32002R0120

Verordnung (EG) Nr. 120/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 zur Anpassung der Zollkontingente für Wein

 ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 40 S. 200 - 201
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 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 40 S. 200 - 201
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 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 26 S. 55 - 56

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Verordnung (EG) Nr. 120/2002 des Rates

vom 21. Januar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 zur Anpassung der Zollkontingente für Wein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 1999/753/EG(1) vom 29. Juli 1999 genehmigte der Rat die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits(2) (nachstehend "das TDC-Abkommen" genannt). Das TDC-Abkommen wird seit dem 1. Januar 2000 vorläufig angewandt.

(2) Anhang X des TDC-Abkommens enthält einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, in dem ein jährliches zollfreies Kontingent von 32 Millionen Liter Wein aus Südafrika, in Flaschen importiert, vorgesehen ist. In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika(3) wird die Eröffnung dieses Zollkontingents auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein bzw. Spirituosen verschoben.

(3) Mit Beschluss 2002/51/EG(4) hat der Rat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein genehmigt. Außerdem hat der Rat mit Beschluss 2002/55/EG(5) ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein genehmigt, mit dem das in Anhang X des TDC-Abkommens vorgesehene Kontingent für in Flaschen abgefuellten Wein geändert wird.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 wird wie folgt geändert:

In der fünften Spalte erhält unter dem Titel "Kontingentsmenge pro Jahr und jährliche Wachstumsrate" die laufende Nummer 09.1825 folgende Fassung: "35300000 Liter

(jw 3 %)(6)"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

(3) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 29. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1747/2000 (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 25).

(4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe Seite 133 dieses Amtsblatts.

(6) Von 2002 bis 2011 wird die jährliche Ausgangsmenge des Kontingents jedes Jahr um die festgelegte Menge von 6720000 Litern erhöht. Die jährliche Wachstumsrate gilt ab 2003 nur für die Ausgangsmenge von 35300000 Litern.

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