten Anträge auf Tätigwerden, die diesem Antrag stattgebende Entscheidung gemäß den Absätzen 7 und 8 des genannten Artikels sowie die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Erklärung müssen den Formblättern in den Anhängen dieser Verordnung entsprechen.
Die Formblätter sind auf elektronischem oder mechanischem Wege oder leserlich von Hand auszufuellen. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Großbuchstaben auszufuellen. Bei allen Verfahren dürfen die Formblätter weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. Wenn das Formblatt EDV-gestützt ausgefuellt werden soll, muss es dem Antragsteller an mindestens einer elektronisch allgemein zugänglichen Stelle in digitalem Format zur Verfügung gestellt werden. Anschließend kann es mit privaten drucktechnischen Mitteln ausgedruckt werden.
Werden Zusatzblätter gemäß den Feldern 8, 9, 10 und 11 des Formblatts für den in Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Antrag auf Tätigwerden oder gemäß den Feldern 7, 8, 9 und 10 des Formblatts für den Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung genutzt, so gelten diese als Bestandteile des Formblatts.
(2) Die Formblätter für den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind in einer der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt werden muss, bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen und gegebenenfalls durch Übersetzungen zu ergänzen.
(3) Das Formblatt besteht aus 2 Exemplaren:
a) dem Exemplar Nr. 1 für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird;
b) dem Exemplar Nr. 2 für den Rechtsinhaber.
Das ordnungsgemäß ausgefuellte und unterzeichnete Formblatt wird der zuständigen Zollbehörde zusammen mit den Nachweisen gemäß den Feldern 8, 9 und 10 sowie einer Anzahl von Formblattauszügen entsprechend der Zahl der in Feld 6 des Formblatts angegebenen Mitgliedstaaten vorgelegt und nach der Annahme durch die genannte Behörde von dieser mindestens ein Jahr über die rechtliche Gültigkeit des Formblatts hinaus aufbewahrt.
Nur in dem Fall, in dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung der Auszug einer positiven Entscheidung über den Antrag an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet wird, muss der Mitgliedstaat, der den Auszug erhält, den Abschnitt "Empfangsbescheinigung" unverzüglich ausfuellen, mit dem Eingangsdatum versehen und eine Kopie dieses Auszugs an die in Feld 2 des Formblatts angegebene zuständige Behörde zurückschicken.
Der Rechtsinhaber kann während der Gültigkeitsdauer seines Antrags auf gemeinschaftliches Tätigwerden in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag ursprünglich gestellt hat, das Tätigwerden in einem anderen, zuvor nicht genannten Mitgliedstaat beantragen. In diesem Fall entspricht die Gültigkeitsdauer des neuen Antrags der Restlaufzeit des ursprünglichen Antrags und kann gegebenenfalls nach den für letzteren geltenden Bedingungen verlängert werden.
Artikel 4
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Dienststelle, die für die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden zuständig ist, gegebenenfalls die Herstellungsorte, das Vertriebsnetz oder die Namen der Lizenznehmer sowie andere Informationen anfordern, um die technische Analyse der fraglichen Waren zu erleichtern.
Artikel 5
Wird ein Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung vor Ablauf der Frist von drei Arbeitstagen gestellt, so werden, wenn der Antrag auf Tätigwerden von der hierfür zuständigen Zollbehörde angenommen wurde, die Fristen gemäß Artikel 11 und 13 der Grundverordnung erst vom Tag nach der Annahme des Antrags an gerechnet.
Unterrichtet die Zollbehörde den Anmelder oder Besitzer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen, so ist für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen allein die Benachrichtigung des Rechtsinhabers maßgeblich.
Artikel 6
Im Falle verderblicher Waren ist das Verfahren zur Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung der Waren vorrangig für diejenigen Waren zu veranlassen, für die zuvor ein Antrag auf Tätigwerden gestellt wurde.
Artikel 7
(1) Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Rechtsinhaber die Zollbehörde von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob nach nationalem Recht ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wurde, unterrichten. Sollte, außer im Falle verderblicher Waren, der verbleibende Teil der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung genannten Frist für die Beantragung eines solchen Verfahrens nicht ausreichen, so kann diese gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert werden.
(2) Wenn gemäß Artikel 11 der Grundverordnung bereits eine Verlängerung um 10 Arbeitstage gewährt wurde, kann eine Verlängerung aufgrund von Artikel 13 der genannten Verordnung nicht gewährt werden.
Artikel 8
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission so rasch wie möglich die Angaben zu der Zollbehörde mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden des Rechtsinhabers zuständig ist.
(2) Zum Ende eines jeden Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, der Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wurde, sowie einer kurzen Beschreibung der Ware. Die Anträge, denen nicht stattgegeben wurde, sind ebenfalls aufzuführen.
(3) Jeden Monat, der auf das Ende eines Quartals folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung nach Art der Waren mit detaillierten Informationen zu den Fällen, in denen die Überlassung der Waren ausgesetzt wurde oder in denen Waren zurückgehalten wurden. Die Aufstellungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:
a) Name des Rechtsinhabers, Beschreibung der Ware und sofern bekannt Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Ware sowie die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde;
b) die Stückzahl der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, ihr zollrechtlicher Status, die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde, das verwendete Transportmittel;
c) die Angabe, ob es sich um Fracht- oder Personenverkehr handelt, ob es sich um ein Verfahren handelt, das auf einen Antrag auf Tätigwerden hin oder von Amts wegen eingeleitet wurde.
(4) Den Mitgliedstaaten bleibt frei gestellt, ob sie der Kommission Informationen zu dem tatsächlichen oder angenommenen Wert der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, übermitteln wollen.
(5) Zum Ende eines jeden Jahres übermittelt die Kommission allen Mitgliedstaaten sämtliche Angaben, die sie gemäß den Absätzen 1 bis 4 erhalten hat.
(6) Die Liste der Zollbehörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Artikel 9
Die vor dem 1. Juli 2004 gestellten Anträge auf Tätigwerden bleiben bis zum Ablauf ihrer rechtlichen Gültigkeit gültig und können nicht verlängert werden. Sie müssen jedoch durch die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung ergänzt werden. Diese Erklärung bewirkt die Freigabe der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls geforderten Sicherheit.
Wurde vor dem 1. Juli 2004 ein Verfahren vor den zuständigen Behörden eingeleitet, das zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist, so erfolgt die Freigabe der Sicherheit erst nach Abschluss dieses Verfahrens.
Artikel 10
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2004
Für die Kommission
Frederik Bolkestein
Mitglied der Kommission
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[1] ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
[2] ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
[3] ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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